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Legal. Illegal. (Symbolfoto) © Ramdlon @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

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Die wichtigsten Informationen zum Lieferkettengesetz

Wenn ein Konzern Kinderarbeit oder sittenwidrige Löhne in der Lieferkette billigend in Kauf nimmt, kann das künftig teuer werden. Ein neues Gesetz sieht hohe Bußgelder vor. MiGAZIN stellt die wichtigsten Punkte vor:

Von Montag, 14.06.2021, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.06.2021, 13:59 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Große deutsche Firmen sollen künftig mehr auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz bei Zulieferern im Ausland achten. Das Lieferkettengesetz wird sie ab 2023 dazu verpflichten. Nachfolgend die wichtigsten Punkte.

Geltungsbereich

Das Gesetz tritt in zwei Schritten in Kraft: Ab 2023 gilt es für die etwa 600 großen deutschen Firmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 für knapp 3.000 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Darüber hinaus sind auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland einbezogen. Einschränkend wird die Sorgfaltspflicht aber nur am Möglichen und Angemessenen ausgerichtet. Es handelt sich also eine Bemühenspflicht, nicht um eine Erfolgspflicht.

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Sorgfaltspflicht

Diese bezieht sich vor allem auf die unmittelbaren Zulieferer. Bei den mittelbaren Zulieferern wiederum, die eine Firma nicht direkt beliefern, gilt das Lieferkettengesetz, sobald dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte über Menschenrechtsverletzungen vorliegen („substantiierte Kenntnis“). Dabei reicht aus, wenn zum Beispiel Menschenrechtsgruppen Armutslöhne und Kinderarbeit in der Region, wo die Fabrik des Zulieferers steht, anprangert. In diesem Fall müssen „angemessene Präventionsmaßnahmen“ getroffen werden. Betriebsräte müssen außerdem darüber informiert werden, wie das Gesetz umgesetzt wird.

Klagerecht

Unternehmen müssen das internationale Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit beachten, gewisse Arbeitsschutz- und Umweltstandards einhalten und Löhne bezahlen, die als fair gelten. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen mit Sitz in Deutschland können bei Menschenrechtsverletzungen im Ausland vor deutschen Gerichten klagen, wenn die Opfer dem zustimmen.

Haftung

Eine zivilrechtliche Unternehmenshaftung oder die Entschädigung der Opfer von Umweltverschmutzung oder Ausbeutung gibt es nicht. Das wird ausdrücklich klargestellt. Insbesondere die CDU hatte sich gegen eine solche Haftung gewehrt. Hilfsorganisationen und Kirchen hatten hingegen gehofft, dass ausgebeutete Textilarbeiterinnen in Bangladesch oder vertriebene Bauern in Ghana vor deutschen Gerichten klagen könnten. Bisher ist das zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Praxis kaum möglich.

Kontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle soll den gemeldeten Verletzungen der Sorgfaltspflicht nachgehen und gegebenenfalls Zwangs- und Bußgelder verhängen. Das Zwangsgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen, das Bußgeld je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit Hunderttausende oder gar Millionen Euro. Unternehmen können zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Sie können dem aber entgehen, wenn umgehend dafür sorgen, dass die Verstöße aufhören.

Europäische Union

Auch auf Ebene der Europäischen Union ist ein Lieferkettengesetz geplant. Erwartet wird ein der Vorschlag der EU-Kommission in diesem Jahr.

Grundlagen

2011 verabschiedeten die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Sie sind rechtlich nicht bindend, sondern eine Richtschnur für einen besseren Schutz von Menschenrechten im Arbeitsumfeld. Staaten und Unternehmen sollten angemessene Vorkehrungen treffen, damit Menschenrechte nicht verletzt werden. Personen, deren Menschenrechte durch Firmen verletzt wurden, sollten die Chance haben, zu klagen.

Nationaler Aktionsplan

Die Bundesregierung beschloss 2016 einen Nationalen Aktionsplan, um die UN-Leitprinzipien umzusetzen. Darin hieß es: Wenn bis 2020 weniger als die Hälfte der großen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen, wird „die Bundesregierung weitergehende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen“. Da weniger als ein Fünftel der befragten deutschen Firmen angab, Mindeststandards zu erfüllen, wurde der Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. (epd/mig) Aktuell Panorama

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