Gesetzesverschärfung

Vom Asylsuchenden zum „gläsernen Flüchtling“?

Deutscher Bundestag beschließt härtere Abschiebepraxis und Analyse privater digitaler Daten im Asylverfahren. Was bedeutet das für Flüchtlinge und ihre Rechte? Von Hendrik Lammers

Am Donnerstag, den 18. Mai 2017 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz „zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“. Die Regelungen bedeuten weitreichende Folgen für geflüchtete Menschen und ihre Bürger- bzw. Menschenrechte. Voraussichtlich am 02. Juni soll der Bundesrat über das Gesetz entscheiden.

Neben rechtlichen Verschlechterungen, die unter anderem die Unterbringung und Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden berühren, steht besonders die geplante Auswertung ihrer privaten Daten in der Kritik der Opposition, Kirchen, Menschenrechtsorganisationen und Sozialverbände. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff (CDU) bezweifelt die Erforderlichkeit und Verfassungskonformität der Regelungen. Pro Asyl spricht von einem „Hau ab – Gesetz“.

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Auswertung privater digitaler Daten

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), welches die Prüfung von Asylanträgen vornimmt, soll laut Gesetzesbeschluss Datenträger von Asylsuchenden durchleuchten und darauf enthaltene Informationen speichern dürfen. Die Auslese von Daten auf Handys, Tablets oder Laptops sollen Angaben über Identität und Staatsangehörigkeit liefern. In 50-60 % der Fälle würde eine Auslese notwendig, beziffert der Gesetzgeber. Sollte sich eine Person der Durchsuchung von Geräten verweigern, hole sich das BAMF den Zugang über den Telekommunikationsanbieter. Die Ausländerbehörden dürfen bereits seit 2015 auf Handys und andere Geräte zugreifen. Da sie diese Möglichkeit aber nur selten nutzen, ist fraglich, wie nützlich diese Regelung überhaupt sein soll.

Auslese als „normale“ Praxis

Hätte das Gesetz im Jahr 2016 bereits Bestand gehabt, wären in dem Jahr theoretisch rund 150.000 Menschen betroffen gewesen. Die hohe Zahl zeigt: Es geht nicht nur um vermeintlich begründete Einzelfälle. Die Erhebung identitätsbezogener Anhaltspunkte durch eine Analyse privater Telekommunikationsdaten erhält den Status einer „normalen“ Praxis. Die Behörden begegnen auch intimen Hintergründen der Menschen, wie Kommunikation mit Familienmitgliedern oder AnwältInnen. Auch wenn diese nach dem Gesetz letztlich keine Relevanz für die „Identitätssicherung“ haben sollen. Wie sollte man wissen, was brauchbar ist, wenn man es nicht einsieht?

Dazu besteht das Risiko, dass die Gesamtbewertung der Daten weitführende „Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen bis hin zu einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglichen“, mahnte die Datenschutzbeauftragte des Bundes Voßhoff in ihrer Stellungnahme an den Bundestag. Die materielle Durchsicht aller Daten – davon ist beim BAMF die Rede – birgt jedenfalls die Option auf eine umfangreiche Personenanalyse.

Überwachung der Überwacher?

Aber wer überwacht diese Maßnahmen? Der Bundesrat hatte in seinen Änderungsvorschlägen eine Evaluation verlangt. Seiner Ansicht nach gilt die Notwendigkeit einer Überprüfung umso mehr, je stärker Regeln Grundrechte einschränken. Ohne Reflexion über den Sinn, die Angemessenheit und das Steuerungspotential von rechtlichen Änderungen ergebe sich „ein erhebliches rechtstaatliches Defizit“. Der Gesetzesbeschluss folgt dem nicht. Eine Evaluation sieht der Beschluss nicht vor. Die an Abschiebungen beteiligten Organe kontrollieren ihr Vorgehen und die Wirkungen selbst, begründet der Gesetzesentwurf.

