Oberlandesgericht

Libanese muss Ex-Frau „Abendgabe“ nach islamischem Recht zahlen

Die nach islamischem Recht vereinbarte „Abendgabe“ des Mannes muss im Falle einer Scheidung auch dann gezahlt werden, wenn die Frau die Scheidung einreicht. Das entschied das OLG Hamm. Die Unterhaltspflicht sei vom Trennungsgrund unabhängig.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen aus dem Libanon stammenden Mann dazu verpflichtet, seiner Ex-Frau die bei einer Scheidung nach islamischen Recht fällige „Abendgabe“ zu zahlen. Für den 2005 in Beirut geschlossenen Ehevertrag gelte das islamisch-sunnitische Recht, wonach der vereinbarte Abfindungsbetrag zur Absicherung der Ehefrau dienen soll, wie es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm heißt. (AZ: 3 UF 262/15) Das sei mit nachehelichen Unterhaltspflichten der deutschen Gesetzgebung vergleichbar und damit auch hierzulande anwendbar.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Bochum. In dem Fall verlangte die Ehefrau den vertraglich zugesicherten Abfindungsbetrag in Höhe von 15.000 US-Dollar, umgerechnet 13.260 Euro.

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Der seit 1980 in Deutschland lebende Mann hatte Beschwerde gegen das erste Urteil eingelegt. Er argumentierte, dass seiner geschiedenen Frau die vereinbarte „Abendgabe“ nach islamisch-sunnitischem Recht nur zustehe, wenn der Trennung ein sogenannter Talaq – eine vom Ehemann ausgehende Scheidung – zugrunde liege. In ihrem Fall habe aber seine Ex-Frau 2014 die Scheidung eingereicht und nicht er.

Die Richter in Hamm wiesen die Beschwerde mit der Begründung ab, in dem Ehevertrag sei von den Beteiligten im Fall einer Trennung kein islamisches Scheidungsrecht vereinbart worden. Der dauerhafte Aufenthaltsort beider Partner liege in Deutschland. So sei auch die Ehe vom Familiengericht Bochum nach deutschem Recht geschieden worden. Danach stehe der geltend gemachte Abfindungsbetrag, die „Abendgabe“, der Frau zu.

Der „Talaq“ – also eine Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann – könne jedoch nicht auf das deutsche Recht übertragen werden. Diese Einschränkung des islamischen Rechts sei mit wesentlichen Grundgedanken des Ehescheidungs- und Nachscheidungsunterhaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbaren, erklärten die Richter. Der Beschluss ist rechtskräftig. (epd/mig)