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Polizist am Computer © de.depositphotos.com

Staatsdienst

Schleswig-Holstein plant Verfassungsschutz-Check für Beamte

Schleswig-Holstein will Bewerber:innen vor der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis oder Richteramt regelmäßig beim Verfassungsschutz abfragen lassen. Politischer Hintergrund ist auch die Debatte über AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst.

Montag, 22.06.2026, 12:33 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 22.06.2026, 12:34 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

Wer in Schleswig-Holstein in den Staatsdienst eintreten will, dem steht künftig nach dem Willen der Koalition eine Prüfung durch den Verfassungsschutz bevor. „Wer das Grundgesetz ablehnt oder dem Staat schaden will, der kann ihm nicht dienen“, sagte Digitalisierungsminister und Staatskanzleichef Dirk Schrödter (CDU) im Landtag. „Es ist auch nicht hinnehmbar, dass wir als Staat Verfassungsfeinde alimentieren.“ Es ginge stets um sorgfältige Einzelfallprüfungen.

Der Gesetzentwurf von Schwarz-Grün sieht eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz vor. Diese soll vor der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis oder Richteramt erfolgen. Die Einstellungs-Entscheidung treffe aber immer die einstellende Behörde, sagte der Grünen-Innenpolitiker Jan Kürschner. Personen, die Zugang zu Polizei- und Justizbehörden, kritischer Infrastruktur oder anderen wichtigen Einrichtungen erhalten, sollen einer erweiterten Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen werden. Dies soll auch für Angestellte gelten.

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Wer für den Staat arbeite, trage besondere Verantwortung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, sagte Schrödter. „Wer diese Ordnung ablehnt, ihr schaden will oder sich aktiv dagegen einsetzt, den dürfen wir nicht in unserem öffentlichen Dienst dulden.“ Die aktuellen Regeln griffen erst, wenn jemand bereits eingestellt sei. „Aus Sicht der Landesregierung ist das Jedoch zu spät.“ In anderen Ländern seien solche Prüfungen bereits Praxis. „Auch der Bund hat ähnliche Regelungen getroffen.“

Politischer Hintergrund: AfD

Politischer Hintergrund des Vorhabens ist auch die bundesweite Debatte über AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst. Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz die Bundes-AfD im Mai 2025 zunächst als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatte, prüfte Schleswig-Holstein Konsequenzen für Beamtinnen und Beamte mit AfD-Mitgliedschaft. Die damalige Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU) hatte damals erklärt, solche Fälle müssten dienstrechtlich auf die persönliche Verfassungstreue geprüft werden.

In Schleswig-Holstein selbst ist der AfD-Landesverband nach Angaben des Innenministeriums bislang kein Beobachtungsobjekt des Landesverfassungsschutzes. Das geplante Gesetz richtet sich deshalb formal nicht gegen eine bestimmte Partei, sondern gegen Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst. Maßgeblich bleibt, ob die einstellende Behörde im Einzelfall Zweifel daran hat, dass Bewerberinnen und Bewerber jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten.

Grüne: Extremismus hat im öffentlichen Dienst nichts zu suchen

Grünen-Innenpolitiker Kürschner betonte, „Extremismus ist grundsätzlich erlaubtes Verhalten, aber im öffentlichen Dienst hat er eben nichts zu suchen und an die Macht darf er nicht gelangen“. Es ginge nicht um einen Generalverdacht. Mit Blick auf den sogenannten Radikalenerlass verstehe er Sorgen, „eine unglückselige Geschichte könnte sich wiederholen“. Es ginge aber nicht um einen Radikalenerlass 2.0. „Was wir schaffen wollen, ist ein rechtsstaatliches Instrument zur Verteidigung der Demokratie.“

Die Opposition will das Vorhaben konstruktiv begleiten, Abgeordnete merkten aber Kritikpunkte an. Die SPD-Abgeordnete Beate Raudies sagte in Vertretung von Innenpolitiker Kai Dolgner, das Anliegen des Gesetzentwurfs sei nachvollziehbar. „Der Staat muss sich gegen Feinde der freien Gesellschaft schützen können, die seine Institutionen unterwandern wollen.“

Nicht jede Erwähnung in einer Verfassungsschutzakte bedeute aber automatisch fehlende Verfassungstreue, sagte Raudies. „Ebenso stellt sich die Frage, wie Betroffene ihre Rechte wahrnehmen können. Belastende Erkenntnisse müssen in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfbar sein.“ Gleichzeitig müsse der Verfassungsschutz seine Quellen und Arbeitsweisen schützen können. „Sonst können wir uns die ganze Arbeit nämlich sparen.“

