Islamische Religionsgemeinschaften

Kein Mitspracherecht bei Lehrstuhlbesetzung in Münster

Wirksames Mitspracherecht bei Lehrstuhlbesetzung in Münster bleibt Muslimen weiterhin vorenthalten. In seiner Antwort auf die mündliche Anfrage (Plenarprotokoll 14/288) zur Lehrstuhlbesetzung in Münster betonte Andreas Pinkwart, dass islamische Gemeinschaften kein Vetorecht bei der Lehrstuhlbesetzung haben werden. Grünen-Abgeordnete verwiesen indessen auf eine Ungleichbehandlung des Christentums und des Islams.

Mittwoch, 20.05.2009, 7:43 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 21.08.2010, 0:43 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen darüber, ob bei der Besetzung die islamischen Gemeinschaften einbezogen werden sollen oder nicht, fragte die Grünen-Abgeordnete Andrea Asch in einer mündlichen Anfrage nach dem letzten Stand in der Besetzung des Lehrstuhls für islamische Religionspädagogik in Münster.

Andreas Pinkwart (FDP), Nordrhein-Westfälischer Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, teilte in seiner Antwort auf die Anfrage mit, dass das Berufungsverfahren weiterhin planmäßig laufe. Am 22. und 23. April seien Probevorträge der fünf Kandidaten für Islamprofessur durchgeführt worden. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde sich die Landesregierung „im Austausch mit den im Koordinierungsrat mitwirkenden islamischen Gemeinschaften darum bemühen, eine möglichst breite Akzeptanz der Lehrerausbildung für Islamkunde an der Universität Münster für die angesprochene Professur herbeizuführen.“

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Grünen-Abgeordnete Andrea Asch und Monika Düker brachten ihre Zweifel darüber zum Ausdruck, ob die Einbeziehung der islamischen Gemeinschaften wirksam sein werde, wenn sie erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens geschehen soll. Sie verwiesen auf eine Ungleichbehandlung des Christentums und des Islams vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Grundgesetzes und erinnerten daran, dass christliche Kirchen, anders als islamische Gemeinschaften, Veto gegen die Besetzung von theologischen Lehrstühlen einlegen können.

Laut Pinkwart liege jedoch keine Ungleichbehandlung vor, da der Islam gegenwärtig keine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft sei und somit nicht die gleiche Rechtsposition vorliege. Er fügte hinzu, dass die Landesregierung dennoch anstrebe „sich in eine gesprächsähnliche Abstimmung hineinzubegeben, wenn man am langen Ende will, dass die dort ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrer Akzeptanz bei den Eltern finden, damit sie ihre Kinder auch in einen staatlichen Religionsunterricht entsenden.“

Gegenwärtig wird nur das bekenntnisfreie Fach Islamkunde in einem Modellversuch an Schulen in NRW unterrichtet. Auf die Frage der SPD-Abgeordneten Renate Hendricks, ob es in Nordrhein-Westfalen islamischen Religionsunterricht geben wird, antwortete Andreas Pinkwart: „Wir sind als Landesregierung bemüht, dieses Ziel umzusetzen. Sie wissen, dass diese Umsetzung nirgendwo in Deutschland einfach ist. Wir sind bemüht, hier weitere Wege zu beschreiten, um diesem Ziel schrittweise – anders wird man es nicht erreichen können – näherzukommen. Ich gehe davon aus, dass wir, wenn wir mit der weiteren Entwicklung gute Erfahrungen machen, die Angebote in Zukunft darüber hinaus erweitern müssen, wenn es uns tatsächlich gelingen soll, den islamischen Religionsunterricht an unsere Schulen zu holen.“ Politik

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  1. Bei der Frage der Besetzung des Lehrstuhles geht es sowohl um die Verletzung des Gleichheitssatzes, als auch um die Religionsfreiheit an sich.
    Ich halte es für einen schier unglaublichen Eingriff in die Religionsfreiheit, wenn der christlich geprägte, nach eigenem Verständnis säkulare Staat, die Bestimmung der Ausbildungsinhalte und der Personen für die Lehre einer für ihn fremden Religion ohne Mitwirkung der inländischen religiösen Minderheit vornimmt.
    Es besteht andererseits aber kein Anspruch auf Mitwirkung bei der Besetzung dieses konkreten Lehrstuhles für irgendeine islamische Gemeinschaft in Deutschland.
    Allerdings darf der Staat keinen Religionsunterricht durch die dort ausgebildeten Lehrer erteilen lassen; es fehlt ihm jedenfalls an der Befugnis eine religiöse Lehrerlaubnis zu erteilen.
    Wenn er das dennoch tut, verletzt der die Grenzen der inneren Autonomie auch solcher Religionsgemeinschaften, die eben historisch nicht die Vorzüge des Staatskirchenrechtes geniessen können.
    NRW treibt hier ein sehr übles Spiel mit den islamischen Zuwanderern. Einerseits haben sie ein großes Interesse, dass ihre Kinder in den Schulen eine eigene religiöse Erziehung erfahren können, wie dies ja selbstverständlich für christliche Kinder auch gegeben ist. Andererseits übernimmt NRW eine weder erforderliche noch berechtigte Vormundschaft über die muslimische Gemeinschaft.
    In einer schlechten Ehe würde man soetwas wohl Kontrollzwang nennen.

    Es wäre jetzt an der Zeit, eine private islamische Hochschule zu gründen, die in Deutschland Religionslehrer für den Einsatz an staatlichen Schulen ausbildet.