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Subsidiärer Schutz

Rechtsstreit um Status syrischer Flüchtlinge geht weiter

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat entgegen zahlreicher Entscheidungen von Amtsgerichten entschieden, dass bei syrischen Flüchtlingen der subsidiäre Schutz rechtmäßig sein kann.

Donnerstag, 24.11.2016, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 24.11.2016, 20:35 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Status syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge bleibt juristisch umstritten. Am Mittwoch entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig im Fall einer Syrerin, dass es rechtmäßig ist, ihr nur den untergeordneten subsidiären Schutz zu gewähren. Zuvor hatten mehrere Verwaltungsgerichte – das Gericht in Düsseldorf erst am Dienstag – entschieden, dass syrischen Flüchtlingen der volle Schutz nach der Genfer Konvention zusteht. Mit diesem Status können Flüchtlinge unter anderem ihre engsten Familienangehörigen nachholen, was subsidiär Schutzberechtigten derzeit verwehrt wird.

Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein führte zur Begründung aus, syrische Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise aus ihrem Heimatland erleiden mussten, könnten die Anerkennung als Flüchtling nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und des Asylantrags beanspruchen (AZ: 3 LB 17/16). Die dem Gericht vorliegenden Auskünfte böten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass Rückkehrern „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ politische Verfolgung drohe.

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Verwaltungsgericht entschied anders

Genau das hatte tags zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf anders gesehen. Es sei davon auszugehen, dass allen nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern generell die Gefahr der Folter drohe, weil das syrische Regime Rückkehrer aus dem Ausland unter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden verhöre. Diese Maßnahmen seien als politische Verfolgung einzustufen, weil der syrische Staat grundsätzlich in jedem Rückkehrer einen potenziellen Regimegegner sehe, begründeten die Richter dort ihr Urteil für den vollen Flüchtlingsschutz.

Im konkreten Fall ging es in Schleswig um eine Syrerin, die gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ihr nur den subsidiären Schutz zu gewähren, geklagt hatte. Vor dem Verwaltungsgericht hatte sie damit zunächst Erfolg. In zweiter Instanz bekam nun aber das Bundesamt Recht.

Obergerichte unterstützen Rechtsauffassung des Bundesamts

Die Entscheidung in Schleswig ist bereits die zweite obergerichtliche Klärung um den Status syrischer Flüchtlinge, wenn auch die erste nach mündlicher Verhandlung. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies Anfang Oktober in einem ähnlich gelagerten Fall zwar den Antrag des Bundesamtes auf Berufung wegen formeller Gründe zurück, stellte im Beschluss aber fest, dass syrischen Schutzberechtigten „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht“.

Damit unterstützen nun inzwischen zwei Obergerichte die Rechtsauffassung des Bundesamts, das den Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien in den vergangenen Monaten vermehrt nur den untergeordneten subsidiären Schutz zugesprochen hat. Weil für sie angesichts der zahlreichen neuangekommenen Flüchtlinge in Deutschland das Recht auf den Nachzug der engsten Angehörigen, etwa Ehepartner und Kinder, ausgesetzt wurde, sorgen diese Entscheidungen inzwischen für eine regelrechte Klageflut. Nach Angaben des Bundesamtes hatten rund 32.000 der insgesamt 113.000 Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz gegen die seit März bestehende Regel geklagt.

Durch die nicht zugelassene Berufung beim Fall in Münster ist das alte Urteil des Verwaltungsgerichts nun rechtskräftig. In Schleswig haben die Richter die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin aber Beschwerde einlegen. Dann wäre das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zuständig. (epd/mig) Aktuell Recht

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