Ehegattennachzug

Ausnahmeregelung oder göttliche Gerechtigkeit?

Wie die Familiennachzugsregelungen im Aufenthaltsgesetz gestrickt sind, wie die Politik in dieser Angelegenheit tickt, wie kurzsichtig Medien sind und wie allmächtig Gott sein kann, zeigt ein Fall einer sehbehinderten Spätaussiedlerin aus Russland bzw. Celle.

Frau Allah Mikhels Ehemann und die beiden volljährigen Kinder reisten im Sommer 2007 als Spätaussiedler von Russland nach Deutschland ein und erhielten deutsche Pässe. Mutter Allah Mikhel (48), seit 28 Jahren mit Ivan verheiratet und seit fünf Jahren so gut wie blind, musste zunächst in Russland bleiben. Die deutsche Botschaft in Moskau verweigerte das Visum zum Ehegattennachzug mit Verweis auf die fehlenden Sprachkenntnisse. Allah Mikhel reiste kurz vor Weihnachten 2008 dann doch noch mit einem polnischen Schengen-Visum zu ihrer Familie.

Den im Anschluss an die Einreise gestellten Antrag der russischen Ehefrau auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wies die Ausländerbehörde unter Berufung auf die Rechtslage ab. Der Nachweis von Deutschkenntnissen mit dem erforderlichen Sprachniveau A 1 sei nicht erbracht worden. Der bestandene Sprachtest sei nach dem Gesetz nun einmal Voraussetzung für eine Familienzusammenführung. „Wir haben rechtlich keinen Spielraum“, so die Ausländerbehörde.

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Das im Anschluss angerufene Lüneburger Verwaltungsgericht bewertete die Rechtslage nicht anders. Der Ehefrau sei es zuzumuten, „das erforderliche Visum vom Ausland zu beantragen“. Eine Sehbehinderung schließe die Möglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache nicht aus. Anschließend wurde Allah Mikhel aufgefordert, „freiwillig“ auszureisen.

Wo öffentlicher Druck, da ein Weg
Der Fall der Familie Mikhel wurde publik. Öffentlicher Druck baute sich auf, da die Ehegattennachzugsregelungen für Fälle wie solche, keine Ausnahmeregelung vorsah. Argumente wie, die Familie könne das familiäre Zusammenleben auch im Ausland fortführen, da der Ehemann der russischen Sprache mächtig sei oder das familiäre Zusammenleben könne durch gelegentliche Auslandsbesucher aufrecht erhalten werden, fielen in diesem Fall nicht. Möglicherweise das Ergebnis der medialen Drucksituation, um die Empörung und Verständnislosigkeit in der Öffentlichkeit in Grenzen zu halten.

Wie auch immer. Das Bundesinnenministerium gab in der Folgezeit dem Druck nach und erklärte schließlich, dass Allah Mikhel in Deutschland bleiben darf. Diese Kehrtwende im Fall der russischen Mutter löste allerdings eine Diskussion darüber aus, ob das Bundesinnenministerium möglicherweise eine Ausnahmeregelung für blinde Menschen geschaffen habe.

Die Klarstellung kam von höchster Stelle und ließ nicht lange auf sich warten. Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium und Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Christoph Bergner, erklärte vergangenen Freitag per Pressemitteilung, dass „die positive Aufnahmeentscheidung durch das Bundesministerium des Innern im Fall der russischen Staatsangehörigen Frau Allah Mikhel“ nichts mit der Schaffung einer Ausnahme für sehbehinderte Menschen zu tun habe.

„Maßgeblich waren allein die Übergangsregelungen, die das Bundesministerium des Innern im Bereich des Ehegattennachzugs von Spätaussiedlern getroffen hat.“, so Bergner. Das Vertriebenenrecht verfolge im Bereich des Ehegattennachzugs das Ziel, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden. Die Rechtslage nach Änderung des Aufenthaltsrechts durch das Richtlinienumsetzungsgesetz lasse den Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern nach wie vor nur dann zu, wenn der nachziehende ausländische Ehegatte über einfache Deutschkenntnisse verfüge.

Der Ehemann von Allah Mikhel gehöre aber zu einer Gruppe von Spätaussiedlern, die kurz vor Änderung des Aufenthaltsrechts in der Annahme nach Deutschland einreisten, ihr Ehegatte könne auch ohne Sprachkenntnisse nachziehen. „Für diese Personen hat das Bundesministerium des Innern unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen geschaffen, die einen Nachzug auch ohne Sprachkenntnisse ermöglichen.“, führte Bergner aus.

Die Schlussfolgerung
Das Bundesinnenministerium räumt mit dieser Erklärung ein, dass die Ehegattennachzugsregelungen im Aufenthaltsgesetz im Einzelfall zu einer dauerhaften Familientrennung führen können, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, wie die Behörden- und Gerichtsentscheidungen zeigen. Des Weiteren räumt das Bundesinnenministerium ein, dass der Vertrauensschutz greift, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Ehepartner davon ausgehen durften, der Ehegatte könne auch ohne Sprachkenntnisse nachziehen. Wichtige Erkenntnisse!

Offen bleibt allerdings die Frage, weshalb Spätaussiedlern eine im Vertriebenenrecht verankerte Regelung – die Vermeidung einer dauerhaften Familientrennung – zu Gute kommt und für deutsche Staatsbürger, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind – selbst für die, die keinen Migrationshintergrund haben – kein ähnlicher Schutz vorgesehen ist.

Die fehlende – allen Bekundungen der Bundesregierung zum Trotz – „Ausnahmeregelung“ für Betroffene, die nicht Spätaussiedler sind, hat bisher keine und wird auch in Zukunft keine Empörung in Deutschland auslösen, trotz tausender Leidtragender der Ehegattennachzugsregelung. Ganz im Gegenteil. Journalisten werden sich zurücklehnen und das gute Ende für die Familie Mikhel – so erfreulich der Ausgang auch ist – als Sieg der so genannten vierten Staatsgewalt gegen die übrigen drei Staatsgewalten Legislative, Judikative und Executive verbuchen und als Erfolg des Journalismus feiern und davon träumen, dass Deutschland eben doch ein Rechtsstaat ist, in der die Gerechtigkeit am Ende immer siegt. Frohes erwachen!

Wenn Gott (Allah) und sein Engel für Gerechtigkeit (Mikail) hier nicht zusammen gekommen wären, hätten wir Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Ehegattennachzugsregelungen nicht einmal im Einzelfall erlebt.