Verwaltungsgericht Mainz
Unterschiedliche Staatsbürgerschaft schützt Paar nicht vor Abschiebung
Eine ausländische Familie kann auch dann abgeschoben werden, wenn die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften haben. Maßgeblich sei, ob das Zusammenleben in einem anderen Staat möglich sei. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dienstag, 05.07.2016, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 05.07.2016, 20:21 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Ausländische Familien ohne eigenes Einkommen sind nicht allein deswegen vor der Abschiebung geschützt, weil die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Schutz der familiären Gemeinschaft komme lediglich infrage, wenn das Zusammenleben in keinem anderen Staat möglich sei, urteilte das Mainzer Verwaltungsgericht in einer am Montag bekanntgewordenen Entscheidung. (AZ: 4 L 552/16.MZ)
Die Richter lehnten damit den Eilantrag einer Familie ab, in der die Mutter die georgische und der Vater die bosnische Staatsbürgerschaft besitzt. Das Paar lebt seit sechs beziehungsweise zehn Jahren in der Bundesrepublik, ist nach Gerichtsangaben aber niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Die zuständige Ausländerbehörde hatte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung des Paares und ihres vierjährigen Sohnes angedroht. Zur Begründung hieß es, es sei nicht zu erwarten, dass die Familie auf Dauer aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Das Generalkonsulat von Bosnien-Herzegowina hatte vor der Gerichtsentscheidung erklärt, ein gemeinsamer Umzug von Eltern und Kind in die Balkanrepublik sei ohne weiteres möglich. (epd/mig) Aktuell Recht
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