Verwaltungsgericht Düsseldorf

Kein Kopftuchverbot im allgemeinen Verwaltungsdienst

Das Tragen eines Kopftuches ist bei einer Bewerberin um eine Stelle im allgemeinen Verwaltungsdienst von der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit gedeckt. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Muslime begrüßen das Urteil.

Anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst ist das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Freitag vergangener Woche. In der öffentlichen Sitzung wurde der Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag einer Muslimin auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden.

Was war geschehen?
Die junge Frau hatte sich mit einem Foto ohne Kopftuch um eine Ausbildungsstelle beworben und wurde zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Dort war sie mit Kopftuch erschienen und konnte durch ihre Persönlichkeit überzeugen. Sie selbst brachte ihr Kopftuch am Ende des Bewerbungsgesprächs zur Sprache und wurde gefragt, ob sie das Tuch auch ablegen würde. Die Bereitschaft dazu stellte sie unter den Vorbehalt auftretender ernstlicher dienstlicher Probleme, die es aber nie gab; entsprechend wurde dies auch im Rahmen ihrer Arbeit nie von ihr verlangt. Nur einmal wurde sie gebeten, ihr Kopftuch abzulegen: als alle neuen Auszubildenden zu einem Gruppenfoto gebeten wurden; dieser Bitte leistete sie Folge.

___STEADY_PAYWALL___

Die Klägerin trat die Ausbildungsstelle an und durchlief diverse Abteilungen ohne Schwierigkeiten. Nach der bestandenen Prüfung erhielt sie – wie alle ihre Mitbewerber – einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Gleichzeitig mit den Glückwünschen zur bestandenen Prüfung wurde ihr nahe gelegt, das Kopftuch nun abzulegen. Das Argument: schließlich gehe man auch nicht in Lederkleidung zur Arbeit, wenn man ein Fan von Rockmusik sei. Die Klägerin schilderte die emotionale Bedrängnis, in die dieses Gespräch sie gebracht habe.

Entgegenkommen = Vertrauensverlust?
Nach einiger Zeit erfuhr sie, dass ihre Mitbewerber nach und nach zum Beamten auf Probe ernannt worden waren. Die Muslimin erkundigte sich, weshalb sie nicht berücksichtigt worden war. Als Grund wurde das Kopftuch genannt. Man bot ihr eine Stelle im Job-Center an, unter der Bedingung, dass sie sich mit einem befristeten Arbeitsvertrag zufrieden gebe, das Kopftuch ablege und zu keiner Zeit gegen diese Konstellation klagen würde. Das lehnte die junge Frau ab und klagte auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Vor Gericht sollte das Bewerbungsfoto ohne Kopftuch sowie ihre Bereitschaft, im Notfall auf das Kopftuch zu verzichten und das Kopftuch für das Gruppenfoto abzulegen, für die junge Frau unvorhersehbare Konsequenzen haben. Der Kreis Mettmann konstruierte daraus „wechselnde und widersprüchliche Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten“ und konstatierte, es sei ein „irreparabler Vertrauensverlust“ eingetreten.

Die Bewerberin sei „charakterlich ungeeignet“ und habe zudem einen „deutlichen Hang, private Interessen ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen.“ Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass möglicherweise in Zukunft Probleme wegen des Kopftuches im Dienst auftreten könnten. Zudem gebe es schließlich eine Verpflichtung der Verwaltung zur Neutralität. Entsprechend wurde die Abweisung der Klage beantragt. Diese Einschätzung des Kreises bestätigte sich für das Gericht nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin allerdings nicht.

Wildwuchs der Sachbearbeiter-Selbstherrlichkeit
Für das Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland e.V. (AmF) zeigt dieser Fall einmal mehr, „welchen Kollateralschaden das in acht Bundesländern existierende Kopftuchverbot angerichtet hat“. Es habe dazu geführt, dass das Rechtsverständnis maßgeblicher Akteure sichtbar deformiert wurde. Wie sonst lasse sich erklären, dass „eine staatliche Stelle

Landesregierung soll handeln
Laut AmF haben sich diese Auffassungen in den letzten Jahren inflationär verbreitet. Das Bündnis fordert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die in Oppositionszeiten einstimmig gegen die Einführung eines Kopftuchverbotes im Schuldienst war, auf, „alle Ministerien auf die geltende Rechtslage hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass sie auch eingehalten wird. Beenden Sie diesen Wildwuchs der Sachbearbeiter-Selbstherrlichkeit, bevor er noch mehr Schaden anrichtet, als ohnehin in den letzten Jahren schon geschehen ist!“

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. (bk)