Die Gesetzgeberin hat viele Aufgaben. Aktuell muss sie sich sogar als Verhaltenstherapeutin beweisen. Der Ende August vorgelegte Entwurf zu Änderungen im Freizügigkeitsgesetz und weiterer Vorschriften, mit dem Bundestag und Bundesrat sich nunmehr auseinandersetzen müssen, ist nämlich nichts anderes als Ritalin für die CSU. Er hat allein das Ziel, die Hyperaktivität und das hysterische Gekreische der Christsozialen einzudämmen, die vor allem dann akut auftreten, wenn das Stichwort „Europa“ fällt – insbesondere in der Kombination mit „Zuwanderung“ und „Sozialleistungen“.
Die Therapie mit Ritalin bei Personen oder Parteien mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) ist jedoch nicht unumstritten – birgt sie doch erhebliche Risiken und Nebenwirkungen. So verhält es sich auch bei den geplanten Änderungen im Freizügigkeitsgesetz. Eine dieser Nebenwirkungen ist nämlich die Vergiftung des Klimas. Der Subtext der Änderungsvorschläge (also das Kleingedruckte der Packungsbeilage) kann nämlich zusammen gefasst werden in: „Zuwandernde Unionsbürger aus Osteuropa sind in erster Linie Sozialbetrüger und eine Bedrohung. Diese muss konsequent eingedämmt werden.“
Von den Fakten ist das zwar nicht ansatzweise gedeckt (wie der Leiter des Forschungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit, Herbert Brücker, in der ZEIT einmal mehr eindrucksvoll dargelegt hat). Aber: Aus Sicht der CSU dürfte diese kleingedruckte Nebenwirkung die eigentliche medizinische Wirksamkeit des Medikaments darstellen, die insbesondere im Dunstkreis bajuwarischer Stammtische zu wissenschaftlich unerklärlichen Spontanheilungen führen könnte.
Dabei wurde die Gesetzesinitiative in der liberalen Öffentlichkeit ganz überwiegend verrissen: Der Deutschlandfunk spricht gar von einem „Phantomphänomen“ – und Heribert Prantl prangert in der Süddeutschen an: „Über den Menschen, die diese Freizügigkeit in Anspruch nehmen, wird jetzt der Kübel eines Missbrauchsgesetzes ausgeschüttet. Willkommen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.“
Dabei ist nur ein schwacher Trost, dass die geplanten Verschärfungen nur in wenigen Fällen überhaupt praktische Auswirkungen haben dürften – also materiell-rechtlich eher homöopathischer Natur sind. Ganz überwiegend sind die meisten Regelungen ohnehin schon geltendes Recht oder sie werden nur sehr wenige Personen treffen. Daniel Bax von der taz fasste es folgendermaßen zusammen: „Ein paar schärfere Gesetze, die nicht viel ändern, gegen ein Problem, das es so nicht gibt – das ist Politik ganz nach CSU-Geschmack.“
Ebenfalls kann nur mäßige Freude darüber herrschen, dass die CSU sich mit einigen Forderungen gar nicht und mit anderen nur in abgeschwächter Form durchsetzen konnte. Diese christsozialen Vorschläge (Stichwort: „Kein Kindergeld in den ersten drei Monaten!“) waren nämlich hinsichtlich ihrer inhaltlichen Qualität und europarechtlichen Umsetzbarkeit in etwa vergleichbar mit der „Ausländer-Maut“.
Und dennoch: Der Grundtenor des Misstrauens und einer quasi ärztlich verordneten Abwehrhaltung zur Bekämpfung des Phantomschmerzes wird sich in der öffentlichen Wahrnehmung und im behördlichen Handeln sehr wohl niederschlagen und verfestigen – und hat das auch bereits getan.
Welche Therapien sind geplant?
- Die Kommunen erhalten über die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei Hartz IV mehr Geld – in diesem Jahr 25 Mio. Euro. Zusätzlich sind unterschiedliche Förderprogramme geplant, die sich nach Aussage von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles auf insgesamt etwa 200 Millionen Euro summieren.
- Die Gesetzlichen Krankenkassen sollen künftig Impfkosten für Kinder übernehmen, die faktisch über keine Krankenversicherung verfügen. Diese Kosten sollen die Kommunen um weitere 10 Millionen Euro entlasten. Das ist jedoch nur eine halb-gute Nachricht. Viel besser wäre es nämlich, die Zugangsmöglichkeiten zur Gesetzlichen Krankenversicherung so zu regeln und praktisch umzusetzen, dass jeder Mensch über eine solche verfügt. Momentan wird jedoch das Gegenteil davon gemacht: Durch neue Vorgaben des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen wird die Versicherungsmöglichkeit nicht-erwerbstätiger Unionsbürger künftig sogar noch stärker eingeschränkt als zuvor.
