Bundesverwaltungsgericht

Beten in der Schule erlaubt, wenn der Schulfrieden nicht gestört wird

Ein Schüler darf in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit beten, wenn der Schulfrieden nicht gestört wird. In dem konkreten Fall hatte ein muslimischer Schüler gestern vor dem Bundesverwaltungsgericht trotzdem das Nachsehen.

Alles fing im November 2007 an. Da verrichtete der Kläger, ein muslimischer Schüler, in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des Schulgebäudes das Gebet nach islamischem Ritus. Am folgenden Tag wies die Schulleiterin die Schüler darauf hin, die Verrichtung eines Gebets werde auf dem Schulgelände nicht geduldet. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie den Eltern des Schülers mit, an der Schule seien religiöse Bekundungen nicht erlaubt.

Glaubensfreiheit geht vor
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der Schüler berechtigt sei, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bekam wiederum die Schule Recht zugesprochen, woraufhin der muslimische Schüler den Weg zum Bundesverwaltungsgericht einschlug.

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Die Bundesrichter führten aus, dass ein Schüler aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht. Die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften verpflichtet und berechtigt die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen.

Schulfrieden darf nicht gestört werden
„Das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates verlangt ebenfalls keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten wird. Die Schule ist vielmehr gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten“, so die Bundesrichter. Dulde die Schulverwaltung die Verrichtung des islamischen Gebets durch den Kläger, liege darin keine einseitige Bevorzugung des islamischen Glaubens oder eine Beeinflussung anderer im Sinne dieses Glaubens, die die staatliche Neutralität in Frage stellen könnten.

Soweit so gut, für den Schüler. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht dann aber in dem vorliegenden konkreten Fall entschieden, dass der Schulfrieden gestört sei. Der Schulfrieden könne beeinträchtigt werden, wenn ein religiös motiviertes Verhalten eines Schülers religiöse Konflikte in der Schule hervorrufe oder verschärfe. Und in der vom Kläger besuchten Schule sei das der Fall. Die Einrichtung eines eigenen Raums zur Verrichtung des Gebets käme hier ebenfalls nicht in Betracht weil das die organisatorischen Möglichkeiten der Schule sprengen würde. (eb)