Bundesverfassungsgericht

Muslimischer Metzger darf schächten

Ein muslimischer Metzger, der seit dem Jahr 1994 mit dem zuständigen Landkreis über Ausnahmegenehmigungen für das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen streitet, war vor dem Verfassungsgericht erneut erfolgreich (1 BvR 1702/09).

Montag, 05.10.2009, 8:38 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:51 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits ein Mal im Januar 2002 entschieden hatte, dass die Versagung einer Ausnahmegenehmigung Grundrechte des muslimischen Metzgers verletzt, musste auch das Verwaltungsgericht Gießen im Dezember 2002 den Landkreis verpflichten, die Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten zu erlauben.

Der Landkreis erteilte die Genehmigung, der Rechtsstreit ging aber weiter: Der Landkreis unterlag Ende 2006 schließlich auch in letzter Instand vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bis dahin durfte der Metzger auf Grund einer vorläufigen Genehmigung schächten.

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Die Entscheidung über die endgültige Ausnahmegenehmigung traf der Landkreis erst im September 2008, nachdem der muslimische Metzger die Vollstreckung einleiten musste. Daraufhin erteilte ihm der Landkreis eine bis zum 31. Dezember 2008 befristete Ausnahmegenehmigung zum Schächten von 500 Schafen und 200 Rindern im Jahr 2008. Die von dem muslimischen Metzger für das Jahr 2009 gestellten Anträge hat der Landkreis bis heute nicht beschieden.

So musste der muslimische Metzger erneut das Gericht anrufen. Einem Eilantrag des Metzgers gab das Verwaltungsgericht Gießen am 25. Februar 2009 statt. Er erhielt vorläufig die Erlaubnis, pro Woche zwei Rinder und 30 Schafe zu schächten, dies allerdings nur mit der Maßgabe, dass er verschiedene näher bezeichnete Auflagen einhalte. Unter anderem wurde ihm aufgegeben, für die Anwesenheit eines Amtstierarztes beim Schächtvorgang Sorge zu tragen. Diese Erlaubnis wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde des Landkreises hin allerdings wieder aufgehoben.

Erneut musste der Metzger das Bundesverfassungsgericht anrufen und war erfolgreich. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs „genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes nicht“, so die Verfassungsrichter.

„Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit“. Eine auf das Kalenderjahr befristete Ausnahmegenehmigung lasse befürchten, dass der vom muslimischen Metzger für ein Kalenderjahr geltend gemachte Anspruch „ganz oder teilweise vereitelt werden kann, je später eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung darüber ergeht.“

Nach dem, was bisher konstruiert wurde, muss der muslimische Metzger für jedes Kalenderjahr eine neue Ausnahmegenehmigung beantragen, die vom Landkreis erst gegen Ende des betreffenden Jahres erteilt wird. „Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer … nur eine gewisse Anzahl von Tieren pro Woche schlachten darf. Er kann daher bei einer verspäteten Erteilung der Genehmigung Schächtungen nicht nachholen“, so die Verfassungsrichter. Recht

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  1. Anne sagt:

    Das gesamte Verfahren entwickelt sich zu einem Lehrstück, wie die Verwaltung in Deutschland (nebst einigen Untergerichten) ihr möglichstes tut, um Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Muslime begünstigen, zu ignorieren. Ich verfolge das nun seit 2002 – und kann nur feststellen: ein erheblicher Teil des deutschen Establishments WILL keine Muslime hier haben. Diese sind in meinen Augen viel schlimmer als die paar „Ausländer-raus-Krakeeler“, denn sie haben die Macht – und sind auch zahlenmäßig viel mehr.

