
Nicht zuständig
Sozialminister schreiben EU-Bürger aus dem Sozialstaat
Die Sozialminister der Länder drängen darauf, „wirtschaftlich inaktive“ EU-Bürger zur Rückkehr zu bewegen – notfalls durch Abschiebung. Problematisch ist nicht nur die Härte des Kurses, sondern auch die Art.
Von Joachim Krauß Dienstag, 10.02.2026, 10:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 10.02.2026, 10:26 Uhr Lesedauer: 7 Minuten |
Im November 2025 hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) einen Beschluss gefasst, der kaum Schlagzeilen machte – aber für viele EU-Bürger in Notlagen erhebliche Folgen haben kann. Darin fordert die Konferenz eine „geordnete freiwillige Rückkehr“ von „wirtschaftlich inaktiven“ EU-Bürgern. Und falls das Freizügigkeitsrecht verloren geht, solle „ggf. auch“ eine „unfreiwillige Rückführung“ möglich sein.
Gleichzeitig heißt es, diese Menschen sollten „weiterhin“ den Krankenversicherungsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen – auch wenn sie längst in Deutschland leben. Genau dieses Wort, „weiterhin“, ist der Dreh- und Angelpunkt: Es klingt so, als sei die Zuständigkeit des Herkunftslands selbstverständlich. Doch so einfach ist es nach EU-Recht nicht.
Gemeint sind Menschen, die gerade nicht arbeiten – zum Beispiel, weil sie krank sind, einen Unfall hatten, keine Stelle finden oder nur sehr unregelmäßig Beschäftigung haben. Gerade sie geraten schnell in Versorgungslücken: Wer nicht stabil arbeitet, hat es schwerer, Ansprüche aufzubauen und sich in einem komplexen System zu orientieren.
„Ganz normal“ – und doch ein Systemloch
Ein Beispiel, wie es Beratungsstellen kennen: Ein 42-jähriger Mann aus Rumänien lebt seit drei Jahren in Deutschland. Er hat sporadisch auf dem Bau gearbeitet. Nach einem Arbeitsunfall ist er erwerbsunfähig. Weil Versicherungszeiten fehlen, scheitert der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Eine freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls nicht möglich – es fehlen Nachweise und Vorzeiten.
Dass das kein Randproblem ist, zeigen Zahlen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W). In der Wohnungsnotfallhilfe hatten 17,3 Prozent der nicht-deutschen Klientinnen und Klienten keinen Krankenversicherungsschutz. Bei EU-Bürgern lag der Anteil sogar bei 27,5 Prozent. Unter den nicht-deutschen Menschen ohne Krankenversicherung leben zudem auch Haushalte mit Kindern.
Die Frage lautet also nicht: „Wer hat sich falsch verhalten?“ Die Frage lautet: Wer sorgt dafür, dass Menschen, die hier leben, im Krankheitsfall nicht ohne Versorgung dastehen?
Der Beschluss: Rückkehr statt Versorgung
Die ASMK beantwortet diese Lage politisch bemerkenswert klar: Wer „wirtschaftlich inaktiv“ ist, soll nach Möglichkeit „geordnet“ in das Herkunftsland zurückkehren. Und damit das funktioniert, sollen nach dem Willen der Länder auch migrationspolitische Instrumente genutzt werden – etwa „Rücknahmeabkommen“ mit „hauptsächlich betroffenen“ Herkunftsländern, „insbesondere osteuropäischen“.
Auffällig ist dabei nicht nur die Schärfe des Kurswechsels, sondern ein einzelnes Wort: „weiterhin“. Es suggeriert, dass die Zuständigkeit des Herkunftslandes für Krankenversicherung schon heute gilt und lediglich fortgeführt werden müsse. Genau hier beginnt das Problem.
Was das EU-Recht tatsächlich regelt – in einfachen Worten
Die EU-Verordnung 883/2004 koordiniert die sozialen Sicherungssysteme in Europa. Das Grundprinzip lautet: Es soll immer nur ein Staat zuständig sein, damit Menschen nicht doppelt zahlen – oder in die Leere fallen.
