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Erfassung mangelhaft

Europarat verlangt Details zu Angriffen auf Minderheiten

Die EU-Kommission gegen Rassismus fordert die Bundesregierung auf, Fremdenfeindliche oder rassistische Vorfälle besser zu erfassen. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte sei bisher nur in Teilen umgesetzt.

Mittwoch, 01.03.2017, 4:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 06.03.2017, 21:56 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz beim Europarat fordert die Bundesregierung auf, die Benachteiligung von Minderheiten in Deutschland besser zu erfassen. Deutschland müsse sein System zur Registrierung von Zwischenfällen reformieren und unter anderem auch rassistisch, fremdenfeindlich oder homophob motivierte Verstöße ausweisen, verlangte die Kommission am Dienstag in Brüssel.

Zwar habe Deutschland bereits einige Schritte unternommen, Angriffe auf Minderheiten präziser zu benennen, etwa durch die Ausweisung sogenannter Hass-Kriminalität in der Polizeistatistik. Dennoch seien die Empfehlungen aus dem zwölften Protokoll der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nur in Teilen umgesetzt.

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Verbot von Diskriminierung

Das zwölfte Protokoll sieht unter anderem ein allgemeines Verbot von Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen oder der Geburt vor. Deutschland unterzeichnete das am 4. November 2000 in Rom vorgelegte Protokoll, hat es aber noch nicht ratifiziert.

Das Bundesjustizministerium erklärte auf epd-Anfrage, die Ratifizierung sei zurückgestellt worden, um die Auswirkungen der Konvention auf die deutsche Rechtsprechung zu prüfen. Zudem verwies eine Sprecherin darauf, dass es in Deutschland bereits einen umfassenden Schutz vor Rassismus etwa durch Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) und durch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz gebe. Dadurch sei die weitgehende Gleichbehandlung aller Menschen im Arbeits- und Zivilrecht sichergestellt. (epd/mig) Leitartikel Politik

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