
Bundesverfassungsgericht
Abgeschobener kann in Griechenland „schwarz“ arbeiten
Wer in Deutschland „schwarz“ arbeitet, muss mit drakonischen Strafen rechnen. Abgeschobenen Geflüchteten ist „Schwarzarbeit“ nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch zumutbar. Geklagt hatte ein Afghane mit Schutzstatus in Griechenland.
Donnerstag, 10.04.2025, 13:03 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 10.04.2025, 13:03 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
In einem EU-Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge dürfen im Fall einer Abschiebung weiterhin auf eine dort mögliche Schwarzarbeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines in Griechenland als Flüchtling anerkannten Afghanen als unzulässig verworfen. (AZ: 2 BvR 1425/24) Er habe nicht ausreichend begründet, warum Tätigkeiten im Bereich der sogenannten Schatten- oder Nischenwirtschaft stets EU-rechtswidrig oder verfassungswidrig sein können, so die Karlsruher Richter.
Der afghanische Flüchtling wurde nach seiner Einreise in Griechenland im Februar 2024 als Flüchtling anerkannt. Der Mann reiste im Mai 2024 weiter nach Deutschland und stellte erneut einen Asylantrag. Der wurde jedoch als unzulässig abgelehnt, weil der Mann bereits in Griechenland Schutz gefunden hat. Ihm wurde die Abschiebung dorthin angedroht. Der Flüchtling hielt eine Abschiebung für unzulässig, denn ihm drohe in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so seine Begründung.
Dem widersprach das Verwaltungsgericht Berlin. Obdachlosigkeit drohe ihm „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ nicht. Auch könne er zumindest zeitweise seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit verdienen, so das Gericht.
Verfassungsrichter: Illegale Beschäftigung zumutbar
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde verwarf das Bundesverfassungsgericht jetzt als unzulässig. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts auch eine illegale Beschäftigung zumutbar sein könne, „solange sich der Betreffende damit nicht der ernstlichen Gefahr der Strafverfolgung aussetzt“. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, warum diese Rechtsansicht verfassungswidrig sei oder gegen EU-Recht verstoße.
Dass dem Flüchtling Obdachlosigkeit drohe, sei ebenfalls nicht überzeugend dargelegt worden. Denn der Afghane habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, nach der auch ein Unterkommen in Behelfsunterkünften zumutbar sei, so das Karlsruher Gericht. (epd/mig) Aktuell Recht
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