Verwaltungsgericht Göttingen

Integrationswunsch rechtfertigt keine Namensänderung

Der Wunsch nach bestmöglicher Integration rechtfertigt nicht den Wunsch einer Namensänderung. Selbst dann nicht, wenn ausländische Namen benachteiligt seien. Das urteilte das Verwaltungsgericht Göttingen. Geklagt hatte eine Familie aus Aserbaidschan.

Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigte das Verwaltungsgericht Göttingen am 25. April 2012. Eine Familie aus Aserbaidschan begehrte eine Namensänderung mit folgender Begründung: Ein weniger ausländisch klingender Name sei vorteilhaft bei der Arbeitsplatzsuche. Zudem hätten die Vornamen einen Bezug zum moslemischen Glauben und seien für nachteilig bei der Integration. Das Ziel der Familie sei eine vollständige Integration in die deutsche Gesellschaft.

Die Familie war im März 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt, das anerkannt wurde. Mit Bescheid vom Januar 2011 lehnte die Stadt die Namensänderung ab, weil ein fremdsprachiger Ursprung des Namens kein wichtiger Grund für eine Namensänderung sei. Schwierigkeiten mit der Schreibweise oder Aussprache seien nicht erkennbar.

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Diskriminierung kein wichtiger Grund
Dagegen zog die aserbaidschanische Familie vor Gericht – ohne Erfolg. „Ein Integrationshindernis aufgrund der Vor- und Nachnamen sei nicht ersichtlich“, so die Richterin in der Urteilsbegründung. Nur ein wichtiger Grund könne eine Namensänderung rechtfertigen.

Zwar sei die Befürchtung der Kläger, aufgrund ihres ausländischen Namens Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt zu sein, „nicht ganz auszuschließen. Jedoch stellt diese keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Es ist nicht Aufgabe des Namensrechts, einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern“, so die Richterin. Den Klägern stünde beispielsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Seite, um sich gegen derartige Diskriminierungen zu wehren.

Religionsbezug kein wichtiger Grund
Die Richterin weiter: „Zudem lässt sich die ausländische Herkunft der Kläger in einem Bewerbungsverfahren nicht vollständig verbergen, weil sie sich auch aufgrund ihres Geburtsortes und ihres Lebenslaufes ergibt.“

Auch der Religionsbezug überzeugte die Richterin nicht. „Auch bei Vornamen, die sich eindeutig einer Religion zuordnen lassen, ist der Namensträger nicht gehindert, eine andere Religion anzunehmen oder keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Zudem werden religiös geprägte Namen häufig aus traditionellen Gründen gegeben, ohne dass andere mit der Namensführung automatisch eine aktive Glaubensausübung verbinden.“ (hs)