Haftbefehl aufgehoben
Bundeswehroffizier Franco A. wegen Unstimmigkeiten freigelassen
Mangels dringendem Tatverdacht hat der Bundesgerichtshof den Haftbefehl gegen Bundeswehroffizier Franco A. aufgehoben. Die Ermittlungsergebnisse belasteten ihn, wiegten jedoch nicht schwer genug. Franco A. wird vorgeworfen, getarnt als syrischer Flüchtling, Attentate geplant zu haben.
Donnerstag, 30.11.2017, 6:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 03.12.2017, 17:35 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der Bundesgerichtshof hat den Haftbefehl gegen den unter Terrorverdacht festgenommenen Bundeswehroffizier Franco A. aufgehoben. Für eine Verlängerung der Untersuchungshaft fehle ein dringender Tatverdacht, entschied das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe. Der mutmaßlich rechtsextreme Oberleutnant aus Offenbach, der ein Doppelleben als Soldat und als syrischer Kriegsflüchtling geführt hatte, war Ende April 2017 in Untersuchungshaft genommen worden. (AZ: AK 58/17)
Die Bundesanwaltschaft wirft Franco A vor, eine staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Hierzu soll er sich eine Schusswaffe beschafft und diese in einer Behindertentoilette am Wiener Flughafen versteckt haben. Geplant sei ein Attentat auf einen hochrangigen Politiker und Personen des öffentlichen Lebens gewesen. Auch bei der Bundeswehr gestohlene Waffen, Munition und Sprengstoff seien bei ihm gefunden worden, erklärte die Bundesanwaltschaft.
Attentat nicht in hohem Maße wahrscheinlich
Die geplante Tat habe er dann Asylbewerbern in die Schuhe schieben wollen. Hierzu habe Franco A. sich eine Tarnidentität als syrischer Kriegsflüchtling zugelegt und als solcher auch Asylbewerberleistungen erhalten. Den deutschen Behörden war nicht aufgefallen, dass es sich um einen Deutschen handelt. Der Soldat hatte sogar eingeschränkten Schutz als Flüchtling erhalten.
Zwar werde der 28-Jährige durch verschiedene Ermittlungsergebnisse belastet, diese seien aber teilweise unstimmig, erklärte nun der Bundesgerichtshof. Es sei damit nicht in hohem Maße wahrscheinlich, „dass er tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Weise ein Attentat auf eine Person des öffentlichen Lebens vorbereitete“, argumentierte das Gericht. Von Fluchtgefahr sei ebenfalls nicht auszugehen. Denn eine mögliche, später verhängte Haftstrafe wäre unter Anrechnung der Untersuchungshaft nicht so hoch, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen. (epd/mig)
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