Polizei, Bahn, Kontrolle, Sicherheit, Bahnhof
Polizei © plassen @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Einsicht nach fünf Jahren

Bundespolizei erkennt kurz vor Gerichtstermin ‚Racial-Profiling‘ als rechtswidrig an

Überraschende Wendung: Kurz vor dem Gerichtstermin hat die Bundspolizei die Rechtswidrigkeit einer vor fünf Jahren durchgeführten verdachtsunabhängigen Personenkontrolle zugegeben. Experten fordern jetzt Maßnahmen.

Donnerstag, 11.04.2019, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Samstag, 13.04.2019, 22:41 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Anfang Januar 2014 fuhr der Wissenschaftler Dr. Andreas S. (Name geändert), der aus einer deutsch- indischen Familie stammt, mit dem Zug von Kempten nach München. In der Nähe von Kaufbeuren stiegen Bundespolizeibeamte zu und führten bei Herrn Dr. S. anlasslos eine sogenannte verdachtsunabhängige Personenkontrolle durch. Im Waggon kontrollierten die Beamten keine weiteren Personen.

Der Betroffene, der bereits wiederholt ähnliche Erfahrungen gemacht hatte, vermutete, wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden zu sein (Racial Profiling). Hierdurch fühlte er sich diskriminiert. Außerdem rügte er einen Verstoß der maßgeblichen Vorschrift im Bundespolizeigesetz für Personenkontrollen gegen Vorgaben des Europarechts und legte Klage beim Verwaltungsgericht München ein.

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Info: Unter „racial profiling“ bezeichnet man eine Personenkontrolle der Polizei, die nur aufgrund äußerer Erscheinungsmerkmale wie etwa der Hautfarbe ausgelöst wird. Das Bundespolizeigesetzes regelt verdachtsunabhängige Personenkontrollen. Amnesty International kritisiert „racial profiling“ als diskriminierend. Es verstoße gegen das Grundgesetz. Deshalb fordert die Menschenrechtsorganisation, Teile des Paragrafen 22 im Bundespolizeigesetz abzuschaffen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte 2012 erklärt, dass es verfassungswidrig sei, wenn die Hautfarbe als ausschlaggebendes Kriterium für eine Ausweiskontrolle herangezogen werde.

Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München wurde nach drei Jahren und einer Verzögerungsrüge des Klägers gefällt. Das Verwaltungsgericht konnte damals keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Späte Einsicht

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Darüber sollte am 8. April 2019 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt werden. Doch es kam nicht dazu. Kurz vor der Verhandlung teilte die Bundespolizeidirektion München mit, dass „die von ihren Beamten durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers vom 07.01.2014 sowie der unmittelbar fernmündlich durchgeführte Personalienabgleich rechtswidrig waren.“

„Eine späte Einsicht“, so Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt. „Bundesweit hat sich geklärt, dass verdachtsunabhängige Kontrollen, wenn sie aufgrund phänotypischer Merkmale durchgeführt werden, rechtlich nicht haltbar sind.“

Expertin: Einsicht müssen Taten folgen

Vera Egenberger, Geschäftsführerin des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e. V. (BUG), erklärt: „Der Einsicht der Bundespolizeidirektion München müssen Taten folgen. Die interne Verwaltungsvorschrift der Bundespolizei BRAS 120 muss nun zügig ergänzt werden, um den Bundespolizeibeamten eine klare Orientierung zu geben, unter welchen Bedingungen sie verdachtsunabhängige Personenkontrollen wegen der möglichen illegalen Einreise durchführen dürfen.“ Wenn nicht, sei das Eingeständnis eine reine Vermeidungsstrategie, um die Sachlage einer höchstrichterlichen Einschätzung zu entziehen.

Dr. Andreas S. äußerte sich überrascht: „Ich bin erstaunt, dass es einer Klage, die fünf Jahre dauerte, bedurfte, um nun bei der Bundespolizei zur Erkenntnis zu gelangen, dass die Kontrolle rechtswidrig war. Ich hoffe, dass dies zu einem nachhaltigen Umdenken bei der Bundespolizei führt.“ (bug/mig) Aktuell Panorama

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