Deutscher Anwaltverein

Regierungsentwurf zum Gendiagnostikgesetz diskriminiert Migranten massiv

Im Bundestag wird derzeit über die Ausgestaltung eines Gendiagnostikgesetzes (GenDG) verhandelt. Dieses sieht vor, den Umgang mit Gentests zu regeln, vor Diskriminierung zu schützen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sichern. Im Bereich der Migrationspolitik untergräbt das GenDG jedoch diesen Schutz und sieht in § 17 Abs. 8 des Entwurfs [pdf] Ausnahmeregelungen vor. Diese betreffen DNA-Tests für den Nachweis von Verwandtschaftsverhältnissen bei Pass- und Visaverfahren. Für diese Verfahren sollen der mit dem Gesetz intendierte Datenschutz, der Schutz der Persönlichkeitsrechte und insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gelten.

Dienstag, 03.03.2009, 11:33 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:06 Uhr Lesedauer: 4 Minuten  |  

Die geplanten Regelungen diskriminieren und kriminalisieren die Betroffenen. PRO ASYL, das Gen-ethische Netzwerk (GeN) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordern die ersatzlose Streichung dieser Ausnahmeregelungen.

In der Praxis zwingen deutsche Behörden schon heute Antragsteller und -stellerinnen von Visa und Pässen immer häufiger zur Durchführung von DNA-Tests. Wollen die Betroffenen ihre Angehörigen aus dem Ausland nachziehen lassen, so wird dies von den Behörden oftmals vom Nachweis der biologischen Abstammung durch einen DNA-Test abhängig gemacht. Da für über 40 Staaten das Urkundenwesen zum Nachweis der Verwandtschaft nicht anerkannt wird und auch andere Belege von den Behörden oftmals nicht akzeptiert werden, bleibt den Betroffenen meist nichts anderes übrig, als einen kostspieligen DNA-Test durchführen zu lassen.

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Dem faktischen Zwang zum Abstammungstest liegt zudem ein biologistisches Familien­verständnis zugrunde, das mit den sozialen Wirklichkeiten oft nicht in Einklang steht. Während im Kindschaftsrecht die soziale Vaterschaft inzwischen längst anerkannt ist, soll diese Errungenschaft nicht für Familien mit Migrationshintergrund gelten.

Gesetzesentwurf: § 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

(8) Auf genetische Untersuchungen an einem Mundschleimhautabstrich, die zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses im Verfahren nach dem Pass- oder Personalausweisgesetz und imVerfahren der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz beigebracht werden, finden keine Anwendung

1. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit er auf die Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verweist,

2. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, soweit er auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 verweist, und

3. Absatz 5, soweit er auf § 12 Abs. 1 Satz 1 verweist.

Auf die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 findet Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung, soweit er auf die Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 verweist. Die Aufklärung nach den Absätzen 1 und 3 kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz im Verfahren vor einer Auslandsvertretung von einer anderen als der für die Untersuchung verantwortlichen Person vorgenommen werden, die nicht die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen muss. Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, dürfen abweichend von Absatz 5 das Ergebnis der genetischen Untersuchung und die genetische Probe auch nach einem Widerruf der Einwilligung zum Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden; § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 13 Abs. 1 finden in diesem Fall keine Anwendung.

Wie problematisch es in der Praxis bereits heute zugeht, zeigt der Fall einer Familie aus Kempen. Nachdem das deutsch-türkische Ehepaar der Durchführung eines DNA-Tests zum Nachweis der Vaterschaft eines gemeinsamen Kindes nicht zustimmte, sollte der Test behördlich erzwungen werden. Die Behörde beantragte, dass ein Rechtspfleger für das Kind bestellt wird, der der Blutentnahme zur Durch­führung der DNA-Analyse und Feststellung der Vaterschaft zustimmen sollte. Das Amtsgericht Kempen stimmte diesem Antrag im September 2007 zu. Erst im Beschwerde­verfahren konnte dem Ansinnen der zwangsweisen DNA-Analyse an einem Kind Einhalt geboten werden.

Viele Ausländerbehörden überziehen die Betroffenen mit dem Verdacht, sich über die Anerkennung einer Vaterschaft einen Aufenthaltstitel erschleichen zu wollen. Sie drohen mit Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft, wenn sich die Betroffenen weigern, einen Test durchführen zu lassen. Mit der Unschuldsvermutung hat dies nur noch wenig zu tun.

Diese rechtswidrige Praxis soll durch das geplante Gendiagnostikgesetz über die Hintertür eine scheinbare Legalität erlangen. Im Fall von Pass- und Visaverfahren ist laut GenDG ausdrücklich vorgesehen, dass Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen die Ergebnisse der DNA-Tests an die Staatsanwaltschaft weitergeben dürfen, obwohl die Nutzung von genetischen Daten durch die Strafverfolgungsbehörden nach Paragraph 2 explizit nicht Gegenstand des Gesetzes sein soll. Betroffene, die mit ihren Familienangehörigen in Deutschland leben wollen, werden damit unter Generalverdacht gestellt.

Für eine derart restriktive Regelung besteht kein Bedürfnis. Die mit der geplanten gesetzlichen Neuregelung verbundenen Einschnitte in die Rechte der Betroffenen sind weder gerechtfertigt noch notwendig. So kann in der Praxis der Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mehr Raum eingeräumt werden als bisher. Falls Betroffene den Nachweis zur Abstammung freiwillig in das Verfahren einbringen wollen, muss dem Prinzip der Selbstbestimmung über die Verwendung der erhobenen Daten Rechnung getragen werden. Daraus folgt, dass das Verfahren – anders als in der bisherigen Praxis – so ausgestaltet werden muss, dass die beteiligten Personen die Verfügungsgewalt über die Ergebnisse der Untersuchung behalten, so dass Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen nur mit Zustimmung der Betroffenen von den Ergebnissen Kenntnis erhalten dürfen. Recht

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