Bundesverfassungsgericht

Meinungsfreiheit umfasst auch rassistische NPD-Hetze gegen Flüchtlinge

Die NPD hatte auf Facebook zahlreiche hetzerische Beiträge zur Flüchtlingspolitik veröffentlicht. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stufte sie als „jugendgefährdend“ ein. Zu Unrecht, entschieden jetzt Verfassungsrichter in Karlsruhe.

Die Meinungsfreiheit darf bei rechter Hetze gegen Flüchtlinge auf Facebook nicht pauschal als „jugendgefährdend“ eingestuft und von der Medienaufsichtsbehörde eingeschränkt werden. Wenn eine Landesmedienanstalt einen Landesverband der verfassungsfeindlichen NPD wegen veröffentlichter „jugendgefährdender“ Inhalte auf deren Facebook-Profil zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet, muss dies verhältnismäßig sein und genau begründet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde des Berliner NPD-Landesverbandes Erfolg. (AZ: 1 BvR 811/17)

Die rechtsextreme Partei hatte auf ihrer Facebook-Seite zwischen dem 22. November 2014 und dem 4. Januar 2016 zahlreiche hetzerische Beiträge zur Flüchtlingspolitik sowie Kommentare einzelner Internetnutzer veröffentlicht.

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Anstalt: Beiträge „jugendgefährdend“

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stufte die Beiträge pauschal als „jugendgefährdend“ ein und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 1.300 Euro. Die Äußerungen würden zum Hass aufstacheln und Flüchtlinge verächtlich machen. Die Behörde verpflichtete zudem die Partei, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dies unter anderem für „geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien“ grundsätzlich vorgesehen. Der Jugendschutzbeauftragte ist danach Ansprechpartner für Behörden und soll in Fragen des Jugendschutzes beraten.

Das Amtsgericht reduzierte die Geldbuße auf 600 Euro und hielt die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für rechtmäßig.

Gericht: Meinungsfreiheit umfasst auch Rassismus

Doch auch hetzerische und möglicherweise offen rassistische Äußerungen gehörten zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht. Zwar dürfe die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden, dies „bedarf aber immer der besonderen Rechtfertigung“, so die Verfassungsrichter. Dies sei hier unterlassen worden.

Hier sei die Meinungsfreiheit eingeschränkt worden, indem der Berliner NPD-Landesverband zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet wurde. Das Amtsgericht habe dies gebilligt, die Äußerungen aber nur pauschal als jugendgefährdend eingestuft. Erforderlich sei jedoch ein Blick auf die genauen Äußerungen. Es müsse zudem geprüft werden, ob die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verhältnismäßig sei. Dies müsse das Amtsgericht nachholen, entschied das Bundesverfassungsgericht. (epd/mig)