Wenn sich Urteile wiederholen, obschon sich die gesellschaftlichen Realitäten gewandelt haben, dann ist es Zeit, sie stärker zu hinterfragen. Über 16 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund leben inzwischen in Deutschland, davon besitzen 6,3 Millionen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben damit gar nicht oder sehr eingeschränkt das Recht, wählen zu gehen.
Keine Ausweitung des Wahlrechts
Diese Tatsache hat nun der Bremer Staatsgerichtshof am Montag bestätigt: Er lehnte die Ausweitung des Wahlrechts für EU-Ausländer bei der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtagswahl) und die Ausdehnung des aktiven und passiven Wahlrechts für Nicht-EU-Bürger bei den Wahlen der Beiräte (Stadtteilparlamente) ab. Zuvor hatte die Bremische Bürgerschaft in erster Lesung im Januar den entsprechenden Gesetzentwurf beraten und dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.
Als Grund für seine Ablehnung nannte nun das Gericht die Unvereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz. Denn das Wahlrecht sei grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit und damit an das „Volk“ geknüpft. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz das richtige Instrument sei, um ein Auseinanderfallen von Wahlvolk und Wohnbevölkerung zu verhindern.
Dem ein oder anderen darf diese Begründung wie ein unmögliches Déjà-vu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1990 erscheinen. Damals hatte das Gericht das Kommunalwahlrecht für Ausländer abgelehnt und die in Schleswig-Holstein und Hamburg eingeführten Regelungen aufgehoben. Damit folgte das Gericht einer nationalkonservativen und ethnozentrisch orientierten Staatslehre. Aus deren Fängen sich Deutschland auch nach über 20 Jahren nicht zu befreien vermag.
Zwei Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kam es dann doch zu einem Paradigmenwechsel: Der deutsche Gesetzgeber passte das Grundgesetz an, sodass es im Einklang mit dem EU-Recht stand. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass EU-Bürger zumindest auf kommunaler Ebene wählen dürfen. Vor diesem Hintergrund wirkt jede Argumentation gegen die Ausweitung des Wahlrechts, die auf dem Begriff der Staatsangehörigkeit fußt, absurd. Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, inwieweit die örtlichen Angelegenheiten mit der Staatsangehörigkeit überhaupt zu tun haben – vor allem, wenn man bedenkt, dass das Kommunalrecht auf dem Begriff des Einwohners basiert.
Was alle betrifft, bedarf der Zustimmung aller
Das Bremer Urteil zeigt wieder einmal, dass Deutschland noch nicht bereit ist, die gesellschaftliche Realität eines Einwanderungslandes zu akzeptieren. Demokratische und politische Rechte sind weiterhin eng verknüpft mit der Staatsangehörigkeit und dem Glauben an eine „homogene Nation“. Der demokratische Grundsatz, was alle betrifft, bedarf der Zustimmung aller, ist nicht vorhanden.
Ein Blick auf andere EU-Staaten genügt, um zu sehen, wie rückständig dieses Verständnis ist: So haben auf die ein oder andere Weise bereits 16 Staaten in der EU das kommunale Wahlrecht für alle Ausländer seit Jahren eingeführt.
Das Recht, wählen zu dürfen, ist ein Grundpfeiler der Demokratie. Bleibt er vielen Menschen verwährt, kann das zu einem Legitimitätsverlust des Staates und zu einer stärkeren Politikverdrossenheit führen. Deshalb ist es wichtig, dass Deutschland endlich ein modernes Wahlrecht einführt, das nicht die Bürger dieses Landes in zwei Klassen aufteilt: in die der Beherrschten und die der Herrschenden.