Bundesregierung in Sackgasse

EuGH soll Visumsfreiheit für Türken klären

Das OVG-Berlin will es wissen: Sie möchte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob türkische Staatsbürger zu touristischen bzw. Besuchszwecken ohne Visum in die Bundesrepublik einreisen dürfen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner sogenannten Soysal Entscheidung vom 19. Februar 2009 (C 228/06) entschieden, dass türkische Staatsbürger im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit für die Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen. Gestützt wurde das Urteil auf ein Anfang 1973 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei, das „neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs“ ausschließt. Für türkische Staatsbürger wurde die Visumspflicht allerdings 1980 eingeführt. Das stelle eine „neue Beschränkung“ dar und sei daher unwirksam, so die EuGH-Richter.

Dieser Entscheidung folgten bisher mehrere nationale Gerichte in verschiedenen Ländern der Europäischen Union. So auch das Verwaltungsgericht München am 9. Februar 2011 (Az. M 23 K 10.1983). Die Richter entschieden, dass türkische Touristen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit für einen Aufenthaltszeitraum von bis zu drei Monaten ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen. Dieser Auffassung sind auch die Rechtsexperten, die die Bundesrepublik in der Pflicht sehen, die höherrangige Europäische Recht, umzusetzen und den Rechtsbruch zu beenden.

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Aktive und passive Dienstleistungsfreiheit
Die Bundesregierung bringt das in ärgste Bedrängnis. Juristisch ist sie gezwungen, das gültige Abkommen aus dem Jahre 1973 umzusetzen. Auf der anderen Seite würde die vorbehaltslose Anerkennung und Umsetzung des Abkommens der bisherigen „Integrationspolitik“ massiv zuwiderlaufen, die sich auf der juristischer Ebene vor allem dadurch hervortut, den Zuzug von Ausländern zu beschränken. So wurde beispielsweise der Ehegattennachzug an Sprachkenntnisse geknüpft, die vor der Einreise erbracht werden müssen, was bisher zu massivem Rückgang der Visaerteilungen auch aus der Türkei geführt hat. Würde die Visumspflicht für türkische Staatsbürger entfallen, wären diese und viele weitere ausländerrechtliche Beschränkungen bei Türken nahezu wirkungslos.

Aus dieser Notlage heraus hat die Bundesregierung aus der EuGH-Entscheidung eine „aktive“ und „passive“ Dienstleistungsfreiheit konstruiert. Der EuGH habe über einen Fall der aktiven Dienstleistungserbringung entschieden. Danach könnten türkische Staatsbürger ohne Visum nach Deutschland nur dann einreisen, wenn sie Dienstleistungen erbringen – Kraftfahrer, Künstler, Wissenschaftler etc. An dieser Auffassung hält sie notgedrungen bis heute fest. Zahlreiche parlamentarische Anfragen an die Bundesregierung wurden nur unzureichend, ausweichend oder überhaupt nicht „beantwortet“.

EuGH soll Klarheit bringen
Zahlreiche anhängige Verfahren sind bereits bundesweit vor deutschen Gerichten anhängig und warten auf den Richterspruch. So auch ein Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 12 B 46.09). Dieser aber möchte der Rechtslage nun endgültig geklärt haben und drängt damit die Bundesregierung in die Ecke. Am 13. April 2011 hat das OVG über die Berufung einer türkischen Staatsangehörigen verhandelt und das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die Klägerin möchte ohne Visum zu Zwecken des Familienbesuchs in das Bundesgebiet einreisen.

Die Luxemburger Richter sollen zum einen die Frage beantworten, ob die passive Dienstleistungsfreiheit – wie beispielsweise der Besuch eines Arztes oder die Übernachtung in einem Hotel – unter den Begriff des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Zusatzprotokolls fällt.

Ist dies zu bejahen, so soll der EuGH außerdem klären, ob sich auch türkische Staatsangehörige auf die passive Dienstleistungsfreiheit berufen können, die nicht zur Inanspruchnahme einer konkreten Dienstleistung, sondern zum Besuch von Verwandten in das Bundesgebiet einreisen möchten und während dieses Aufenthaltes möglicherweise Dienstleistungen in Empfang nehmen (beispielsweise ein Restaurantbesuch).

MiG-Dossier: Rechtsprechung, Einzelheiten, Hintergründe und die Politik der Bundesregierung zur Thematik im MiG-Dossier „Visumsfreiheit für Türken„.

Ende der Tricksereien
„Die ständigen Tricksereien der Bundesregierung zur Verhinderung visumfreier Einreisen türkischer Staatsangehöriger werden nun bald ein Ende haben. Es ist absehbar, dass der Europäische Gerichtshof die restriktive Auslegung des Assoziationsrechts durch die Bundesregierung korrigieren wird und die Türkenfeindlichkeit der Union dem Recht weichen muss“, kommentiert die migrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion, Sevim Dağdelen, die Vorlage des OVG.

Für Dağdelen haben türkische Staatsangehörige das Recht auf visumfreie Einreise nach Deutschland. Strittig sei eigentlich nur noch, ob hierunter auch Familienbesuche falle. „Daran ändert auch nichts, dass die Bundesregierung bislang krampfhaft versucht, den Begriff der Dienstleistungsfreiheit im Assoziationsrecht auf die aktive Dienstleistungserbringung zu begrenzen“, so Dağdelen.

Herumwinden trotz Rechtswidrigkeit?
Die Unhaltbarkeit dieser Rechtsauffassung bescheinigten nicht nur nahezu alle Fachkundigen seit dem „Soysal“-Urteil, sondern auch zahlreiche Anfragen an die Bundesregierung selbst. Dağdelen weiter: „Abzuwarten bleibt, wie sich die Bundesregierung nun bei der Beantwortung einer letzte Woche gestellten Anfrage zur mangelhaften Umsetzung des EU-Türkei-Assoziationsrechts durch die Bundesrepublik herumwinden wird.“

Sie fordert die Bundesregierung auf, türkischen Staatsangehörigen, im Zweifelsfall eine visumfreie Einreise zu gestatten und sie nicht mehr an den Grenzen zurückweisen zu lassen, mit Strafverfahren zu überziehen oder gar zu inhaftieren. „Es könnte bzw. wird sich sehr bald erweisen, dass all dies rechtswidrig und mit verbindlichem Europarecht unvereinbar ist“, so Dağdelen abschließend. (es)