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Sicherheitskontrolle am Flughafen (Symbolfoto) © de.depositphotos.com

Schlappe für Bundespolizei

Bundesarbeitsgericht: Kontrolleurin am Flughafen darf Kopftuch tragen

Kontrolleurin am Flughafen darf ein Kopftuch tragen, entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Hamburger Muslimin. Damit widersprechen die obersten Arbeitsrichter der Bundespolizei. Die Kläger sehen nun das Bundesinnenministerium in der Pflicht.

Sonntag, 01.02.2026, 12:36 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 01.02.2026, 12:36 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Eine Frau darf als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung allein wegen des Kopftuchs ab, stellt dies eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion dar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (8 AZR 49/25) und blieb damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu.

Die obersten Arbeitsrichter haben bereits in mehreren Grundsatzurteilen zum Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz entschieden, dass ein pauschales Verbot oft eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion darstellt. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Bewerberin geklagt, die sich für eine Stelle bei der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben hatte.

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Bewerbungsfoto als Auslöser

Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie im Auswahlverfahren ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Frau sah darin eine Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das beklagte Unternehmen verwies darauf, die Absage sei wegen Lücken im Lebenslauf erfolgt. Zudem seien Kopfbedeckungen nach einer Konzernbetriebsvereinbarung generell verboten. Als beliehene der Bundespolizei unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen außerdem einem staatlichen Neutralitätsgebot.

Dieser Argumentation folgte der Achte Senat nicht. Die Klägerin habe ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen ihrer Religion vorgetragen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin, hieß es.

Entschädigung für Klägerin

Auch das Argument, religiöse Symbole könnten Konflikte an Kontrollstellen verschärfen, ließ das Gericht nicht gelten. Objektive Anhaltspunkte für vermehrte Konflikte durch kopftuchtragende Sicherheitsassistentinnen seien nicht ersichtlich.

Für die Klägerin Dilara T. aus Hamburg hat sich mit dem Richterspruch der lange Kampf gelohnt „Ich fühle mich bestärkt und ernst genommen. Das Urteil zeigt mir, dass Diskriminierung benannt und rechtlich korrigiert werden kann. Es bestätigt, dass Gleichbehandlung kein Entgegenkommen ist, sondern ein Recht.“ Das Urteil mache deutlich, dass Diskriminierung im Arbeitsleben keine subjektive Wahrnehmung, sondern strukturelle Realität. „Arbeitgeber müssen ihre Auswahlpraxis an Recht und Grundgesetz ausrichten – nicht an Vorurteilen“, so die Betroffene.

Rechtsanwalt: Innenministerium in der Pflicht

Der Rechtsanwalt der Klägerin, Sebastian Busch, sieht nach dem Urteil das Bundesinnenministerium in der Pflicht. Im vorliegenden Fall sei die Diskriminierung durch Stellungnahmen der Bundespolizei ausgelöst und verteidigt worden. „Es wäre Aufgabe der Innenpolitik, für ein rechtmäßiges Verhalten der Bundespolizei zu sorgen. Man wird beobachten müssen, ob das Bundesinnenministerium Konsequenzen aus der Entscheidung zieht oder rechtswidrige Anweisungen der Bundespolizei weiterhin duldet.“

Das Antidiskriminierungsbüro Hamburg von basis & woge e.V., dass die Klägerin im Klageverfahren unterstützte, misst dem Urteil eine Bedeutung über den konkreten Fall hinaus bei. Diskriminierung bleibe häufig unsichtbar, nur wenige machten Ansprüche geltend. „Das Urteil stärkt die gleichberechtigte Teilhabe von Musliminnen mit Kopftuch am beruflichen und gesellschaftlichen Leben und macht deutlich, dass religiös begründete Ausschlüsse mit dem Diskriminierungsschutz nicht vereinbar sind“, erklärt Beraterin Dina Musharbash.

Die Vorinstanzen hatten der Klägerin bereits recht gegeben und ihr eine Entschädigung von 3.500 Euro zugesprochen. (dpa/mig) Aktuell Recht

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