Landesarbeitsgericht Hamm

Religiöse Abschiedsformel in Kundengesprächen von Religionsfreiheit nicht gedeckt

Ein Telefonagent in einem Call-Center darf das Gespräch mit Kunden nicht mit einer religiösen Grußformel beenden. Eine Kündigung des Mitarbeiters aus diesem Grund ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wirksam.

Der Entscheidung 1 lag der Fall eines Call-Center Mitarbeiters zugrunde, der seit 2004 für denselben Arbeitgeber als Telefonagent arbeitet. Er ist tief religiös und beendete seit Januar 2010 die telefonisch geführten Kundengespräche mit der religiösen Verabschiedungsformel.

Als der Call-Center Betreiber ihn bat, sich an die Abschiedsformel des Unternehmens zu halten, berief sich der Arbeitnehmer auf seine religiösen Überzeugungen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

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In der folgenden erstinstanzlichen Kündigungsschutzklage entschied das Arbeitsgericht Bochum noch zugunsten des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht sah es anders und wies auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hin.

Und in diesem Fall habe der Kläger nicht in ausreichendem Maße darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er darauf verzichtet, Kundengespräche ohne „Jesus hat Sie lieb“ zu beenden. (hs)

  1. 20. April 2011, Az.: 4 Sa 2230/10