Deppelpass

Optionspflicht überzeugt nicht

Bis zum Jahr 2026 werden 386.000 Menschen optionspflichtig. Sie müssen sich dann zwischen dem deutschen und dem ausländischen Pass entscheiden. Einen guten Grund für die Optionspflicht, kann die Bundesregierung aber nicht vorbringen.

Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wurde zum 1. Januar 2000 für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Bedingungen das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt.

Seit Inkrafttreten dieser Regelung wird die sogenannte Optionspflicht in der Fachwelt wie in der Politik heftigst kritisiert. Nur die schwarz-gelbe Regierungskoalition hält daran fest. Ohne eine einzige überzeugende Begründung, wie aus einer aktuellen Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervorgeht.

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Ohne Argumente
Ungeachtet der Einbürgerungspraxis, wonach 53 Prozent aller Einbürgerungsbewerber den Doppelpass bekommen, erklärt die Bundesregierung, dass die Vermeidung von Mehrstaatigkeit „eines der prägenden Elemente des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts“ ist.

Doppelpass = hohe Einbürgerungsquoten © MiG

Außerdem hält die Bundesregierung in ihrer Antwort an der Feststellung fest, dass Mehrstaatigkeit zu „erheblichen Rechtsunsicherheiten“ führe. Im Familien- und Erbrecht und im Bereich der konsularischen Betreuung bestünden dann „konkurrierende Regelungen, die sich überlagern, und Ansprüche, die nicht klar sind“. Auf die Frage, ob im Hinblick auf die millionenfache Mehrstaatigkeit von Spätaussiedlern bzw. von Unionsbürgern solche Rechtsunsicherheiten aufgetreten sind, kann die Bundesregierung aber kein einziges Beispiel nennen.

Tipp: Lesen Sie außerdem, wo es den Doppelpass auch für Türken gibt und wie groß die Doppelpassquoten in den Bundesländern ausfallen.

386.000 Betroffene bis 2026
Fest steht, dass bereits rund 15.000 Menschen optionspflichtig geworden sind. Bis zum Jahr 2026 werden weitere 370.000 Menschen hinzukommen. Sie müssen sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft oder die ihrer Eltern haben wollen. Es sei denn, die Betroffenen stellen bis zum 21. Lebensjahr einen Antrag auf Beibehaltung beider Staatsbürgerschaften.

Einen Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung haben „alle Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz“, erklärt die Bundesregierung. Die anderen müssen gute Gründe vorbringen. Dass eine Ungleichbehandlung vorliegt oder sie in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, reicht nicht aus. (hs)