VG Köln

Baskenmütze als „Surrogat“ für ein Kopftuch verboten

Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern entschieden, dass das Tragen einer Baskenmütze als „Ersatz“ für das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin im Unterricht verboten ist (Az.: 3 K 2630/07).

Dienstag, 02.12.2008, 18:59 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 20.12.2018, 15:35 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Nach dem im Jahre 2006 geänderten nordrhein-westfälischen Schulgesetz dürfen Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben, „die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine Baskenmütze als „Surrogat“ für ein Kopftuch sei ebenso wie dieses ein religiöses Symbol, das geeignet sei, den Schulfrieden zu beeinträchtigen. Denn durch das Tragen einer Baskenmütze aus religiösen Motiven gebe die Klägerin eindeutig zu verstehen, dass sie sich zum Islam bekenne und sich gehalten sehe, dessen Bekleidungsvorschriften zu beachten.

Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen schloss das Gericht aus. Auch das Nonnenhabit oder die Kippa würden von dem Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen erfasst, so die Richter. Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

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Mütze als Kopftuchersatz

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte im April eine vom dem Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sozialpädagogin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol einer religiösen Bekundung ebenfalls bestätigt und die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen.

Das Gericht sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an, das eine durch das Schulgesetz untersagte religiöse Bekundung darstelle. Recht

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