Erleichterung von Abschiebungen

Dem Gesetzgeber geht es in erster Linie darum, Abschiebungen effektiver zu machen. Abschiebehindernissen – wie fehlende Informationen zur Identität – soll der Kampf angesagt werden. Deshalb enthält der Beschluss neben der personenbezogenen Datenanalyse weitere Festlegungen: längere Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen, verschärfte Residenzpflicht für bestimmte Personengruppen, unangekündigte Abschiebungen auch nach einjähriger „Duldung“ (§ 60a Aufenthaltsgesetz) sowie verlängerter Abschiebegewahrsam.

Bemerkenswert ist, dass es sich bei vielen Menschen, denen eine Abschiebung droht – den „Geduldeten“ – um Menschen aus akuten Kriegs- und Krisengebieten handelt. Reisen sie nicht „freiwillig“ aus, können sie abgeschoben werden. In Deutschland haben sie nur stark eingeschränkte Rechte. Sie erhalten lediglich eine „notwendige“ Versorgung zum Lebensunterhalt, verminderte Gesundheitsversorgung und eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Regel werden sie in Sammelunterkünften untergebracht.

Tatsächlich werden viele „geduldete“ Menschen wegen der Sicherheitslage in ihren Herkunftsländern nicht abgeschoben. Bürgerkrieg ist nach dem deutschen Asylrecht noch kein hinreichender Grund für eine Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder des subsidiären Schutzes. Zehntausende Asylsuchende erhalten damit keine Aufenthaltserlaubnis, können aber auch nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

Abgelehnte Asylsuchende aus Afghanistan sind dafür ein Beispiel. Die Sicherheitslage in dem Land am Hindukusch ist katastrophal. Das geht auch aus den Berichten des Auswärtigen Amtes hervor. Trotzdem wird etwa die Hälfte der Asylanträge von Menschen aus Afghanistan vom BAMF abgelehnt. Sie erhalten eine Duldung und fallen damit unter die „Ausreisepflichtigen“, die Innenminister Thomas de Maizière (CDU) abschieben will, wenn sie nicht selber ausreisen – und zwar „auch wenn es umstritten ist, wenn es wehtut“.

Vermengung von Innerer Sicherheit mit Asyl- und Aufenthaltspolitik

Der Gesetzesbeschluss reagiert zudem auf das Dauerthema Innere Sicherheit. Es soll elektronische Fußfesseln und erleichterte Abschiebehaft bei besonders schwerwiegendem „Ausweisungsinteresse“ geben. Wer allerdings ein „Gefährder“ sein soll, bleibt rechtlich unbestimmt. Straf- und ordnungsrechtliche Regelungen werden hier mit asyl- und aufenthaltsrechtlichen vermengt. Diese Verbindungen nähren ein generelles Misstrauen gegenüber den Schutzsuchenden.

In diesem Zusammenhang wirkt es paradox, dass bei Terrorverdächtigen ein Zugriff auf das Mobiltelefon richterlich erlaubt werden muss, während diese Vorbedingung für die Datendurchleuchtung von Menschen im Asylverfahren nicht gelten soll. Nach dem Vorhaben der Bundesregierung reicht es schon aus, wenn BAMF-Personal mit einem zweiten juristischen Staatsexamen über die Durchsuchung aufgrund fehlender Identitätsdokumente entscheidet. Ein polizeilicher Verdacht auf eine Straftat ist demnach nicht nötig.

Kontrolle jetzt schon weitreichend

Das BAMF kann schon jetzt umfangreich mündliche und schriftliche Informationen zu Flucht, Herkunft und Staatsangehörigkeit im Asylverfahren erheben und auswerten. Das Asyl- sowie das Aufenthaltsgesetz bieten der Bundesbehörde viele Kontrollinstrumente. Sie reichen von der persönlichen Anhörung über den europaweiten Austausch personenbezogener Informationen zwischen den Innenbehörden bis hin zur Pflicht, „die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden“ (§ 15 Asylgesetz).

Der Bundesregierung reicht dies nicht. So greift sie weiter in die Bürgerrechte von Asylsuchenden ein und geht einen weiten Schritt zum „gläsernen Flüchtling“. Vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung zeigt sie sich unbeeindruckt – obwohl das Bundesverfassungsgericht dieses 1984 zum Grundrecht erklärt hatte.