Vera Egenberger

In öffentlichen Schulen darf immer noch ungestraft diskriminiert werden

Heute vor fünf Jahren trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Vera Egenberger, Geschäftsführerin des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG), im Gespräch mit dem MiGAZIN über die Stärken und Schwächen des Gesetzes.

MiGAZIN:Frau Egenberger, woran erinnern Sie sich, wenn Sie auf die Anfangszeit des AGG zurückblicken?

Vera Egenberger: Die Verabschiedung – und im Grunde auch schon die Zeit davor – war von einer emotionalisierten Stimmung geprägt. Befürchtungen, dass die deutsche Vertragsautonomie sterben oder Deutschland von AGG Klagen überzogen werden würde, prägten diese Zeit. Ungerechtfertigte Panikmache wurde geschürt zumeist von einschlägigen Interessenverbänden der Wirtschaft. Als dann in den Abendnachrichten bekannt gegeben wurde, daran erinnere ich mich noch sehr genau, weil es während des deutschen Fußballsommermärchens war, dass das AGG endlich mit 3 Jahren Verspätung verabschiedet wurde, war ich unendlich froh und erleichtert.

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MiG:Wieso wurde das AGG in Deutschland mit einer mehrjährigen Verspätung eingeführt?

Egenberger: Eigentlich hätte es laut Vorgabe der Europäischen Kommission schon im Sommer 2003 umgesetzt werden müssen.

Die Bundesregierung hatte bereits 2001 angefangen, ein Gesetz zu stricken, das die entsprechenden Richtlinien berücksichtigte. Es war ein Artikelgesetz, das nicht schlecht, aber auch nicht mehrheitsfähig war – auch in der rot-grünen Koalition nicht. Dann gab es einen weiteren Gesetzentwurf, der nur die Minimalstandards der EU-Richtlinien abdeckte. Der verschwand dann recht schnell in der Schublade. Erst als die Europäische Kommission ernst machte und Deutschland wegen Nichtumsetzung der EU Gleichbehandlungsrichtlinien vor den Europäischen Gerichtshof zerren wollte, hat die schwarz-rote Bundesregierung reagiert. Es wurde ein dritter Entwurf erarbeitet, der über die Mindeststandards hinaus ging und alle sechs Diskriminierungsgründe in nahezu allen Bereichen des Lebens – mit Einschränkungen muss man dazu sagen – abdeckte. Auch über diesen Entwurf hat man lange debattiert. Als dann die WM nach Deutschland kam und die Bevölkerung mit anderen Dingen beschäftigt war, ging es dann plötzlich doch. Das AGG wurde verabschiedet und ist aus meiner Sicht ein Gesetz, das Schwächen hat, aber durchaus zu gebrauchen ist.

MiG:Wozu zu gebrauchen? Was muss man sich unter dem AGG vorstellen und was genau deckt das Gesetz ab?

Vera Egenberger ist Gründerin und Geschäftsführerin des „Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung“ e.V. (BUG). Das BUG unterstützt Menschen mit juristischer Hilfe, die sich entschlossen haben im Rahmen des AGG vor Gericht zu klagen. Hier sind Musterklagen von besonderem Interesse. Die Arbeiten des BUG zielen darauf ab, den rechtlichen Diskriminierungsschutz zu interpretieren, zu stärken und zu erweitern. Webseite: www.bug-ev.org

Egenberger: Das AGG selbst ist der rechtlichte Rahmen, der sanktioniert, wenn Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihres Geschlechtes, des Alters einer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung schlechter behandelt werden als andere. Dies greift im Beschäftigungsbereich, beim Zugang zu Waren und Dienstleistung inklusive Wohnraum, dem Sozialschutz und auch im Bereich der Bildung. Dort erfasst das AGG aber nur die private Bildung. In öffentlichen Schulen darf immer noch ungestraft diskriminiert werden.

Zu dem deckt das Gesetz direkte Diskriminierung zwischen zwei Personen ab. Auch die indirekte Diskriminierung wird sanktioniert. Das bedeutet, dass Regeln oder Vorgaben, die zwar in sich neutral sind, aber diskriminierende Wirkung haben, auch verboten werden können. Belästigung und die Aufforderung zu diskriminieren, kann außerdem geahndet werden.

