Die Zahl der Kirchenasyle in Deutschland steigt. Gab es im Jahr 2004 nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ nicht einmal 50 Kirchenasyle, waren es in diesem Jahr bis zum 15. August bereits 135. In kirchlichen Räumen finden vor allem Menschen Zuflucht, die nach den Dublin-Abkommen aus Deutschland in andere EU-Länder abgeschoben werden sollen. Bislang wurden solche Asyle von den Behörden meist toleriert – das soll wohl auch so bleiben. Die Hürden aber sollen höher und die Folgen unabsehbar werden.
Anfang September deutete Gräfin Ursula Praschma, Abteilungsleiterin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bei einer Tagung in Frankfurt die neue Linie an. Laut Dublin-Abkommen müssen Asylsuchende in dem Land einen Asylantrag stellen, in dem sie erstmals Boden der EU betreten haben. Das sind meist die Länder an den EU-Außengrenzen. Weil in vielen dieser Länder die Versorgung von Asylbewerbern schlecht ist, reisen diese eben weiter – und landen dann etwa in Deutschland.
BAMF verweist auf Gesetze und Verordnungen
Sobald diese Flüchtlinge erstmals mit deutschen Behörden in Kontakt kommen, greifen die Dublin-Abkommen. Das heißt: Die Bundesrepublik versucht, die Asylsuchenden etwa zurück nach Italien zu bringen. Für dieses Vorhaben gibt es eine sechsmonatige „Überstellungsfrist“, in der so eine Abschiebung stattgefunden haben muss. Tatsächlich seien aber „weniger als 20 Prozent aller Dublin-Flüchtlinge“ aus Deutschland rücküberstellt worden, erklärt Ben Rau vom Bayerischen Flüchtlingsrat. Nach der Frist durften die Flüchtlinge in Deutschland Asyl beantragen.
Mit dieser jahrelangen Rechtspraxis scheint das Bundesamt nun zu brechen – diesen Eindruck legen zumindest Schreiben der Behörde nahe, die dem Evangelischen Pressedienst vorliegen. Zwar bestätigt das BAMF in den Schreiben an mehrere Asylbewerber nach sechs Monaten in einem Kirchenasyl, dass die Überstellungsfrist in das jeweilige EU-Land abgelaufen sei. Eine Aufhebung des Ausweisungsbescheides sowie eine Aufnahme ins hiesige Asylverfahren komme trotzdem nicht in Betracht. Es folgt eine Begründung mit Verweisen auf Gesetze und Verordnungen.
Geduldete ohne Rechte
Der Schweinfurter Rechtsanwalt Joachim Schürkens, der schon viele Asylbewerber vor Behörden und Gerichten vertreten hat, hält diese Begründung für „inhaltsleeren juristischen Nonsens“. In den Dublin-Verordnungen sei klar geregelt, dass Flüchtlinge nach dem Ablauf der Überstellungsfrist in Deutschland Asyl beantragen können müssen. „Mir erschließt sich diese neue Taktik nicht“, sagt er. Die anderen EU-Länder nähmen die Asylbewerber ja nach Ablauf der Frist auch nicht mehr zurück, „das schafft nur wieder neue Probleme“.
Darauf verweist auch der bayerische Flüchtlingsrat-Sprecher Ben Rau. Denn Asylbewerber, die nicht mehr abgeschoben werden und in Deutschland dennoch kein Asyl beantragen können, sind automatisch Geduldete. „Als Geduldeter hat man keinen Anspruch auf Integrationsleistungen wie Deutsch-Kurse, darf nicht arbeiten und muss in einer Gemeinschaftsunterkunft leben“, sagt Rau. Das verursache dem Staat deutlich höhere Kosten. Die neuen Standardschreiben aus dem BAMF seien nicht mehr als „Abschreckungspapiertiger“, betont er.
BAMF versucht Kirchenasyl auszuhebeln
Hans-Günther Schramm vom Ökumenischen Kirchenasylnetz in Bayern kritisiert das Bundesamt ebenfalls. „Das versucht das Kirchenasyl auszuhebeln“, sagt er. Denn zusätzlich zu den Problemen mit der Zeit nach dem Ende der Überstellungsfrist wird eben diese Frist auch noch zum Zankapfel. „Das BAMF bewertet ein Kirchenasyl seit ein paar Wochen grundsätzlich als Untertauchen“, sagt er – auch wenn die Gemeinden den Behörden das Kirchenasyl melden.
Die Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Kirchenasyl, Dietlind Jochims, hat das neue Vorgehen des Bundesamts in Einzelfällen ebenfalls beobachtet. Flächendeckend scheine die neue Regelung aber noch nicht angewendet zu werden, sagt die Hamburger Pastorin. Ihr erscheine es „zweifelhaft, ob das juristisch haltbar“ sei, denn der Aufenthaltsort der Flüchtlinge sei den Behörden bei einem Kirchenasyl ja bekannt. Und wenn das BAMF nach Ablauf der Fristen keine Asylverfahren annehme, dann müssten eben die Verwaltungsgerichte sich damit beschäftigen.
BAMF lehnt Interviewanfragen ab
Die Bundesbehörde selbst hält sich bedeckt. Interviewanfragen werden abgelehnt, schriftliche Stellungnahmen nur mit Verspätung verschickt. „Künftige Strategien“ zum Thema Kirchenasyl würden momentan noch entwickelt, heißt es schriftlich. Das BAMF bestätigt sogar, dass es tatsächlich prüft, ob ein Flüchtling im Kirchenasyl rechtlich als „flüchtig“ gilt – Anlass sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Juni. Gleiches gilt für die Nicht-Zulassung zum Asylverfahren hierzulande. Hier wird auf eine Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.
In beiden Angelegenheiten sei aber noch keine Entscheidung getroffen worden, wie man grundsätzlich damit umgehe. Richtig jedoch sei, dass „beim Thema Kirchenasyl einiges im Fluss“ ist. (epd/mig)