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Impfung © whitesession @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

EU-Vorgabe umgesetzt

Gesundheitsversorgung für geflüchtete Kinder verbessert

Minderjährige Asylsuchende sind bei Krankheit nicht mehr auf Akut- und Notfallversorgung beschränkt. Sie erhalten Leistungen wie gesetzlich versicherte Kinder. Die Bundesregierung setzt damit EU-Recht um – in einer Reform, die Schutzsuchende sonst vor allem mit Verschärfungen trifft.

Montag, 22.06.2026, 10:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 22.06.2026, 9:36 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die jüngsten Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Leistungsrecht bringen für Schutzsuchende zahlreiche Verschärfungen. In einem Punkt verbessert sich die Rechtslage jedoch deutlich: Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben künftig Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung auf dem Niveau gesetzlich versicherter Minderjähriger.

Die Neuregelung ist seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Sie betrifft minderjährige Leistungsberechtigte im Grundleistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für sie gilt künftig nicht mehr die bisherige Beschränkung auf akute Erkrankungen, Schmerzzustände und Notfallversorgung. Stattdessen müssen Gesundheitsleistungen entsprechend den Regeln des Sozialhilferechts erbracht werden. Praktisch bedeutet das: Die Versorgung orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Dazu gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, Krankenbehandlungen, Zahnbehandlungen, Medikamente, Hilfsmittel, Fahrkosten, Physiotherapie sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Eine vorherige Genehmigung durch das Sozialamt ist nur noch dann erforderlich, wenn sie auch bei gesetzlich Versicherten vorgesehen ist, etwa bei bestimmten zahnärztlichen Behandlungen oder Psychotherapie.

Regierung setzt EU-Vorgabe um

Die Änderung ist einer der wenigen Punkte in der Reform, der die Situation von Schutzsuchenden unmittelbar verbessert. Sie geht allerdings nicht auf eine freiwillige sozialpolitische Entscheidung der Bundesregierung zurück. Deutschland setzt damit eine Vorgabe aus der neuen EU-Aufnahmerichtlinie um. Danach müssen minderjährige Asylsuchende und minderjährige Kinder von Antragstellenden dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie minderjährige Staatsangehörige.

Besonders bedeutsam ist auch der Zugang zur elektronischen Gesundheitskarte. Fast alle betroffenen Kinder und Jugendlichen sollen künftig von der zuständigen Leistungsbehörde bei einer Krankenkasse zur sogenannten Auftragsversorgung angemeldet werden. Die Krankenkasse stellt dann eine elektronische Gesundheitskarte aus und übernimmt die Abrechnung mit Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern.

Behandlungsschein nicht mehr nötig

Eine reguläre Mitgliedschaft in der Krankenkasse entsteht dadurch allerdings nicht. Die Kosten trägt weiterhin die Sozialbehörde. Die Krankenkasse handelt lediglich im Auftrag. Für die Betroffenen ist der praktische Unterschied dennoch erheblich: Sie müssen für gewöhnliche medizinische Behandlungen nicht mehr vorab beim Sozialamt um einen Behandlungsschein oder eine Genehmigung bitten.

Die neue Regelung gilt nicht nur für Kinder und Jugendliche im laufenden Asylverfahren. Erfasst werden auch Minderjährige mit Duldung, Dublin-Verfahrensbescheinigung, Grenzübertrittsbescheinigung oder anderen Bescheinigungen der Ausländerbehörde, sofern sie dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeordnet sind. Unerheblich ist auch, ob sie in einer Landeseinrichtung untergebracht sind oder bereits einer Kommune zugewiesen wurden.

Freie Arztwahl, kein Dolmetscher

Mit der besseren Versorgung verbunden ist auch die freie Arztwahl. Minderjährige Leistungsberechtigte können Ärzte und Zahnärzte sowie Krankenhäuser nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.

Eine besondere Rolle spielen dabei Sprachmittlungskosten. Gerade bei psychotherapeutischer Behandlung oder komplexen medizinischen Gesprächen kann Verständigung Voraussetzung für eine wirksame Behandlung sein. Solche Kosten gehören in der Regel nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können aber im Einzelfall zusätzlich bei der Sozialbehörde beantragt werden. (mig) Aktuell Panorama

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