Bundesverwaltungsgericht

Sozialhilfe im Alter kein Einbürgerungshindernis

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.02.2009 entschieden (BVerwG 5 C 22.08), unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Einbürgerung eines Ausländers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) entgegenstehen kann.

Der 1942 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo und ist im Dezember 1991 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Er besitzt seit September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach seiner Einreise war er überwiegend ohne Beschäftigung und bezog für sich und seine Familie mit kurzen Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Seit Mai 2007 bezieht er eine geringe Altersrente von 121 € monatlich und ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seinen Einbürgerungsantrag lehnte die Behörde ab, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu vertreten habe.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet, weil der Kläger inzwischen wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht (mehr) erwerbsverpflichtet und erwerbsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage hingegen abgewiesen, da der Kläger über mehrere Jahre aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos gewesen sei und es damit versäumt habe, zusätzliche Rentenansprüche für das Alter zu erwerben.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederhergestellt. Es hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ein Einbürgerungshindernis bilden kann. Das ist nicht nur anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dem Grunde nach zu verantworten hat, sondern auch dann, wenn er – wie der Kläger – einen erhöhten Leistungsbezug zu vertreten hat.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger wegen ihm zurechenbarer Arbeitslosigkeit in den Jahren 1994 bis 1998 geringere Rentenansprüche erworben, als er sich hätte erarbeiten können. Allerdings ist nicht jedes in der Vergangenheit liegende, dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verhalten einbürgerungsschädlich. Die Zurechnung von Fernwirkungen darf nicht dazu führen, dass der nach einem langjährigen und rechtmäßigen Daueraufenthalt regelmäßig vorgesehene Einbürgerungsanspruch praktisch leerläuft.

Mit Rücksicht darauf hat der Einbürgerungsbewerber erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung ist dies nicht der Fall. Der Verantwortungszusammenhang kann auch durch Zeitablauf entfallen.

In Anlehnung an die Mindestaufenthaltsdauer in § 10 Abs. 1 StAG hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. Das war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Fall.