Leider wird manchmal angenommen, dass das AGG auch Ungerechtigkeiten im Allgemeinen sanktioniert. Richtig ist, dass nur konkrete Handlungen, die eine bestimmte Person im Vergleich zu einer vergleichbaren Person benachteiligen – vorausgesetzt die benachteiligte Person verkörpert einen der sechs Diskriminierungsgründe – durch das AGG abgedeckt sind. Armut beispielsweise als Ausgrenzungsfaktor in der Gesellschaft, ist durch das AGG nicht abgedeckt.

Wie so oft liegt der Teufel auch hier im Detail. Das Gesetz enthält einige Ausnahmeregelungen, die dort eigentlich nichts verloren haben.

MiG:Haben Sie für uns vielleicht ein paar markante Beispiele aus der Rechtsprechung und Praxis, die besonders hervorgehoben werden müssen?

Egenberger: Es gibt einige Fälle, die es verdienen würden, hier genannt zu werden. Ich möchte aber nur ganz kurz die Klage einer Frau darstellen, die es nach vielen Gerichtsverhandlungen und vielen Tiefschlägen dann doch geschafft hat, recht zu bekommen. Es ging um eine Kandidatin für eine Leitungsstelle bei einem internationalen Musikkonzern. Sie wurde für den Posten nicht ausgewählt, obwohl sie die entsprechende Eignung mitbrachte und auch schon eine Andeutung ihres Vorgesetzten, sie sei die Stellenanwärterin, in der „Tasche“ hatte. Den Job bekam am Ende aber ein männlicher Kollege. Die Klägerin war nämlich zwischenzeitlich schwanger geworden.

Nach mehreren Jahren und mehreren Verhandlungen wurde vor einigen Monaten durch Richterspruch festgestellt, dass eine Diskriminierung vorlag. In diesem Verfahren – und deswegen ist der Fall von übergreifender Bedeutung – wurde erstmals akzeptiert, dass die Vorlage von Statistiken als Beweis eingebracht und gewertet werden können. Das ist eine sehr konstruktive Auslegung des AGG, weil es auch anderen Menschen helfen wird, durch Statistiken nachzuweisen, dass eine Diskriminierung vorliegen könnte. Denn die Beweislage ist in Diskriminierungsfällen besonders schwierig.

MiG:Gibt es Zahlen zum AGG hinsichtlich Urteile, Verstöße oder Fälle – auch aus Ihrer Praxiserfahrung?

Egenberger: Bedauerlicherweise gibt es keine Statistik, die alle AGG-Klagen ausweist. Das deutsche Gerichtssystem ist so aufgefächert, dass die Erfassung solcher Daten eigentlich nur von staatlicher Seite vorgenommen werden kann. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes arbeitet daran und hat gute Fortschritte gemacht. Wir sind aber leider noch weit entfernt davon, zuverlässige Zahlen zu haben.

Ich würde mir wünschen, dass sowohl die vor Gericht gebrachten Klagen gesammelt, ihr Ausgang dokumentiert und ihre mögliche Weiterleitung an zweitinstanzliche Gerichte etc. aufgeführt werden würde. Eine Gruppierung nach Diskriminierungsgründen und in welchen Bereichen diese vorgekommen sind, wäre äußerst hilfreich zur Diskriminierungsprävention.

Eine Annäherung an reale Zahlen bietet allenfalls die Juris Datenbank. Dort werden alle veröffentlichten Urteile aufgelistet. Wenn man dort nach AGG Klagen sucht, sind etwa 600 Urteile zu finden. Das sind aber – wie gesagt – nur die Veröffentlichten. Aufschluss über die tatsächliche Zahl der Urteile oder gar der Diskriminierungsfälle, die nicht vor Gericht landen, gibt diese Zahl nicht.

MiG:Mit welchen AGG-Verstößen wird der BUG von Betroffenen am häufigsten angesteuert? Was sind die typischen AGG-Verstöße?

Egenberger: Typische AGG Verstöße gibt es nicht wirklich. Die Fallkonstellationen sind in sich immer sehr individuell. Im Beschäftigungsbereich gibt es gleichwohl recht viele Diskriminierungsvorkommnisse, weil sich dort leichter als in anderen Bereichen eine mögliche Benachteiligung erkennen lässt. Was ich jedoch sagen kann, ist, dass sich nur sehr wenige Klagen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und fast keine Klagen aufgrund der religiösen Diskriminierung finden lassen. Dies ist äußerst verwunderlich, weil ich eigentlich sicher bin, dass solche Fälle vorkommen.

