Die Qualität einer freiheitlichen Gesellschaft bewährt sich nicht zuletzt darin, wie mit Minderheiten umgegangen wird und wie sich Minderheiten in einer Gesellschaft fühlen. Wolfgang Schäuble Rede zur Amtseinführung des Beuauftragten für Auslandsdeutsche, Februar 2006

Arbeitsgericht

Deutschtest am Telefon kann diskriminieren

Redaktion | 28. Januar 2010 | Recht Drucken | Weiterempfehlen |

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Nach der dritten Bewerbung wurde ein Sportlehrer aus der Elfenbeinküste von der Deutschen Post für die Stelle als Briefzusteller abgelehnt – die Begründung: Unzureichende Deutschkenntnisse. Das Arbeitsgericht Hamburg gab dem Bewerber Recht und verurteilte die Deutsche Post auf Schadensersatz.

Arbeitsgericht Hamburg

Am 26. Januar verurteilte das Arbeitsgericht Hamburg die Deutsche Post AG zur Zahlung einer Entschädigung von 5.400 € nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Kläger, ein 38-jähriger Sportlehrer aus der Elfenbeinküste, lebt seit 10 Jahren in Deutschland. Insgesamt drei Mal hatte er sich bei der Deutschen Post AG, die mehrere Monate lang Briefzusteller suchte, beworben. Nach der dritten Bewerbung erfuhr er den Grund für die Ablehung: Seine Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend für die Stelle.

Unterstützt von der Antidiskriminierungsberatung von basis & woge e.V. und beraten von Rechtsanwalt Sebastian Busch reicht er Klage ein. Denn seine Deutschkenntnisse sind sehr gut, das belegen auch die von ihm eingereichten Bewerbungsunterlagen mit Arbeitszeugnissen. Die Deutsche Post AG sagt, sie sei in einem Telefonat mit dem Kläger zu der Überzeugung der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse gekommen.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht schriftlich vor, doch aus den Erörterungen im Prozess kann jedoch geschlossen werden, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt, dass das angewandte Verfahren eines unangekündigten Telefonanrufs zur Ermittlung von Sprachkenntnissen Menschen besonders benachteiligen kann, die Deutsch als Zweitsprache sprechen. Damit wird der Klage gegen indirekte Diskriminierung aufgrund von Herkunft stattgegeben.

Birte Weiß von basis & woge e.V. begrüßt das Urteil als richtungsweisend: “Wir freuen uns für den Kläger, dass er für seine Diskriminierungserfahrung entschädigt wurde. Darüber hinaus hat das Urteil aber eine grundsätzliche Bedeutung: Unsere Beratungspraxis zeigt, dass viele die Erfahrung teilen, mit der Begründung unzureichender Deutschkenntnisse ungerechtfertigterweise benachteiligt zu werden. Das Urteil steht stellvertretend für viele Fälle, die nicht im Gericht landen.”

Rechtsanwalt Sebastian Busch berichtet zur Bedeutung des AGG-Urteils: “Drei Jahre nach in Kraft treten des AGG gibt es immer noch sehr wenige Gerichtsverfahren. Auch deswegen hat das Urteil eine wichtige Bedeutung für die rechtliche Klärung von Diskriminierungstatbeständen.”

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Autor: Redaktion

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3 Kommentare
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  1. Robert sagt:

    Gutes Urteil. Bin auf die Urteilsgründe gespannt. Einige Arbeitgeber wollen zwar das AGG nicht beachten und die Beschäftigten nicht bzw. nicht ausreichend zum AGG schulen lassen, dies ist aber der falsche Weg.

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  2. Jens sagt:

    Unser Briefträger ist schwarz, spricht deutsch, ist freundlich und zuvorkommend, bei Wind und Wetter mit seinem Fahrrad unterwegs und macht gute Arbeit und zwar schon länger, als es dieses Antidiskriminisierungsgesetz überhaupt gibt. Der hat den Job nicht wegen seiner Hautfarbe bekommen, sondern offenbar, weil er die _entsprechenden Anforderungen_ erfüllt hat.

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