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Ein Lufthansa-Flugzeug © Angelo DeSantis @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Gewerkschaft

Flugkapitän muss Abschiebung bei Risiko stoppen

Im ersten Halbjahr 2017 wurden knapp 400 Abschiebungen gestoppt, in mehr als 100 Fällen verweigerten Piloten die Mitnahme. Jetzt stellt sich die Pilotenvereinigung Cockpit vor ihre Flugkapitäne: Piloten handeln nicht aus Gewissens-, sondern aus Sicherheitsgründen

Donnerstag, 17.08.2017, 4:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 20.08.2017, 13:52 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die Pilotenvereinigung Cockpit hat sich vor ihre Flugkapitäne gestellt, die die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern aus Sicherheitsgründen verweigern. „Die Piloten sind gesetzlich in der Pflicht so zu handeln. Wenn Gefahr von einer Person ausgeht, etwa weil sie um sich schlägt, darf das Flugzeug nicht abheben“, sagte ein Sprecher dem Evangelischen Pressedienst. Andernfalls müsse die Crew das Problem „in zwölf Kilometern Höhe ausbaden“. Zuvor war bekanntgeworden, dass die Zahl gescheiterter Abschiebungen zugenommen hat.

Das Bundesinnenministerium legte auf Anfrage der Fraktion die Linke folgende Zahlen zu gescheiterten Abschiebungen vor: Im ersten Halbjahr 2017 wurden insgesamt 387 Abschiebungen gestoppt, was einem Anstieg um 70 Fälle entspricht. 186 Personen leisteten Widerstand, was zum Scheitern der Abschiebung führte. Aufgrund medizinischer Bedenken scheiterten 61 Abschiebungen. In 113 Fällen verweigerte der Pilot wegen Sicherheitsrisiken die Mitnahme von abgelehnten Asylbewerbern.

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Ablehnung aus Gewissensgründen nicht zulässig

Der Cockpit-Sprecher betonte, mit Blick auf mögliche Gefährdung anderer Fluggäste würden die Piloten immer gleich handeln. Aus diesem Grund würden auch keine Betrunkenen oder Schwerkranke mitgenommen. „Der Entscheidungsspielraum des Kapitäns bei der Rückführung hält sich, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Ablehnung der Beförderung, in einem engen Rahmen“, heißt es in den Rahmenbedingungen der Gewerkschaft bei Abschiebeflügen.

Demnach hat der Kapitän davon auszugehen, dass „der öffentlich rechtliche Akt der Rückführung rechtmäßig ist. Eine rechtliche Prüfung steht dem verantwortlichen Flugzeugführer nicht zu. Eine Ablehnung aus Gewissensgründen ist nicht zulässig und wäre eine Arbeitsverweigerung mit möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.“

Kapitän verantwortlich für Sicherheit und Ordnung

Grundlage für das Handeln des Kapitäns ist laut dem Sprecher der § 12 des Luftsicherheitsgesetzes. Demnach ist der Kapitän verpflichtet, alle nötigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu erlassen. Und, so heißt es in den internen Vorgaben weiter: „Es bedarf es einer konkreten Gefährdung der Sicherheit und Ordnung an Bord, damit der Kapitän im Rahmen seines Rechts die Beförderung ablehnen kann.“

Zuerst hatte das Boulevardblatt Bild über die gescheiterten Abschiebungen berichtet. Demnach ist Zahl der Abschiebungen ist im ersten Halbjahr 2017 leicht gesunken. Bis Ende Juni gab es mehr als 12.500 Abschiebungen, im Vorjahreszeitraum waren es noch mehr als 13.700. Das entspricht einem Rückgang von neun Prozent. (epd/mig) Aktuell Panorama

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