Beratung in der Praxis 5/5
„Ich kann mein Kopftuch bei 90ºC waschen – Du deine Haare auch?“
Diskriminierung hat viele Formen und ist kein Einzelfall. Aber nur die wenigsten werden medial bekannt, die meisten bleiben im Dunkeln und nur wenige werden zumindest dokumentiert. MiGAZIN veröffentlicht Fallbeispiele aus der Beratungspraxis des Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin in einer Reihe. Heute: Vorschriften, die Kopftücher kategorisch ausschließen
Freitag, 23.05.2014, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 23.05.2014, 17:44 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Eine junge Ärztin bewirbt sich im Verlauf ihrer Ausbildung zur Fachärztin in einer Praxis für Allgemeinmedizin und wird mit dem Verweis darauf, dass das Tragen eines Kopftuchs nicht den Hygienevorschriften entsprechen würde, abgelehnt.
Eine andere junge Frau ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz als Arzthelferin. Im Bewerbungsverfahren wird ihr mitgeteilt, sie könne die Ausbildung nur beginnen, wenn sie das Kopftuch während der Arbeitszeit ablegen würde.
Diese und andere ähnliche Fälle berichten muslimische Frauen dem Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB) des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (TBB). Das Tragen von Kopftüchern im medizinischen oder pflegerischen Bereich wird oftmals als Hygiene- oder Infektionsrisiko gesehen. Aus diesem Grund werden muslimische Bewerberinnen sehr häufig abgelehnt, oder es werden Kleiderordnungen erlassen, welche das Tragen eines Kopftuches kategorisch ausschließen.
Das ADNB entschließt sich, dieser Frage ohne eine konkrete Beschwerdeführung nachzugehen, um eine allgemeingültige Stellungnahme zu dieser diskriminierenden Praxis zu bekommen. In einem Schreiben wendet es sich mit der Frage, ob Kopftücher im medizinisch-pflegerischen Bereich ein Hygiene- bzw. Infektionsrisiko darstellen, an verschiedene Institute aus dem Bereich Krankenhaushygiene und an das Robert-Koch-Institut.
Aus den Antworten der Institute geht eindeutig hervor, dass Kopftücher nicht per se ein Hygiene- oder Infektionsrisiko darstellen. Die im pflegerisch-medizinischen Bereich tätigen Frauen müssten ihre Kopftücher regelmäßig wechseln und bei Operationen sowie bei invasiven Eingriffen müsste das Kopftuch gegen eine Einmal-Haube getauscht werden. Unter solchen Bedingungen stellen Kopftücher genauso wenig wie das menschliche Haar ein Risiko dar.
Mit dieser Stellungnahme wendet sich das ADNB an die zuständige Berliner Senatsverwaltung und bittet diese, um eine Stellungnahme. Die Senatsverwaltung schließt sich in ihrer Stellungnahme der Einschätzung der Institute an und schlägt vor, diese auch an die Mitarbeiter der Berliner Gesundheitsämter und Hygienebeauftragten der Berliner Krankenhäuser weiterzugeben.
Info: Das Antidiskriminierungs- netzwerk Berlin (ADNB) ist ein Projekt unter der Trägerschaft des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (TBB) und wird durch das Landesprog- ramm gegen Rechtsextremis- mus, Rassismus und Antisemitismus des Senats von Berlin gefördert. Zu den Zielen und Aufgaben des ADNB gehören: die Förderung von Gleichbehandlung, die Sensibilisierung der Öffentlich- keit, die Beratung der von Diskriminierung Betroffenen und deren Unterstützung. Mehr unter www.adnb.de. Den Antidiskriminierungsreport 2011 – 2013 der ADNB können Sie hier herunterladen.
Dagegen wendet das ADNB ein, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend sind. Damit Betroffene sich direkt auf die Stellungnahme berufen können und auch potenzielle Arbeitgeber hierdurch Handlungssicherheit erlangen, bittet das ADNB die Senatsverwaltung auf, ihre Stellungnahme auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Diesem Wunsch kommt die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Januar 2012 nach und veröffentlicht folgende Stellungnahme auf ihrer Webseite zum Thema Krankenhaushygiene:
„Einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen haben den Wunsch, während ihrer Tätigkeit Kopftücher zu tragen. Dieses Anliegen hat in der Vergangenheit Diskussionen hinsichtlich eines womöglich damit verbundenen Infektionsrisikos hervorgerufen. Die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vertritt die Auffassung, dass in medizinischen und pflegerischen Berufen das Tragen von Kopftüchern aus hygienischer Sicht unter folgenden Voraussetzungen gestattet sein sollte: Tägliches Wechseln und Sauberkeit des Kopftuches, Sicherstellung, dass die Kopfbedeckung fest sitzt und nicht durch z.B. rutschen kontaminiert wird, Ablegen des Kopftuches und Tragen einer Einmalhaube im OP und Isolierzimmer sowie bei invasiven eingriffen, wie z.B. Legen eines zentralen Venenkatheters.“ Aktuell Gesellschaft
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