Straftatbestand

Bundesrat möchte Genitalverstümmelung sanktionieren

Der Bundesrat will die Beschneidung weiblicher Genitalien mit einem eigenen Straftatbestand sanktionieren (Drucks. 867/09). Auch Auslandstaten sollen strafbar sein, wenn das Opfer zur Zeit der Tat in Deutschland wohnt. Die Strafverfolgungsverjährung soll künftig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruhen.

„Der Bundesrat möchte jeden Zweifel über die strafrechtliche Einordnung der Tat als schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beseitigen und ein eindeutiges Signal setzen, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bekämpft“, teilten die Länder nach dem Beschluss im Bundesrat am 12. Februar 2010 mit. Als Strafmaß soll eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren oder – in minder schweren Fällen – von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgesetzt werden.

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Nähere Informationen über Genitalverstümmelungen hält „TERRE DES FEMMES“ auf ihren Internetseiten bereit.

Die Länder betonen, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen oder Frauen darstellt. Davon betroffen seien überwiegend Frauen in Afrika, wo in einzelnen Ländern bis zu 90% der Frauen beschnitten sind, aber auch in einzelnen Ländern Asiens und Lateinamerikas. In Deutschland seien ca. 20 000 Frauen betroffen. Ungefähr 4 000 Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund müssten als gefährdet gelten, dieser Praxis – beispielsweise bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland der Familie – unterworfen zu werden.

„Das deutsche Strafrecht gilt grundsätzlich nur für im Inland begangene Taten (§ 3 StGB). Hier lebende Mädchen müssen aber auch vor dem Risiko geschützt werden, im Ausland Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, beispielsweise bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland“, heißt es in der gemeinsamen Gesetzesbegründung der Länder Baden-Württemberg und Hessen. Deshalb sei es geboten, den strafrechtlichen Schutz auf Auslandstaten auszudehnen, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe.

Bundestag gefragt
Der Staat sei verpflichtet, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor diesem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen. Neben außerstrafrechtlichen Maßnahmen und Hilfen gehöre dazu eine eindeutige, unmissverständliche und in ihrer Höhe der Schwere der Tat entsprechende Strafdrohung, heißt es in der Begründung weiter.

„Der besonders schwerwiegenden Misshandlung von Frauen und Mädchen durch die Genitalverstümmelung kann durch die heutige Mehrheit im Bundesrat für die Einführung des Straftatbestands Genitalverstümmelung endlich ausreichend Rechnung getragen werden“, erklärten Justizminister Jörg-Uwe Hahn aus Hessen und sein Amtskollege aus Baden-Württemberg, Justizminister Prof. Dr. Ullrich Goll.

§ 226a StGB neu soll lauten:
Genitalverstümmelung
(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Weiterhin müsse gewährleistet werden, dass die Verfolgung dieser Taten nicht regelmäßig an der Verjährung scheitern dürfe, so Minister Hahn und Goll. „Die Opfer der Genitalverstümmelung sind in den meisten Fällen noch Kinder. Da die Täter oder Anstifter häufig zur Familie des Opfers gehören, können sich die minderjährigen Opfer in vielen Fällen erst im Erwachsenenalter zu einer Strafanzeige entschließen. Daher soll die Verjährung der Tat ruhen, bis das Opfer 18 Jahre alt ist.“

Die beiden Minister fügten hinzu: „Die Bundesländer haben ihre Hausaufgaben gemacht, nun ist der Deutsche Bundestag gefragt.“ Der Gesetzentwurf werde zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb der nächsten sechs Wochen dem Bundestag vorlegen müsse.