EuGH

Arbeitsuchende EU-Ausländer können eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen

Ein Arbeitsuchender EU-Ausländer, der tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats hergestellt hat, kann eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht ist eine solche Leistung keine „Sozialhilfeleistung“, die die Mitgliedstaaten den Arbeitsuchenden versagen können.

Montag, 08.06.2009, 6:54 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:38 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

In dem zugrunde liegenden Fall geht es um zwei Griechen und zwar um Herrn Vatsouras und Herrn Koupatantze, die zuvor vom (ARGE) Nürnberg Leistungen zur Grundsicherung bekommen haben. Die Leistungen wurden aber später entzogen. Das Sozialgericht Nürnberg müsste sich mit der Frage befassen, ob der Entzug der Leistungen rechtsmäßig war.

Das Sozialgericht war der Auffassung, dass die beiden Griechen im maßgebenden Zeitraum die speziellen Garantien für Arbeitnehmer nicht hätten in Anspruch nehmen können, da es sich im Fall von Herrn Vatsouras um eine „kurze und nicht existenzsichernde geringfügige“ Beschäftigung und in dem von Herrn Koupatantze um eine „wenig mehr als einen Monat dauernde“ Beschäftigung gehandelt habe. Nach der Gemeinschaftsrichtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger sei ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Bürgern, die nicht wirtschaftlich tätig seien, eine Sozialhilfeleistung zu gewähren.

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Das Sozialgericht fragt sich jedoch, ob diese Ausnahme mit dem gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang steht. Deswegen ist das Sozialgericht Nürnberg zur EuGH gegangen und hat den Gerichtshof nach der Möglichkeit befragt, Arbeitsuchende aus anderen Mitgliedstaaten von bestimmten finanziellen Leistungen auszuschließen.

In seiner Entscheidung hat der Gerichtshof das Sozialgericht zunächst aufgefordert, die Situation der Kläger im Licht seiner Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen.

Sollte das Sozialgericht bei Herrn Vatsouras und Herrn Koupatantze die Arbeitnehmereigenschaft als gegeben ansehen, hätten sie aufgrund der in Rede stehenden Richtlinie während mindestens sechs Monaten nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes Anspruch auf die beantragten Leistungen gehabt.

Anschließend prüft der Gerichtshof die Möglichkeit, Arbeitsuchenden, die nicht die Arbeitnehmereigenschaft besitzen, eine Sozialhilfeleistung zu versagen. Er erinnert insoweit daran, dass Arbeitsuchende angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft für die Zwecke der Inanspruchnahme einer finanziellen Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Es ist jedoch legitim, dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe nur Arbeitsuchenden gewährt, die eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben. Das Bestehen einer solchen Verbindung kann sich u. a. aus der Feststellung ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat.

Folglich können Unionsbürger, die tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats hergestellt haben, eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, so die Richter. Recht

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  1. Battal Gazi sagt:

    Klasse, also alle ab nach Deutschland und den Leuten die Angst nehmen dass nach einem Beitritt der Türkei in die EU die Sozialkassen geplündert werden. Wo nichts ist kann auch kein Türke was wegnehmen. ;-)