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Pressecodex - Richtlinie gegen Diskriminierung © MiG

Neugier kein geeigneter Maßstab

Presserat gibt Leitsätze zur Herkunftsnennung von Straftätern heraus

Im März hat der Presserat die Nennung von Herkunft und Religion von Straftätern bei "begründetem öffentlichen Interesse" erlaubt. Jetzt hat sie die neue Leitlinie mittels Kriterien konkretisiert. Neugier beispielsweise sei kein geeigneter Maßstab.

Donnerstag, 01.06.2017, 4:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 01.06.2017, 17:36 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Deutsche Presserat hat Leitsätze veröffentlicht, die die neuen Regeln zur Nennung der Herkunft von Straftätern ergänzen und Entscheidungshilfen im Redaktionsalltag geben sollen. Dabei geht es um den in der Richtlinie 12.1 des Pressekodex festgeschriebenen Diskriminierungsschutz. „Wir haben Kritik und Anregungen zu diesem Thema aus vielen Redaktionen aufgenommen und umgesetzt“, sagte Presseratssprecher Manfred Protze am Mittwoch in Berlin.

Im März hatte der Presserat eine Änderung der Richtlinie beschlossen. Danach dürfen Herkunft und Religion von Straftätern in der Kriminalitätsberichterstattung genannt werden, „wenn ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt“. Der alten Richtlinie zufolge soll dies lediglich dann erlaubt sein, wenn ein „begründbarer Sachzusammenhang“ zu der Straftat bestand.

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Neugier kein Maßstab

„Redaktionen haben stets zu entscheiden, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern unter Berücksichtigung möglicher diskriminierender Nebenwirkungen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist“, erläuterte Protze: „Für diese Entscheidung geben die Leitsätze konkrete Anhaltspunkte.“ Sie stellten auch klar, dass das am Gemeinwohl orientierte öffentliche Interesse nicht mit Interessen anderer Art zu verwechseln ist. Gruppeninteressen oder reine Neugier seien jedenfalls „kein geeigneter presseethischer Maßstab beim Diskriminierungsschutz“.

Die Leitsätze enthalten demnach Kriterien, die für oder gegen ein begründetes öffentliches Interesse und damit eine mögliche Nennung der Zugehörigkeit von Tätern und Tatverdächtigen zu einer Minderheit sprechen. „Die Leitsätze stellen klar, dass der Presserat den Diskriminierungsschutz unverändert ernst nimmt“, erläuterte Protze. „Dies entspricht der grundsätzlichen Werteorientierung der Presse.“

Leitlinien „nicht in Stein gemeißelt“

Diese Leitlinien seien „nicht in Stein gemeißelt“, betonte Protze. Sie seien vielmehr „im Lichte praktischer redaktioneller Erfahrungen“ gegebenenfalls weiterzuentwickeln. Ziel des Presserats aber bleibe es unverändert, „das Risiko diskriminierender Nebenwirkungen in der Berichterstattung so weit wie möglich zu begrenzen, ohne den Anspruch der Öffentlichkeit auf wahrheitsgemäße und sachgerechte Unterrichtung zu schmälern“.

Besonders im Zusammenhang mit der Kölner Silvesternacht zum Jahreswechsel 2015/16 war der Diskriminierungsschutz in die Kritik geraten. Journalisten beklagten, die Richtlinie halte Medien davon ab, über Kriminalität von Ausländern wahrheitsgetreu zu berichten. Aufgrund von mehr als 20 Beschwerden änderte der Presserat daraufhin die Richtlinie 12.1. Die neu herausgegebenen Leitsätze sollen ihre praktische Handhabung erleichtern. (epd/mig) Aktuell Panorama

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