Lassen sie mich aber noch zwei Kategorien von Diskriminierungen ansprechen: die individuelle Diskriminierung, bei der nur eine betroffene Person berührt ist. Es gibt aber auch Fallkonstellationen, die quasi stellvertretend für eine Vielzahl von Fällen und Betroffenen stehen. Solche Fälle bzw. Klagen werden ‚strategische Klagen’ genannt. Diese werden im Besonderen vom BUG unterstützt.

MiG:Wie schaut es mit dem Rechtsbewusstsein der Bevölkerung aus? Eine Studie hatte gezeigt, dass die meisten Menschen mit dem AGG nichts anfangen können.

Egenberger: Bedauerlicherweise ist es wirklich so, dass die meisten Menschen das AGG nicht kennen. Noch bedauerlicher ist, dass selbst Anwälte und Richter das AGG nur sehr bedingt kennen. In einer unserer Klagen war dem Richter nicht bekannt, dass es laut AGG die Möglichkeit von Verbänden gibt, unter bestimmten Voraussetzungen, als Beistand aufzutreten (Paragraf 23 Abs. 2 AGG). Der Richter war davon überzeugt, bei einem Landgericht könne es keine Beistandschaft geben. Nachher stellte sich heraus, dass er sich auf eine alte Fassung des AGG bezogen hatte.

Um solchen Situationen entgegenzuwirken, würde ich mir wünschen, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) verstärkt Öffentlichkeitsarbeit macht, um die Bevölkerung in der Breite zu informieren. Sie sollte vor Werbespots in den öffentlich-rechtlichen Fernsehkanälen oder vor Wurfsendungen in alle Haushalte Deutschlands nicht zurückschrecken. Außerdem würde ich mir wünschen, dass Anwälte und Richter verpflichtend eine AGG-Schulung bekämen. Das klingt nach einer drastischen Maßnahme, würde aber gewiss keinen Schaden anrichten.

MiG:Was empfehlen Sie Betroffenen, die Opfer eines AGG-Verstoßes geworden sind? Wie sollen sich diese Menschen am besten verhalten?

Egenberger: Sie sollten immer versuchen – falls möglich – Zeugen zu finden, die bestätigen können, wie die diskriminierende Situation abgelaufen ist. Als zweiten Schritt sollten sie möglichst schnell Kontakt zu einer Antidiskriminierungsberatungsstelle aufnehmen. Dort kann eingeschätzt werden, ob ein klärendes Gespräch, eine Mediation oder eine Klage der richtige Schritt ist. Wenn sie sich für eine Klage entscheiden, sollten sie sich einen Anwalt suchen, der Erfahrung mit dem AGG hat. Leider gibt es hiervon noch nicht allzu viele. Wenn sie den Eindruck haben, dass diese Situation auch von vielen anderen so erlebt wird und möglicherweise eine strategische Fallkonstellation vorliegt, sollten sie das BUG kontaktieren. Wir schauen dann gemeinsam, wie und ob mit Hilfe des BUG vorgegangen werden kann.

MiG:Gut, dass Sie das BUG ansprechen. Welche Strukturen haben sich in den vergangenen fünf Jahren um das AGG entwickelt?

Egenberger: Laut AGG ist eine zentrale Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vorgesehen. Dass diese Stelle 80 Millionen Menschen beraten können soll, halte ich schlicht für nicht leistbar. Im Laufe der Zeit sind in Städten und in manchen Bundesländern vereinzelt lokale Beratungseinrichtungen entstanden. Diese werden entweder von NGOs (Nichtregierungsorganisationen) getragen oder von den kommunalen Verwaltungen.

Wir sind jedoch sehr weit davon entfernt, ausreichende Angebote aufweisen zu können. Ob dann vor Ort immer eine kompetente Rechtsberatung gewährleistet werden kann, ist eine weitere Sorge. Weder für NGOs noch für kommunale Beratungsstellen steht ausreichend Geld zur Verfügung. Da die ADS hier aber langfristig eine Stärkung der Beratungsstruktur plant, wird sich in Zukunft vielleicht einiges zum Besseren wenden. Ich finde das Berliner Model einer Landesantidiskriminierungsstelle sehr gut. Ich würde mir wünschen, dass in jedem Bundesland eine solche Anlaufstelle geschaffen wird.

