Integrationshindernis

Sprachtests vor Einreise sind verboten

Ein Auslandsjahr gilt gemeinhin als die beste Methode für Spracherwerb. Deshalb empfehlen wir unseren Schülern und Studenten Aufenthalte im Ausland. Warum soll das nicht für Ehegatten gelten, fragt Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser.

„Die Familienzusammenführung ist ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger … und trägt zu ihrer Integration“ bei. Was sich als selbstverständlich liest, muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) Deutschland erst erklären, um zu begründen, dass Vorschriften, die den Familiennachzug erschweren oder gar verhindern, wie bspw. vorgängige Sprachtests, gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokolls (ZusProt) zum Assoziationsabkommen (AssAbk) EWG-Türkei verstoßen. Sie dürfen deshalb gegenüber Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Selbständigen und Dienstleistungserbringern nicht angewendet werden. Gleiches gilt, sofern der Ehegatte selbst erwerbstätig sein will.

Die – erwartete – Reaktion aus Regierungskreisen: Solche Erschwernisse seien erlaubt, weil sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, jedenfalls sofern besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden können. Also müsse man nun nur eine „Härtefallklausel“ aufnehmen oder in das Gesetz, das eine solche nicht kennt, hineinlesen, schon seien alle Verschlechterungen gestattet, weil es ja schließlich nicht nur um Integration, sondern auch um die Verhinderung von Zwangsehen gehe. Dieses Ziel überrage alles.

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Kaum gesprochen, schon beschlossen. Das Auswärtige Amt ordnete an, dass die Auslandsvertretungen beim Nachzug zu Assoziationsfreizügigen, wie schon beim Nachzug zu Deutschen, von vorgängigen Sprachkenntnissen absehen, wenn sich der Ehegatte ein Jahr lang ausreichend, aber erfolglos bemüht hat oder von vorneherein feststeht, dass entsprechende, einjährige Bemühungen erfolglos sein werden. Damit sei die Bundesregierung nach ihrer Einschätzung sogar über das nach dem Urteil des EuGH Gebotene hinausgegangen.

Dass der EuGH das Sprachkenntniserfordernis verworfen und nicht nur eingeschränkt hat, wird ignoriert. Ebenso der Umstand, dass empirische Daten zu den zu Einschränkungen des Ehegattennachzugs führenden Sprachanforderungen weitgehend fehlen, jedenfalls eine Erforderlichkeit nicht belegen.

Außerdem kann es nicht oft genug wiederholt werden: Nachdenken wird auch durch die Verkündung noch so hehrer Ziele (Verhinderung von Zwangsehen, Integration) nicht entbehrlich. Jeder Ehegatte muss beim Antrag auf Familiennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen persönlich bei einer Auslandsvertretung vorsprechen. Wäre er zwangsverheiratet worden und hätte er das Bedürfnis, dies mitzuteilen, um zu verhindern, die ungewünschte Ehe in Deutschland führen zu müssen, könnte er dies bei dieser Vorsprache in seiner Muttersprache (!) tun. Dafür braucht er keinerlei deutsche Sprachkenntnisse. Das Betroffenheit heuchelnde (Totschlags-)Argument der Regierung ist Augenwischerei. Sonst nichts.

Auch gelingt Integration im Aufnahmemitgliedstaat weit besser und einfacher, als „in der Fremde“. Daher empfehlen wir (unseren) Schülern Sprachaufenthalte im Ausland. Warum soll das nicht für Ehegatten gelten?

Naheliegend, aber bisher vom EuGH nicht ausdrücklich bestätigt, ist, dass das Verbot von Sprachtests vor der Einreise auch Geltung beansprucht für Ehegatten türkischer Arbeitnehmer gem. Art. 13 ARB 1/80 oder gar – aufgrund der Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie – für alle Drittstaatsangehörigen. Würde dies bejaht, und dafür spricht Überwiegendes, blieben nur die Ehegatten nicht gewanderter, also nicht freizügigkeitsberechtigter Deutscher übrig, die Sprachkenntnisse vor der Einreise nachweisen müssten. Ob eine solche Inländerdiskriminierung vor Art. 3 und 11 GG Bestand haben kann?

Eine weitere Aussage des EuGH verdient über den entschiedenen Fall hinaus Beachtung: Beschränkungen der Rechte aus den Stillhalteklauseln sind nicht per se verboten. Sie können gerechtfertigt sein, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. Diese Öffnungsklausel wurde von Adjutanten der Regierung umgehend bemüht, um zu begründen, warum es ausreichen soll, in das Gesetz eine Härtefallklausel hineinzulesen, die dort nicht steht.

Abgesehen von der nicht ganz unwichtigen Feststellung, dass solche Härtefälle in der Praxis des Auswärtige Amtes beim Nachzug zu Deutschen fast nie festgestellt wurden (das „Bemühen“ um Sprachkenntnisse war so gut wie nie ausreichend, irgendeine theoretische Möglichkeit des Spracherwerbs hatte ein Ehegatte immer versäumt wahrzunehmen) mögen vorgängige Sprachtests zwar mit Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Aber sind es wirklich zwingende Gründe? Das kann man kaum ernsthaft vertreten, zumal für den Problemkreis „Zwangsehe“ keine empirisch aussagekräftigen Daten vorliegen, sondern in der politischen Diskussion Vermutungen und teilweise bloße Vorurteile valide Fakten ersetzen.