    • Harabeli sagt:

      Anne schrieb: „ein erheblicher Teil des deutschen Establishments WILL keine Muslime hier haben.“

      Ja, das ist offensichtlich. Bülent Arslan, ein türkeistämmiger CDU-Politiker (wie konnte es sich nur in den Verein verirren?), spricht sogar von einer Islamophobie-Industrie in Deutschland. Aber auch wenn in die weitaus meisten ethnischen Deutschen am liebsten keine Muslime im Land hätten, wenn Verwaltungen die Religionsausübung der Muslime behindern, wo immer sie können, was nützt es ihnen? Die Muslime in Deutschland lösen sich davon nicht in Luft aus. Sie werden unaufhörlich aufs Neue gekränkt, aber das wird sie nicht aus dem Land ekeln. Sie sind Kummer gewohnt. Schließlich geht das seit Jahrzehnten schon so. Aber seit Jahrzehnten schon vergiftet es auch das Klima zwischen den verschiedenen Volksgruppen in diesem Land.

  2. Özlem sagt:

    Leider muss ich hier an das arme Tier denken; trotz der islamischen (auch jüdischen) Vorgabe das Tier unbetäubt zu töten, finde ich es furchtbar.
    Kann das Tier auch nicht nach einer Betäubung ausbluten?

    • municipal sagt:

      @ Özlem

      Nur kurz (aus Zeitgründen) zwischendurch:

      Die DIYANET läßt eine Betäubung der Tiere durchaus zu.

      Gutachten des Hohen Ausschusses für Religionsangelegenheiten (Din isleri Yüksek Kurulu) in der Türkei .

      Deutsche Übersetzung/Zitat

      „Wird das Opfertier oder generell das Tier bei der Schächtung zur Linderung seiner Schmerzen bzw. seiner Todesqualen durch Elektroschock betäubt, so stellt das keinen Hinderungsgrund dar, es als Opfergabe anzuerkennen. Denn die diesbezüglichen Hinderungsgründe betreffen nicht etwa irgendwelche Unzulänglichkeiten während des Schächtens, sondern solche Mängel, die beim Tier schon vorher vorhanden waren. Aus diesem Grunde spricht aus religiöser Sicht nichts dagegen, das Tier vor dem Schächten durch Elektroschock oder eine ähnliche Methode zu betäuben, vorausgesetzt, der Schock führt nicht zum Tod des Tieres und es ist beim Schächten noch am Leben. Stirbt aber das Tier unter der Einwirkung des Schocks bevor es geschlachtet wird, kann es weder als Opfergabe gelten, noch darf sein Fleisch verzehrt werden.“

      Hier der ges. Bericht mit Original türk. Text.
      http://www.animal-life.ch/projekte/betaeubung_vor_dem_schaechten/berichte_und_infos_2004-2005/gutachten_aus_der_tuerkei.html

      Also FRAGE, warum das nicht in Deutschland so geregelt wird ?

  3. Werner sagt:

    > Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Muslime begünstigen,

    Aber Anna, offenbart sich hier nicht wieder dieses unselige Lagerdenken? Inwiefern begünstigt ein Urteil, das betäubungsloses Töten von Tieren in Ausnahmefällen erlaubt, die „Muslime“???

    @municipal: Vielen Dank für die gute Recherche-Arbeit. Die Türkei ist eben doch fortschrittlicher als viele der Muslime bei uns.

  4. Werner sagt:

    > Also FRAGE, warum das nicht in Deutschland so geregelt wird ?

    Vielleicht/wahrscheinlich stammt der Kläger nicht aus der Türkei. Was würdet Ihr als Richter machen? Man holt ein Gutachten ein, das in diesem Falle vielleicht gesagt hat, das es für gewisse Muslime unzumutbar ist, dass die Tiere beim Schlachten betäubt werden.

    Die Behörden versuchen nun mit ihren Auflagen sicherzustellen, dass nicht mehr geschächtet wird als unbedingt nötig. D.h. hier, dass nur so viele Tiere geschächtet werden, wie für die kleine Minderheit der Kunden des Metzgers benötigt werden, die den Islam so streng und nicht-tierschützend leben.

    Wir brauchen eine deutsche muslimische Instanz, die in solchen Angelegenheiten das letzte Wort hat, also die Gerichte mit Gutachten versorgt.

  5. Pingback: Gesetzesentwurf: Bundesrat fordert strengere Anforderungen beim Schächten | MiGAZIN