Für Personen, die nicht unter bestimmte Kategorien fallen (etwa Beschäftigte), greift eine Auffangregel: Zuständig ist grundsätzlich der Staat, in dem die Person wohnt. In der Logik der Verordnung bedeutet das: Wer in Deutschland lebt, fällt sozialrechtlich grundsätzlich in den Verantwortungsbereich Deutschlands – auch wenn die Person gerade nicht arbeitet.
Der ASMK-Beschluss stellt das politisch auf den Kopf, wenn er eine fortdauernde Herkunftslandzuständigkeit nahelegt. Das ist mehr als eine sprachliche Ungenauigkeit: Es verschiebt Verantwortung.
„Ändern“ – oder so tun, als sei es schon geändert?
Besonders brisant wird der Widerspruch, wenn man die jüngere Linie der ASMK danebenlegt. Noch im Dezember 2024 hatte die ASMK – nach Darstellung im Text – eine Änderung der EU-Regeln gefordert, um wirtschaftlich inaktive EU-Bürger sozialrechtlich dem Herkunftsland zuzuordnen. Eine solche Forderung ergibt nur Sinn, wenn die Rechtslage eben nicht bereits so ist.
Im Ergebnis wirkt der Beschluss von November 2025 wie ein rhetorischer Trick: Was zuvor als politischer Änderungswunsch formuliert wurde, wird nun als bestehender Zustand („weiterhin“) beschrieben.
Der Zirkelschluss: Freizügigkeit mit Krankenversicherung – aber ohne Zugang
Der Konflikt endet nicht bei Paragrafen. Er zeigt sich in einem praktischen Widerspruch, den Fachstellen seit Jahren beschreiben:
- In der Praxis wird von EU-Bürgern häufig verlangt, einen Krankenversicherungsschutz nachzuweisen, um Aufenthaltsrechte abzusichern oder Behördenverfahren zu bestehen.
- Gleichzeitig gibt es Konstellationen, in denen genau dieser Krankenversicherungsschutz nicht erreichbar ist – etwa wegen fehlender Versicherungszeiten, unsteter Jobs, Formalhürden oder ungeklärter Zuständigkeiten.
- Wer dann „zurückkehren“ soll, hat im Herkunftsland oft ebenfalls keinen einfachen Anspruch mehr, weil der Wohnsitz verlagert wurde – und weil nach EU-Logik gerade der Aufenthaltsstaat zuständig ist.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2021 (C-535/19) ist in diesem Kontext wichtig: Das Gericht hat einen pauschalen Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger vom Zugang zu einem öffentlichen Krankenversicherungssystem als unionsrechtswidrig bewertet – ein Hinweis darauf, dass „Wohnstaatsprinzip“ nicht nur Theorie ist, sondern praktische Schutzwirkung entfalten soll.
Für Deutschland bedeutet das nicht automatisch, dass jede Einzelfrage geklärt wäre. Aber es schärft den Blick: Wenn Politik „Rückkehr“ fordert, ohne die Versorgungslücken im Aufenthaltsstaat zu schließen, droht genau das, was Sozialrecht eigentlich verhindern soll – der Absturz ins Nichts.
„Sozialtourismus“ – und was die Daten dazu sagen
In der politischen Debatte werden solche Lagen oft mit Begriffen wie „Leistungsmissbrauch“ oder „Sozialtourismus“ gerahmt. Das ist ein Deutungsangebot: Nicht das System produziert Lücken, sondern Menschen nutzen es aus.
Die Daten aus der Wohnungsnotfallhilfe zeichnen ein anderes Bild. Dort zeigt sich, dass viele Betroffene gearbeitet haben – und dennoch in prekäre Lagen geraten. Die Erklärung liegt weniger in „fehlendem Willen“ als in unsicheren Jobs, niedrigen Löhnen, harter Wohnungssuche und bürokratischen Hürden – also in Strukturen, die sich nicht durch Moralappelle beheben lassen.
Von Krankenversorgung zu Migrationskontrolle
Der Beschluss von November 2025 markiert damit einen Wandel: Was als Frage von Zuständigkeit und Kosten beginnt, wird zu einem Instrument der Steuerung von Migration innerhalb der EU.
