
Antrag abgelehnt
Kölner Asyl-Richter bescheinigt Syrien Wirtschaftsaufschwung
Syrern ist eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten, entschied das Verwaltungsgericht Köln. Der Richter prognostiziert dem Land steigende Löhne und sinkende Lebensmittelpreise. Es drohe auch keine Verfolgung mehr.
Mittwoch, 17.09.2025, 14:27 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 17.09.2025, 14:27 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Nicht jeder syrische Staatsangehörige hat laut einem Gerichtsurteil Anspruch auf asylrechtlichen Schutz in Deutschland. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage eines syrischen Staatsangehörigen ab und erläuterte am Mittwoch zur Urteilsbegründung, dass dem Kläger keine Verfolgung mehr durch das Assad-Regime drohe. Auch eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung in Damaskus oder durch die Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien drohe dem Kläger nicht. (AZ: 27 K 4231/25.A)
Der Kläger stammt nach Gerichtsangaben aus dem Gouvernement Hasaka in Nordostsyrien. Dieses unterliegt der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES). In Syrien leben noch die Eltern, drei Geschwister und die Ehefrau des Klägers. Dieser stellte im Oktober 2023 in Deutschland einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im April 2025 abgelehnt wurde. Das Bamf drohte dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Situation in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert habe.
Vor dem Sturz des Assad-Regimes hatte das Bundesamt syrischen Staatsangehörigen fast ausnahmslos einen Schutzstatus zuerkannt, wie das Gericht erläuterte. Der Kläger erhob gegen die ablehnende Entscheidung im Mai 2025 Klage. Diese hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln keinen Erfolg. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.
Richter-Prognose für Wirtschaft in Syrien
Das Gericht sieht auch keine existenzielle Notlage des Klägers, der bei seiner Familie kostenlos leben könne. Den Lebensunterhalt könne er für einen längeren Zeitraum deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann, hieß es.
Dass der Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in existenzielle Not geraten werde, sei nicht zu erkennen. Die wirtschaftlichen Aussichten für Syrien seien mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen von steigenden Löhnen im Verhältnis zu sinkenden Lebensmittelpreisen eher positiv einzuschätzen. (epd/mig) Aktuell Recht
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