Schwarz-gelbe Pläne

Beeinträchtigung des Kindeswohls wegen mangelnder Deutschkenntnisse der Eltern?

„Droht wegen mangelnder Deutschkenntnisse der Eltern eine Beeinträchtigung des Kindeswohls, soll“ nach dem Willen der schwarz-gelben Regierungskoalition „zukünftig schon aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs möglich sein.“ So jedenfalls die Pläne der CDU/CSU und FDP im Koalitionsvertrag.

Dieser unscheinbare Satz 1 bekommt Brisanz, wenn man sich die Bedeutung des Begriffs „Kindeswohl“ bewusst macht. Es handelt sich um einen unbestimmten Begriff aus dem Familienrecht und knüpft an das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Sobald das Kindeswohl beeinträchtigt ist, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen und das Familiengericht anzurufen, die die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat – Ultima Ratio ist der Entzug des elterlichen Sorgerechts.

Allerdings liegt nicht bei jeder Entwicklungsbeeinträchtigung oder elterlichen Verletzung der Interessen eines Kindes oder Einschränkung seiner/ihrer Entwicklungsmöglichkeiten eine Beeinträchtigung vor; gemeint sind Fälle, die erheblich sind. Wann dies vorliegt, hat die Rechtsprechung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 in unzähligen Entscheidungen mühselig konkretisiert.

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Bis heute ist jedoch kein einziger Fall bekannt geworden, in der eine Beeinträchtigung des Kindeswohls wegen mangelnder Deutschkenntnisse der Eltern angenommen wurde. Wieso also diese Formulierung? Zumal eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs wegen mangelnder Deutschkenntnisse für Eltern bereits vorhanden ist: Kann „sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“, ist er „besonders integrationsbedürftig“ und muss einen Integrationskurs besuchen 2.

Offensichtlich ist der Druck, der hier aufgebaut werden soll, nicht groß genug. Hier soll neben den bereits bestehenden aufenthaltsrechtlichen und finanziellen Sanktionen ein weiteres – wesentlich härteres – Druckmittel aufgebaut werden. Im Lichte der juristischen Bedeutung des Begriffes wird den natürlichen Sachwaltern des Kindeswohls – den Eltern – klar mit einem Eingriff in das Elternrecht gedroht.

Unklar ist dabei, wer die Kindeswohlbeeinträchtigung feststellen soll. Die Ausländerbehörde oder das Jugendamt, die von der hellhörigen Nachbarin alarmiert wurde, weil die nichtdeutschen Nachbarn sich zu Hause mit ihren Kindern nicht in deutscher Sprache unterhalten? Dies natürlich unabhängig von der Tatsache, dass ein Integrationskursabsolvent sprachlich noch lange nicht so weit ist, seinem Kind richtiges Deutsch beizubringen – eine linguistische Katastrophe.

Geht es nicht um die gesprochene Sprache in den eigenen vier Wänden als vielmehr darum, sich um die Belange des Kindes außerhalb der Wohnung kümmern zu können, stellt sich auch hier die Frage, ob die in einem Integrationskurs erworbenen Sprachkenntnisse ausreichen, um beispielsweise an einem Elternabend teilzunehmen. Denn laut Koalitionsvertrag werden die Integrationskurse „auf das primäre Ziel ausgerichtet, die Teilnehmer in den Arbeitsmarkt zu integrieren“ 3, und nicht etwa für das Meistern einer alltäglichen Situation beim Kinderarzt oder eben bei einem Elternabend in der Schule.

Nun könnte man weiter behaupten, die Integration der Eltern in den Arbeitsmarkt diene aufgrund der finanziellen Besserstellung der Eltern auch indirekt dem Kindeswohl. Dem stünde aber der Gedanke entgegen, die Grundsicherung des Staates für Arbeitslose wäre so bemessen, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die Ungereimtheit und Unstimmigkeit, mit der das Thema Integration von CDU/CSU und FDP gehandhabt wird, ist nicht zu übersehen.

Umso erstaunlicher ist es, dass diese Thematik in der Öffentlichkeit kein einziges mal problematisiert wurde – von niemandem. Lieber begnügen sich die „üblichen Verdächtigen“ damit, sich über die Pläne der schwarz-gelben Regierungskoalition zur doppelten Staatsbürgerschaft oder das Kommunalwahlrecht für Ausländer mehr oder weniger erfreut zu zeigen. Dabei brauchen große und tief greifende Veränderungen keine ellenlangen Ausführungen. Nur ein Wort – Kindeswohl – reicht hier aus, um den gesamten integrationspolitischen Teil des Koalitionsvertrages in einem Licht erstrahlen zu lassen, der alles bisher bekannte „Entweder-oder-Drohszenario“ in den Schatten stellt.

Mit welcher Motivation der Begriff „Kindeswohl“ in die Integrationsdebatte eingebracht werden soll, wird sich konkret zeigen, wenn die Regierung in ihrer Funktion als Gesetzgeber tätig wird. Eins steht fest: Bereits die Formulierung im Koalitionsvertrag ist ein Schlag ins Gesicht aller Eltern, die auch ohne Deutschkenntnisse für das Wohl ihrer Kinder gesorgt haben. Diesen nun – allein wegen fehlender Deutschkenntnisse – eine Beeinträchtigung des Wohls ihrer Kinder vorzuwerfen, entbehrt jeder Grundlage.

Wer meint, mit derart unsensiblem Vorgehen, integrationspolitische Fortschritte erzielen zu können, befindet sich in einem großen Irrtum. Die ohnehin an Konturlosigkeit krankende Integrationsdebatte wird hier um einen weiteren Unsicherheitsfaktor erweitert. Das ist kontraproduktiv, außer man zielt gerade auf ein Instrument ab, mit der dem man alles und nichts zugleich fordern kann, je nachdem, was gerade geeignet ist, um sich in der Öffentlichkeit zu profilieren. Nicht umsonst erklärt sich Prof. Harmut M. Griese etwa die Popularität des Begriffs „Integration“, „wegen [seines] leer formelhaften Charakters, der beliebig gefüllt oder adverbial ergänzt werden kann“ 4.

Nicht vergessen sollten die Damen und Herren Gesetzgeber bei der Umsetzung des Koalitionsvertrages aber, dass der Besuch eines Integrationskurses zwar mit Sanktionen erzwungen werden kann, ein Zugehörigkeitsgefühl oder die von Unionspolitikern oft geforderte Loyalität zu Deutschland aber keinesfalls. Dafür braucht es mehr Fingerspitzengefühl, von der hier jede Spur fehlt.

  1. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, S. 76
  2. § 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der IntV
  3. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, S. 76
  4. KJuG 02/07, S. 7