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Richterpult © Daniel_B_photos @ pixabay.com (CC0), bearb. MiG

Oberverwaltungsgericht NRW

AfD-nahe Stiftung hat keinen Förderanspruch für 2021

Kein Geld für 2021: Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung scheitert auch in zweiter Instanz. Das Gericht stellt klar, dass selbst eine frühere rechtswidrige Förderpraxis keinen Anspruch darauf begründet, ebenfalls staatlich alimentiert zu werden.

Dienstag, 10.03.2026, 15:54 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 10.03.2026, 15:54 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln für das Jahr 2021. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster wies am Dienstag eine Berufung der Stiftung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurück (Az: 5 A 1882/22).

Bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 habe der Bund nur im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich genannten parteinahen Stiftungen Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit bewilligt, erklärte das Gericht. Dazu habe die Desiderius-Erasmus-Stiftung im Jahr 2021 nicht gehört.

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Keine Gleichheit im Unrecht

Auch könne die Stiftung keinen Förderanspruch aus der damaligen Verwaltungspraxis und dem Gleichheitsgrundsatz herleiten, hieß es in der Begründung. Die damalige Förder- und Verwaltungspraxis der Beklagten sei laut dem Bundesverfassungsgericht rechtswidrig gewesen. Die rechtswidrige Bewilligung von Fördermitteln zugunsten anderer parteinaher Stiftungen gebe der klagenden Stiftung kein Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann die Stiftung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (epd/mig) Aktuell Recht

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