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Volksverhetzung

Entfernen von NPD-Plakaten in Mönchengladbach war rechtens

Die Anordnung der Stadt Mönchengladbach aus dem Jahr 2019, NPD-Wahlplakate mit der Aufschrift „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ war juristisch korrekt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Das Plakat sei volksverhetzend.

Donnerstag, 08.07.2021, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 07.07.2021, 15:19 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster durfte die Stadt Mönchengladbach anordnen, Wahlplakate der rechtsextremen NPD abhängen zu lassen. Die konkrete Gestaltung des Plakates erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung, erklärte das Gericht am Mittwoch. (AZ: 5 A 1386/20). Der Kreisverband Mönchengladbach der NPD hatte zur Europawahl 2019 in der Stadt Plakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ in der Stadt aufgehängt.

Die Stadt verlangte die Entfernung der Plakate. Dieser Anordnung war der Kreisverband der NPD auch gefolgt. Allerdings wollte dieser zugleich über den Klageweg eine Feststellung erwirken, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei.

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Zwar seien im politischen Meinungskampf auch zugespitzte und polemische Äußerungen von der im Grundgesetz festgelegten Meinungsfreiheit gedeckt, erklärte das Gericht weiter. In dem vorliegenden Fall ziele das Wahlplakat allerdings darauf ab, „alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten“, so das Gericht.

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Plakat negiert Menschenwürde

„Durch die Aufzählung von Orten und das Anschneiden der Ortsnamen entsteht zudem der Eindruck, dass es sich um eine Vielzahl an Vorfällen handelt. Dies negiert in der Ge­samtschau die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und ist geeignet, durch das Schüren von Hass den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen“, erklärt das Gericht weiter.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Der Kläger habe bereits Revision eingelegt, hieß es. Das Oberverwaltungsgericht hatte diesen Weg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage der strafrechtlichen Bewertung des Plakats durch die Verwaltungs- und auch die Strafgerichte nicht einheitlich ausfalle. (epd/mig) Aktuell Recht

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