Verwaltungsgericht Stuttgart

Polizeigesetz und Racial Profiling verstoßen gegen EU-Recht

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen aufgrund äußerlicher Merkmale verstoßen gegen EU-Recht. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem „Racial-Profiling“-Fall entschieden und der Polizei die Rechtsgrundlage für solche Kontrollen genommen.

November 2013, irgendwo zwischen Baden-Baden und Offenburg in einem ICE-Erste-Klasse-Waggon. Der heute 30-jährige Sami Feroz 1, Mitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), reist geschäftlich von Berlin nach Freiburg. Drei Bundespolizisten betreten den Waggon und führen beim 30-Jährigen eine Personenkontrolle durch. Nach der Vorlage des Bundespersonalausweises führten die Beamten zusätzlich einen Datenabgleich in der polizeilichen Datenbanken durch. Andere Reisende werden nicht kontrolliert. Sami Feroz ist der Einzige im Waggon mit einer dunklen Hautfarbe.

In Fachkreisen werden anlasslose Kontrollen von Personen aufgrund äußerlicher Merkmale „Racial Profiling“ genannt. Obwohl zahllose Fälle solcher Kontrollen bekannt sind und es bereits mehrere Urteile dazu gab, hüllen sich Polizei und Bundesregierung in Schweigen oder dementieren die Existenz solcher Praktiken. Kommt es zu einem Rechtsstreit, stützen sich die Ordnungshüter auf das Bundespolizeigesetz. Danach darf die Polizei im Grenzgebiet die Identität einer Person feststellen, etwa zur Verhinderung unerlaubter Einreise.

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Auch im Fall von Samir Feroz kam es zu einer Klage. „Ich wurde als einziger in dem Waggon kontrolliert, weil ich dunklere Hautfarbe als die anderen Reisenden hatte. Auf meine Frage nach dem Warum wurde mit Arroganz reagiert“, so die Begründung des 30-Jährigen. „Im Ausland vertrete ich Deutschland, aber in meiner Heimat wurde ich als potentiell Illegaler behandelt. Dies kann ich nicht akzeptieren“, führte der Kläger während der Verhandlung aus und bekamt Recht.

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschied sich nicht nur Gunsten von Sami Feroz, sondern entzog der Bundespolizei gleich auch die Rechtsgrundlage. Das Bundespolizeigesetz sei mit dem Schengener Grenzkodex nicht vereinbar und damit europarechtswidrig, urteilten die Richter am 22. Oktober 2015 (Az. 1 K 5060/13). Sowohl die Identitätsfeststellung als auch der anschließende Datenabgleich seien rechtswidrig gewesen.

Das Gericht folgt damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), der bereits 2010 eine nahezu gleichlautende Parallelvorschrift im französischen Recht für europarechtswidrig erklärt hatte. Mit diesem Urteil hätte die deutsche Regelung im Bundespolizeigesetz geändert werden müssen. Dazu ist es aber nicht gekommen. Deshalb ist gegen die Bundesrepublik vor der EU-Kommission seit einem Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird wegen seiner Bedeutung Signalwirkung auch für andere Verwaltungsgerichte haben und den Gesetzgeber nun erst Recht zum Handeln zwingen“ bewertet der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam das Ergebnis des Verfahrens. Adams vertritt den 30-Jährigen und sieht in dem Richterspruch einen großen Erfolg, „Racial Profiling in Deutschland zu ächten“. Der Betroffene ist ebenfalls sichtlich erleichtert. „Ich freue mich, dass mein Fall auf die ein oder andere Weise nun dazu beiträgt, dass diese Kontrollen irgendwann aufhören“, so Sami Feroz hoffnungsvoll. (bk)

  1. Name geändert