Bundesvertriebenengesetz
Härtefallregelung soll Familientrennungen bei Spätaussiedlern vermeiden
Die Bundesregierung hat beschlossen, eine Härtefallregelung im Bundesvertriebenen zu schaffen, um unvertretbare Familientrennungen bei Spätaussiedlern zu vermeiden. Das sei eine historisch-moralische Verpflichtung, so der Beauftragte für Aussiedlerfragen.
Dienstag, 08.02.2011, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.02.2011, 23:53 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Bundesregierung hat am Mittwoch (2.2.11) den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz wird eine Härtefallregelung geschaffen, um unvertretbare Familientrennungen bei Spätaussiedlern zu vermeiden.
„Mit der Neuregelung wird im Vertriebenenrecht eine Möglichkeit geschaffen, einzelne Härtefälle bei der Aufnahme von Spätaussiedlern zu lösen, die teilweise dramatische Familientrennungen zur Folge hatten. Auch wenn die Zahl der Betroffenen vergleichsweise gering sein dürfte, ist die Gesetzesergänzung bedeutsam für die Wahrnehmung der besonderen historisch-moralischen Verpflichtungen gegenüber den Deutschen der ehemaligen Sowjetunion, deren Familien ein schweres Kriegsfolgenschicksal zu tragen hatten“, so der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Christoph Bergner (CDU).
In der Vergangenheit hatte die Aussiedlung nach Deutschland für Spätaussiedler wiederholt zu Fällen einer Trennung von zurückbleibenden Familienangehörigen geführt, wenn sich diese zunächst entschieden, im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Es fehlte im Bundesvertriebenenrecht bisher eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglichte, bei Vorliegen eines Härtefalles auch nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.
Nach der Neuregelung im Bundesvertriebenengesetz ist es künftig im Härtefall möglich, den Ehegatten oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nachträglich einzubeziehen. Dies gilt in Fällen, in denen der Spätaussiedler bereits in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt hat und der bisher im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen nach dem Bundesvertriebenenrecht erfüllt. (mn)
Politik
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