Kein Visum

Gericht: Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant

Ein Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Falle eines türkischen Staatsbürgers entschieden, der vergeblich ein Visum zur längerfristigen Einreise nach Deutschland beantragt hatte.

Mittwoch, 01.02.2023, 20:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 01.02.2023, 17:21 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Für das Verwaltungsgericht Berlin ist eine geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss keine Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant. Deshalb könne für den Kläger, einen in der Türkei lebenden Koch, kein Visum für Deutschland erteilt werden, urteilte das Gericht in einem am Mittwoch in Berlin veröffentlichten Beschluss vom Dezember 2022 (VG 14 K 139.19 V).

Der Kläger ist nach Angaben des Gerichts türkischer Staatsangehöriger und gelernter Koch. Er beantragte beim deutschen Generalkonsulat im türkischen Izmir ein Visum zur längerfristigen Einreise nach Deutschland. Hier wollte er nach eigener Aussage in München als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant arbeiten. In dem Imbiss würden nur landestypische, traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten. Zudem habe das Lokal einen erheblichen Bedarf an Köchen.

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Gericht: Döner-Imbiss kein Restaurant

Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung des Visums mit der Begründung ab, dass Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätenrestaurants seien. Dem schloss sich die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts an.

Dabei könne offenbleiben, ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne. Denn es handele sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin bereits nicht um ein Restaurant.

Berufung möglich

Unter einem Restaurant sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten, hieß es zur Begründung. Weder werde in dem Imbiss das Essen serviert, noch sei der Betrieb – zumindest schwerpunktmäßig – auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (epd/mig) Aktuell Recht

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