VGH Hessen
Gericht erleichtert Asylbewerbern Führerscheinerwerb
Darf ein Asylbewerber ohne Passpapiere seines Heimatlandes Führerschein machen? Ja, sagt das Hessische Verwaltungsgerichtshof. Im Einzelfall reiche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Der Main-Kinzig-Kreis hatte abgelehnt.
Mittwoch, 10.06.2015, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 11.06.2015, 15:43 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Asylbewerber können auch ohne amtliche Papiere ihres Heimatlandes den Führerschein in Deutschland machen. Für den erforderlichen Identitätsnachweis reicht die sogenannte Bescheinigung zur Aufenthaltsgestattung aus, die Asylbewerber bei ihrer Einreise erhalten, urteilte am Dienstag der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgerichtshof in Leipzig zugelassen (AZ: 2 A 732/14).
Im konkreten Fall ging es um einen im Jahr 2009 aus Afghanistan nach Deutschland eingereisten Asylbewerber. Der Flüchtling verfügt weder über Passpapiere seines Heimatlandes noch kann er den Tag und den Ort seiner Geburt nachweisen.
Die Ausländerbehörde hatte ihm eine Bescheinigung über seine Aufenthaltsgestattung in Deutschland ausgestellt. Die Bescheinigung enthielt den Vermerk, dass die Angaben zur Person auf den Angaben des Flüchtlings beruhen.
Als dieser seinen Führerschein machen wollte, lehnte der Main-Kinzig-Kreis dies ab. Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis könne nur mit einem amtlichen Nachweis über Tag und Ort der Geburt stattgegeben werden. Als Nachweis seien nur eine Geburtsurkunde, die Abschrift des Familienstammbuchs, ein Personalausweis oder ein Reisepass zulässig.
Doch der VGH urteilte, dass im Einzelfall die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung mitsamt Lichtbild als amtlicher Nachweis ausreiche. Der Führerscheinbewerber könne damit ausreichend identifiziert werden. (epd/mig) Aktuell Recht
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