MiG:Wo sehen Sie die Stärken und Schwächen des AGG? Gibt es aus Ihrer Sicht Änderungsbedarf?

Egenberger: Dass es das Gesetz gibt, ist seine größte Stärke und dass es alle sechs Gründe der Diskriminierung horizontal abdeckt, seine Zweite. Dass es die indirekte Diskriminierung beinhaltet ist zwar im Moment noch mehr als marginal, aber zukünftig möglicherweise ein nutzbarer Faktor.

Dann möchte ich auch schon zu den Schwächen kommen. Es sollte, um Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen zu können, ein volles Verbandsklagerecht geben. Wir kennen das Prinzip in Deutschland im Behindertengleichstellungs- und Verbraucherschutzgesetz. Dort wird das Verbandsklagerecht aber bedauerlicherweise nur recht selten genutzt.

Antidiskriminierungsverbände – und da schließe ich das BUG mit ein, haben da noch ungeahntes Potenzial. Unbedingt müssen die öffentliche Bildung und der Staat als möglicher Verursacher von Diskriminierung (Stichwort: strukturelle Diskriminierung) aufgenommen werden. Die ADS sollte ein stärkeres Mandat und einen Unterbau auf Landesebene bekommen. Außerdem sollte für Arbeitgeber ein verbindliches ‚diversity management’, mit entsprechendem Berichtswesen, in das AGG eingefügt werden. Hiermit hat man in Nordirland sehr gute Erfahrungen gemacht. Deutschland könnte hiervon lernen.

Das BUG arbeitet zurzeit an einer Zusammenstellung von AGG Ergänzungen. Wir beabsichtigen im kommenden Jahr gemeinsam mit anderen Betroffenenverbänden, diese AGG-Ergänzungen zu propagieren. Da wir einer Bundestagswahl entgegensteuern, gibt es vielleicht Parteien, die solche zivilgesellschaftlichen Töne aufgreifen. Sollte es sogar zu einer Bundesregierung kommen, die Diskriminierungsschutz größer schreibt, als die gegenwärtige, ist vielleicht sogar eine AGG-Novellierung gar nicht so sehr Zukunftsmusik.

MiG:Wie bewerten Sie AGG-Entwicklung bis heute? Sind sie unterm Strich zufrieden?

Egenberger: Viele Kollegen schätzen das AGG eher pessimistisch ein. Ich bin da positiver eingestellt und glaube, dass die Potenziale noch längst nicht ausgeschöpft sind. Wenn ich mir die Urteile im Rahmen des AGG anschaue, bin ich manchmal verzweifelt, wie wenig Richter sich mit dem AGG auseinandergesetzt haben und deshalb sehr skurrile Urteile fällen. Das schätze ich in der Tat eher negativ ein.

Ich sehe aber auch – und das hat aus meiner Sicht auch mit dem mangelnden Bekanntheitsgrad des AGG zu tun – eine aufsteigende Tendenz. Es scheint langsam aber sicher mehr Bereitschaft zu geben, Klagen vor Gericht zu bringen. So wird das AGG bekannter und durch die Öffentlichkeitsarbeit tritt ein Schneeballeffekt ein. Offensichtlicher wird dann auch, dass Diskriminierung bestraft werden kann, möglicherweise Geld kostet und eigentlich besser gar nicht stattfindet.

Meine Bilanz ist da alles in allem gemischt. Ja, es gibt wichtige Schritte nach vorne, aber es fehlen uns noch viele mehr, um behaupten zu können, Diskriminierung ist in Deutschland nicht mehr angesagt. Ich glaube in 10 Jahren werden wir ein erheblich besseres Verständnis entwickelt haben.

MiG:Werfen wir nun einen Blick in die Zukunft. Wie meinen Sie, wird sich das AGG weiterentwickeln?

Egenberger: Nachdem das AGG nun eine etwas verkorkste ‚Kindheit’ hinter sich hat, kann sich aus dem Gesetz trotzdem noch ein dynamischer ‚Jugendlicher’ entwickeln. Irgendwann wird dann eine gute Ausbildung – will heißen: Novellierung – nötig sein, damit etwas Anständiges aus ihm wird. Ich bleibe da ganz optimistisch und immer bei der Sache.