Damit wäre die Liste der positiv zu bewertenden Maßnahmen auch bereits abgeschlossen. Viel umfangreicher sind die restriktiven Maßnahmen – auch wenn ein Teil davon nur wenig praktische Relevanz entfalten dürfte.
- Das Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche soll auf in der Regel sechs Monate befristet werden. Diese Änderung dürfte die in der Praxis größte Bedeutung besitzen. Allerdings ist auch hier die praktische Umsetzung unklar: Ein Recht auf Freizügigkeit endet nämlich nie automatisch, sondern stets erst nach einer formalen Feststellung durch die Ausländerbehörde. Hierfür ist eine vorherige Anhörung erforderlich und es muss Ermessen ausgeübt werden, wobei die Umstände des Einzelfalls, die Verhältnismäßigkeit usw. berücksichtigt werden müssen.
Bei einer Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts zur Arbeitsuche heißt das: Die Ausländerbehörde muss prüfen, ob die betreffenden Personen auch nach einem Zeitraum von sechs Monaten weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die Beweislast wird zwar nunmehr den Unionsbürger auferlegt. Dennoch müssen die Mitarbeiter der Ausländerbehörden erstaunliche Qualitäten als Arbeitsmarkt-Experten und Fallmanager an den Tag legen.
Und nicht nur sie: Da jede Sozialbehörde (Familienkasse, Krankenkasse, Jobcenter usw.) in eigener Regie die Freizügigkeitsvoraussetzungen prüfen soll, müssen künftig verschiedenste Behörden dieselbe Prüfung parallel durchführen. Wenn sie dabei zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen sollten, ist das Chaos perfekt: Die Familienkasse sieht ausreichende Arbeitsbemühungen und bewilligt daher Kindergeld, die Elterngeldstelle sieht diese Arbeitsbemühungen nicht und lehnt das Elterngeld daher ab, da keine Freizügigkeit bestehe – oder umgekehrt.
- Es soll die Möglichkeit von Wiedereinreisesperren eingeführt werden für Fälle, in denen ein Unionsbürger das Bestehen des Freizügigkeitsrecht durch Vorlage von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Als mögliche Fälle nennt die Gesetzesbegründung „etwa die Vortäuschung eines tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses oder eines tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitzes.“
Auch beim „Erschleichen“ eines Aufenthaltsrechts für Familienangehörige von Unionsbürgern kann eine solche Einreisesperre verhängt werden. Laut Gesetzesbegründung ist dies der Fall, wenn „feststeht, dass das Begleiten des Unionsbürgers der der Nachzug zu dem Unionsbürger nicht dem Führen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient, sondern die missbräuchliche Erlangung eines Aufenthaltsrechts aus Freizügigkeitsrecht zum Ziel hat.“
Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf ist diese Regelung auf Drängen des Justizministeriums entschärft worden: Die Verhängung einer Widereinreisesperre ist nur im Einzelfall möglich, „wenn eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalles ergeben hat, dass ein solches Wiedereinreiseverbot verhältnismäßig ist“. Nur in besonders schweren Fällen, etwa im Falle des wiederholten Vortäuschens der Freizügigkeitsvoraussetzungen , „soll“ eine Einreisesperre verhängt werden.
Ausdrücklich darf eine solche Verlustfeststellung inklusive Einreisesperre „nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.“ Man fragt sich jedoch angesichts der aufgeregten Debatte: Aus welchem Grund sollten sie sonst verhängt werden? Aus Prinzip? Wohl nicht…
Weitere Änderungen des Gesetzes sollen sein:
- Die Einführung eines Straftatbestandes bei „Erschleichen“ eines Aufenthaltsrechts durch falsche oder unvollständige Angaben
- Die Unterstützung durch Jobcenter und Gewerbeämter bei Kontrollen durch den Zoll
- Die Einführung der Steuernummer als Voraussetzung für Kindergeldbezug.
Bei den Familienkassen wirkt sich die Verschärfung übrigens bereits vor ihrer Verabschiedung aus: Nach den im Juli veröffentlichten Dienstanweisungen des Bundeszentralamts für Steuern soll Kindergeld für Unionsbürger nur noch für jeweils sechs Monate bewilligt werden, um danach die Voraussetzungen neu prüfen zu können.
Zudem sollen die Familienkassen in Zweifelsfällen parallel zur Ausländerbehörde in eigener Regie das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen prüfen – insbesondere dann, wenn „der Berechtigte kein Daueraufenthaltsrecht hat und er seinen Lebensunterhalt allein durch Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII sichert oder wenn er bereits zusammenhängend länger als sechs Monate arbeitslos ist“.
Unabhängig davon, ob eine solche Vorgehensweise tatsächlich praktikabel sein wird, kann man sich – wie der Sozialrechtler Eberhard Eichenhofer – fragen: „Sollen Sozialleistungsträger im Übrigen die Rolle der in der EU weggefallenen Grenzpolizei übernehmen?“