Fraglich sei auch, ob eine Regelanfrage für alle Beamtenlaufbahnen erforderlich sei, sagte Raudies. „Der Gesetzentwurf verfolgt ein legitimes Ziel. Ob die gewählten Instrumente in jeder Hinsicht die richtigen sind, werden die Ausschussberatungen zeigen.“

SSW erinnert an Radikalenerlass von 1972

Der FDP-Innenpolitiker Bernd Buchholz trägt den Gesetzentwurf vom Grundsatz mit. Aber: „Dies ist kein Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue. Dies ist ein Gesetz zur Kontrolle der Verfassungstreue.“ Der Jurist warf wie die SPD die Frage auf, ob eine Regelabfrage wirklich für alle Beamtinnen und Beamte notwendig sei.

„Und gilt das auch für alle Tarifangestellten im öffentlichen Dienst? Ist das wirklich für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes erforderlich? Ich habe da meine Zweifel“, sagte Buchholz. Das im Nachbarland Hamburg jedoch Richterinnen und Richter ausgenommen seien, könne er hingegen nicht nachvollziehen. „Die Richterinnen und Richter einzubeziehen, halte ich für goldrichtig.“

Die beamtenrechtliche Treuepflicht schließe nicht aus, Kritik am Staat und seinen Einrichtungen zu äußern, sagte Buchwald. „Die Zugehörigkeit zu irgendeiner Gruppierung, bei der es Leute geben mag, die die freiheitliche demokratische Grundordnung mit Füßen treten, das wird für eine Nicht-Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht ausreichen.“

Der SSW findet vor allem die Regelabfrage beim Verfassungsschutz kritisch. „Wir müssen uns doch nur den alten Radikalenerlass von 1972 und die damit einhergehenden Berufsverbote angucken, um zu wissen, dass es immer wieder Bestrebungen gab, politisch unliebsame Personen, die man als Verfassungsfeinde ausmachte, aus dem öffentlichen Dienst herauszuhalten“, sagte die Innenpolitikerin Sybilla Nitsch. „Und dabei ist viel Ungerechtes passiert.“

Sicherheitsüberprüfungen nicht neu

Sicherheitsüberprüfungen unter Beteiligung des Verfassungsschutzes sind in Deutschland nicht neu. In sensiblen Bereichen wie Luftsicherheit, kerntechnischen Anlagen oder beim Zugang zu Verschlusssachen werden Beschäftigte bereits seit Jahren überprüft.

So können bei Flughafenpersonal neben Polizeidaten, Strafregistern und staatsanwaltschaftlichen Registern auch Verfassungsschutzbehörden einbezogen werden; bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kommen unter Umständen Abfragen beim Ausländerzentralregister und bei Ausländerbehörden hinzu.

Änderungen zur Stärkung der Institutionen geplant

Ferner will der Landtag in Kiel die Institutionen widerstandsfähiger machen und diskutierte dazu am Nachmittag Änderungen an der Landesverfassung. Ziel ist laut Justizministerin Kerstin von der Decken (CDU), die Resilienz der elementaren Verfassungsstrukturen zu stärken. Dafür brachten alle im Parlament vertretenen Fraktionen – CDU, Grüne, SPD, FDP und SSW – gemeinsam zwei Gesetzentwürfe und eine Änderung der Landtagsgeschäftsordnung in erster Lesung ins Plenum ein.

Zuvor hatte sich eine fraktionsübergreifende Arbeitsgruppe mit der Frage beschäftigt, wie widerstandsfähig Gesetze und Regelungen gegen extremistische Einflüsse sind. Die Gesetzesentwürfe wurden nun einstimmig in den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen. Die Änderung der Geschäftsordnung wurde direkt verabschiedet. Diese soll die Abwahl von Ausschussvorsitzenden erleichtern.

Weitere geplante Änderungen beinhalten etwa, welcher Ablauf zukünftig bei der Wahl des Ministerpräsidenten gelten soll oder wie die Wahl von Richterinnen und Richtern auch bei schwierigen oder unklaren Mehrheiten im Parlament sichergestellt werden soll.

Auch die Nachbesetzung des Landesverfassungsgerichts soll neue Regeln erhalten. Künftig schlägt das Gericht selbst zwei Kandidaten vor, wenn der Landtag binnen drei Monaten keinen Nachfolger für einen Richter wählt. Der Landtag wählt dann einen der Vorgeschlagenen mit absoluter Mehrheit. Zudem sollen Verfassungsrichter zukünftig grundsätzlich zwölf Jahre im Amt bleiben, unabhängig vom Lebensalter. (dpa/mig) Aktuell Panorama

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