Sozialgericht
Krankenkasse muss Dolmetscher nicht zahlen
Die Kosten für einen Dolmetscher müssen gesetzliche Krankenkassen nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen im Falle eines mittlerweile verstorbenen Serben entschieden. Abrechnungsfähig seien nur ärztliche Tätigkeiten.
Freitag, 23.03.2018, 6:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 26.03.2018, 16:59 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Gesetzliche Krankenkassen müssen nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen die Kosten für einen Dolmetscher nicht übernehmen. Das Gericht urteilte im Fall eines mittlerweile verstorbenen Blutkrebspatienten, der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover lebte.
Er hatte 2010 und 2011 für Arztbesuche, Strahlentherapien und Behördengänge die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch genommen. Dieser wiederum wollte die Kosten von rund 4.900 Euro gegenüber der Krankenkasse abrechnen. Dafür sah das Gericht in seinem am Donnerstag bekanntgemachten Urteil von 23. Januar keine Grundlage. (Az: L 4 KR 147/14)
Der Dolmetscher hatte den Angaben zufolge darauf verwiesen, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Das Gericht bestätigte dagegen die Auffassung der Krankenkasse.
Nur ärztliche Tätigkeiten abrechenbar
Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien nur solche, die der Arzt selbst ausführe, begründete es sein Urteil. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden.
Dabei komme es auch nicht darauf an, ob ein Dolmetscher für die Behandlung hilfreich oder nötig sei. Auch eine Regelungslücke sieht das Gericht nicht. Der Gesetzgeber habe die nichtmedizinischen Nebenleistungen bereits ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle wie etwa Gebärdendolmetscher beschränkt. (epd/mig) Aktuell Recht
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