Besonders deutlich wird das in zwei Punkten:
- Rücknahmeabkommen: Das ist ein Begriff, der sonst vor allem im Umgang mit Drittstaatsangehörigen verwendet wird. Ihn auf EU-Bürger zu übertragen, wirkt wie eine Verschiebung des Blicks: EU-Freizügigkeit wird nicht als Grundrecht behandelt, sondern als „Problem“, das man verwalten und begrenzen möchte.
- „insbesondere osteuropäische“ Herkunftsländer: Die Formulierung bündelt sehr unterschiedliche Staaten und Lebenslagen zu einer vermeintlichen Problemgruppe. Das kann stigmatisieren – und es passt auffällig gut zu bekannten politischen Erzählungen, die Armut als „importiertes“ Risiko markieren.
Hinzu kommt ein weiterer Satz aus dem Beschluss: Herkunftsländer sollen durch „Aufklärungskampagnen“ Abwanderung von Menschen verhindern, die „nicht ausreichend für die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland geeignet“ seien. Das geht über den Umgang mit bereits in Deutschland lebenden Menschen hinaus. Es zielt auf präventive Migrationsverhinderung – begründet über Sozialstaat und Krankenversicherung.
Sozialstaatskommission: Restriktion im Gewand der Modernisierung
In dieselbe Richtung deuten aktuelle Vorschläge zur „Modernisierung“ des Sozialstaats. In Empfehlungen einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingesetzten Sozialstaatskommission wird unter anderem diskutiert, den Zugang zu Leistungen stärker an „vollzeitnahe“ Beschäftigung und Mindestbeschäftigungszeiten zu koppeln – begründet mit angeblichen „Fehlanreizen“.
Daran ist vor allem eines problematisch: Viele EU-Bürger arbeiten in Branchen, in denen Teilzeit, Saisonarbeit, wechselnde Verträge und mehrere Jobs parallel normal sind – Bau, Reinigung, Pflege, Gastronomie. Wer solche Arbeit leistet, ist längst Teil des Arbeitsmarkts. Ein System, das Absicherung an „vollzeitnah“ knüpft, würde gerade diejenigen treffen, die die Realität prekärer Arbeit tragen – und deren Lebensrisiken das Sozialrecht eigentlich auffangen soll.
Auch Wohlfahrtsverbände kritisieren diese Richtung, weil sie am Ende nicht „Missbrauch“ bekämpft, sondern Zugänge verengt.
Externalisierung statt Lösung
Der ASMK-Beschluss passt in ein Muster: Verantwortung wird nach außen verlagert. Herkunftsländer sollen übernehmen. Kommunen sollen „Clearingstellen“ schaffen. Die EU soll Regeln ändern. Nur die zentrale Frage bleibt offen: Wie wird Versorgung in Deutschland sichergestellt, wenn Menschen hier leben und durchs System fallen?
„Freiwillige Rückkehr“ klingt dabei weich. In der Realität ist sie oft ein Wort für Druck: Wer keine Wohnung hat, kein Geld und keinen Zugang zu Behandlung, hat kaum echte Wahl.
Fazit: Freizügigkeit nach Verwertbarkeit?
Der Beschluss offenbart ein selektives Solidaritätsverständnis: EU-Bürger sind willkommen, solange sie arbeiten und einzahlen. Wird jemand krank, verliert Arbeit oder fällt aus anderen Gründen aus dem Erwerbsleben, lautet die Antwort: Rückkehr – und das mit der Behauptung, das Herkunftsland sei „weiterhin“ zuständig.
Damit droht Freizügigkeit zu einem Grundrecht nach Kassenlage zu werden. Doch soziale Sicherungssysteme sind nicht für die guten Tage da. Sie sollen schützen, wenn es schlecht läuft.
Am Ende steht deshalb eine einfache, unbequeme Frage: Ist Freizügigkeit ein europäisches Grundrecht – oder ein Angebot auf Widerruf, sobald jemand arm oder krank wird? (mig) Meinung
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