
„Evident Verfassungswidrig“
Sozialgericht stoppt Leistungskürzung wegen 80-Cent-Job
Das Sozialgericht Karlsruhe stoppt die Kürzung von Asylbewerberleistungen nach einer vermeintlichen Verweigerung eines 80-Cent-Jobs. Begründung: „evident verfassungswidrig“. Der Blick fällt auch auf eine Behörde, die kein gutes Bild abgibt.
Mittwoch, 11.02.2026, 14:37 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 11.02.2026, 15:05 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Asylsuchende können in Deutschland zu sogenannten „Arbeitsgelegenheiten“ verpflichtet werden – umgangssprachlich „80-Cent-Jobs“ genannt. Wer eine solche Tätigkeit ablehnt oder Termine versäumt, muss laut Gesetz damit rechnen, dass die ohnehin knapp bemessenen Asylbewerberleistungen auf das körperliche Existenzminimum gekürzt werden. Genau das ist im Landkreis Karlsruhe im Fall eines Asylbewerbers aus Somalia geschehen.
In einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss von Mitte Januar stellt das Sozialgericht Karlsruhe die Sanktionslogik des Gesetzes (Az. S 12 AY 3874/25 ER) frontal infrage. Es stoppt die Leistungskürzung im Eilverfahren und findet dafür Worte, die in dieser Schärfe selten sind: Das Gesetz verstoße „offenkundig“ gegen höherrangiges Recht, weil es „evident verfassungswidrig ist“, so die Kammer.
Die Streichung des soziokulturellen Existenzminimums sei „verfassungsrechtlich nicht zulässig“. Zur Begründung führt das Gericht aus: „Der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen. Ihm müssen die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben in Härtefällen möglich sein.“
„Beschämend niedrig“
Mehr noch: Das Gericht stellt die umstrittene „Arbeitsgelegenheit“ in einen größeren Zusammenhang und spricht von einer „beschämend niedrigen Aufwandsentschädigung von nur 0,80 Euro je Stunde“. Anders als die Politik vorgibt, führten diese Jobs Betroffene „häufig nicht in reguläre Arbeit“, so die Kammer. Mithin sei „zweifelhaft, ob die Arbeitsgelegenheiten … einen legitimen Zweck verfolgen“.
Schließlich betreffe die Arbeitspflicht Menschen, die mangels Arbeitserlaubnis gar nicht arbeiten dürften. Auch das sei „verfassungsrechtlich sehr problematisch“ – insbesondere, wenn die Arbeitspflicht einer „Beschäftigungstherapie mit erzieherischem Charakter“ gleiche, so das Gericht.
Was war geschehen?
Der Landkreis hatte die Leistungen des Somaliers bereits zum Juli 2025 gekürzt, wegen „unentschuldigten Fehlens bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit“. Der Mann sei zu einem Termin „nicht … persönlich erschienen“. Gegen den Bescheid legte der Betroffene Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz. Das Sozialgericht gab dem Antrag „vollumfänglich“ statt.
Die Kammer hält den Bescheid über die verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus bereits im Ansatz für nicht haltbar. An der Leistungskürzung gebe es „kein schützenswertes öffentliches Interesse“, weil er „offensichtlich rechtswidrig“ ergangen sei. Dafür nennt das Gericht zwei Punkte, die im Zusammenspiel kein gutes Licht auf die behördliche Praxis werfen.
„Scheinverwaltungsakte“
Zum einen habe die Behörde den Betroffenen vor der Kürzung nicht angehört. Erst nach mehr als einem halben Jahr habe der Somalier „erstmalig“ Gelegenheit bekommen, sein Fernbleiben zu erläutern – mit einer zu kurzen Frist von sieben Tagen. „Hier drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Antragsgegner absichtlich eine übermäßig kurze Anhörungsfrist gesetzt haben könnte …“, so das Gericht.
Außerdem habe der Landkreis nicht belegt, dass der Mann tatsächlich „unentschuldigt“ gefehlt hat. Die angeforderten Vorgänge seien nicht vollständig vorgelegt worden; stattdessen habe der Landkreis dem Gericht ein „Konvolut von Unterlagen überlassen“, das die Kammer als „Scheinverwaltungsakte“ bezeichnet – „eigens für das Sozialgericht hergestellt“ und nur mit „selektiv reproduzierten Akteninhalten“.
Bedeutung des Falles
Der Beschluss im Eilverfahren ist zwar keine endgültige Klärung in der Hauptsache. Beobachtern zufolge greift der Beschluss dennoch wichtige verfassungsrechtliche Fragen auf und bestätige die bisherige Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Sollte das Gericht im Hauptverfahren zu einem ähnlichen Schluss kommen, stünde der Gesetzgeber in der Pflicht, die Regelung zu ändern.
In der Pflicht stünden dann auch Landkreise, die Asylbewerber zu 80-Cent-Jobs verpflichten. Bislang sind neben dem vorliegenden Fall aus Baden-Württemberg auch Kreise in den Bundesländern Thüringen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt bekannt. (mig) Leitartikel Recht
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