Justiz, Urteil, Entscheidung, Richterhammer, Hammer, Beschluss
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Oberverwaltungsgericht NRW

Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien haben nicht generell Anspruch auf den vollen Flüchtlingsstatus. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Damit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung anderer Bundesländer an.

Mittwoch, 22.02.2017, 4:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 22.02.2017, 17:42 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Syrische Flüchtlinge haben nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Deutschland nicht automatisch Anspruch auf den vollen Flüchtlingsstatus. Das Gericht wies am Dienstag in Münster die Klage eines 48-jährigen Familienvaters aus Aleppo ab, der erreichen wollte, dass ihm statt des subsidiären Schutzes der volle Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wird. Die Richter argumentierten, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Mann bei einer Rückkehr nach Syrien nur wegen des illegalen Verlassens des Landes, seines Aufenthalts in Deutschland und des gestellten Asylantrags politische Verfolgung drohe. (AZ: 14 A 2316/16.A)

Damit änderte das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, das von einer politischen Verfolgung in Syrien ausgegangen war und dem Mann den Flüchtlingsstatus zugesprochen hatte (AZ: 8 K 2127/16.A). Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass der volle Schutzstatus erfordere, dass einem Asylsuchenden in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen aufgrund seiner politischen Überzeugung oder Religion drohten. Das sei bei dem Kläger, der 2015 nach Deutschland kam und in Ibbenbüren lebt, nicht feststellbar.

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Keine Revision zugelassen

Es gibt nach Ansicht der Richter keine Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat zurückkehrende Asylbewerber per se als politische Gegner ansieht und verfolgt. Das sei angesichts Millionen syrischer Flüchtlinge auszuschließen. Eine Gefahr der Verfolgung besteht für den Mann nach Ansicht des Gerichts auch nicht deshalb, weil er Sunnit ist, aus der umkämpften Stadt Aleppo stammt und durch den Krieg materielle Verluste durch das syrische Regime erlitten hat.

Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Den subsidiären Schutz erhalten Flüchtlinge, wenn ihnen zwar eine Bedrohung für Leib und Leben im Heimatland etwa wegen eines Bürgerkriegs droht, aber keine individuelle Verfolgung erkennbar ist. Er gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, der volle Flüchtlingsstatus dagegen für drei Jahre. Syrische Flüchtlinge erhalten in Deutschland zunehmend nur noch den subsidiären Schutzstatus, viele klagen dagegen. Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts sind in Münster dazu 38 weitere Verfahren anhängig. Bei den sieben Verwaltungsgerichten in NRW sind demnach mehr als 12.000 Verfahren syrischer Asylbewerber anhängig. (epd/mig) Aktuell Recht

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