
Viel zu kurz
Beauftragte fordert längere Beschwerdefrist bei Diskriminierungen
Ein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz muss in Deutschland nach spätestens zwei Monaten gemeldet werden, um eine Entschädigung geltend machen zu können. Oft ist das viel zu kurz. Die Antidiskriminierungsbeauftragte fordert eine deutlich längere Frist.
Von Corinna Buschow Montag, 24.11.2025, 14:48 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 24.11.2025, 14:48 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, dringt auf eine längere Beschwerdefrist zur Durchsetzung von Entschädigungen nach Diskriminierungen. Deutschland sei mit seiner kurzen Frist von zwei Monaten im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im europäischen Vergleich kein Vorreiter, erklärte Ataman am Montag in Berlin. In vielen Ländern hätten Betroffene drei bis fünf Jahre Zeit, um rechtliche Schritte einzuleiten. Die Beauftragte legte ein Kurzgutachten vor, das sich für eine Frist von mindestens einem Jahr ausspricht.
Danach ist die kurze Zweimonatsfrist des AGG auch innerhalb des deutschen Rechtssystems ungewöhnlich. „Für gesetzliche Ansprüche aus dem Deliktsrecht, etwa wegen eines Verkehrsunfalls oder der Verbreitung unwahrer, rufschädigender Behauptungen, gilt in Deutschland eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren“, heißt es in dem Gutachten. Der Gesetzgeber habe das damit begründet, dass kürzere Fristen oft nicht ausreichen, um eine effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten. „Dass ausgerechnet bei Diskriminierungsfällen eine viel kürzere Frist gilt, ist vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar“, heißt es in dem Papier weiter.
Kurze Frist oft nicht ausreichend – und eskalierend
Darin finden sich Fallbeispiele, die deutlich machen sollen, dass die kurze Frist oft nicht ausreichend ist. Dies gelte beispielsweise, wenn sich Betroffene zunächst über die Rechtslage informieren müssen, versuchen, Konflikte auf anderem Weg zu lösen oder Beratung in Anspruch nehmen. In der Praxis erfahren viele Betroffene aber auch erst lange nach Ablauf der Zweimonatsfrist, dass sie Anspruch auf Entschädigung gehabt hätten. Nach wie vor sind viele Rechte, die sich aus dem Gesetz ergeben, nicht bekannt.
Andersherum geht Ataman auch davon aus, dass die kurze Frist eskalierend wirkt, weil schnell geklagt wird, anstatt eine außergerichtliche Lösung zu finden. Eine längere Frist wäre damit auch im Sinne der Arbeitgebenden und Unternehmen, argumentiert das Kurzgutachten.
Reformvorschläge warten seit 2023 auf Umsetzung
Ataman fordert bereits seit Längerem eine Verlängerung der Frist. 2023 legte sie Vorschläge für eine umfassende Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, nach dem Betroffene von Diskriminierung im privaten Bereich Entschädigung geltend machen können, etwa bei Benachteiligungen bei der Job- oder Wohnungssuche. Die Fristverlängerung war einer von insgesamt 14 Änderungsvorschlägen.
Die damalige Ampel-Koalition hatte sich eine Reform des Gesetzes vorgenommen. Sie wurde jedoch letztlich nicht umgesetzt. (epd/mig) Aktuell Panorama
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