Eine Ausländerin, die zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist ist, muss innerhalb von zwei Jahren die studienvorbereitenden Maßnahmen absolviert und eine Sprachprüfung abgelegt haben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 (8 ME 292/10). Diese Regel gelte auch dann, wenn sie aufgrund einer Schwangerschaft die Zweijahresfrist überschritten hat.
§ 16 AufenthG: Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums … eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprach- kurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbe- reitende Maßnahmen). … Die Geltungsdauer … soll bei Studium und studienvorberei- tenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
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Im vorliegenden Fall erhielt eine ausländische Studienanwärterin im Oktober 2007 eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum Oktober 2009. In der Folgezeit wurde sie schwanger und habe sich deshalb auf ihr Studium nicht vorbereiten können. Auch nach der Geburt ihrer Tochter im Juli 2008 sei ihr die Teilnahme an einem Studienkolleg oder an einem Vorbereitungskurs nicht möglich gewesen. Erst im Sommer 2011 könne sie mit den studienvorbereitenden Maßnahmen beginnen und begehrte deshalb die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Das OVG Lüneburg lehnte die Verlängerung ab. Nur im Ausnahmefall könne die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist gestattet werden. Eine Schwangerschaft sei aber nur dann ein Ausnahmefall, wenn diese tatsächlich der alleinige bzw. überwiegende Grund für die Verzögerung gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Aufnahmeprüfung zur Zulassung am Studienkolleg sei deutlich vor Beginn der Schwangerschaft gewesen. Auch der Vorbereitungskurs für die deutsche Sprachprüfung sei einige Monate vor dem Geburtstermin angesetzt gewesen. Insofern könne die Schwangerschaft kein Grund gewesen sein, den Vorbereitungskurs überhaupt nicht zu besuchen.
Der Antragstellerin habe es vielmehr offensichtlich an einem erkennbaren Bemühen gefehlt, das eigentliche Ziel ihres Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, so die Richter.